Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren verletzt hat, indem sie die adäquate Kausalität zwischen der Brandstiftung (Art. 222 StGB) und dem geltend gemachten Schaden ohne ausreichende Prüfung bejahte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht darlegte, ob die Inbrandsetzung der Briefkastenanlage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Schaden solchen Ausmasses herbeizuführen, und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Zudem wurde kritisiert, dass die Schadenshöhe ohne detaillierte Beweismittel festgestellt wurde, was dem Beschwerdeführer eine sinnvolle Bestreitung der Ansprüche unmöglich machte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung der Schadenshöhe, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des zivilrechtlichen Verschuldens an die Vorinstanz zurück.
Brandstiftung
Adäquate Kausalität
Rechtliches Gehör
Faires Verfahren
Schadensersatz
Beweislast
Willkürverbot