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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Art. 222

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.283

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

283 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2022-05-25
art. 222 (1) StGB

in

6B 343/2022

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, das die Beschwerdeführerin gemäß Art. 222 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig sprach, jedoch von einer Bestrafung und einem Eintrag ins Strafregister absah. Die Beschwerdeführerin rügte Willkür in der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, konnte diese jedoch nicht substantiiert begründen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da es an eine taugliche Begründung fehlte und die Rüge sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkte, ohne nachzuweisen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei. Zudem bestand kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung durch das Bundesgericht.

art.9 BV art.106 (2) BGG art.108 BGG art.66 (1) BGG art.80 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.425 StPO art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Willkürrüge
Beweiswürdigung
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerdebegründung
Kostenregelung
Rechtsmittel
Case law2019-11-13
art. 222 (1) StGB

in

6B 535/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hatte eine Zigarette ungenügend gelöscht und im Müllsack entsorgt, wodurch ein Brand ausgelöst wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Gefahr hätte erkennen können und müssen, da es allgemein bekannt sei, dass glimmende Gegenstände nicht mit brennbarem Material in Kontakt gebracht werden dürfen. Die subjektive Annahme des Beschwerdeführers, die Zigarette sei vollständig gelöscht gewesen, war irrelevant, da für Fahrlässigkeit die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die Erkennbarkeit der Gefahr ausreichen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die bedingte Geldstrafe sowie die Schadenersatzpflicht.

art.12 (3) StGB art.267 OR art.66 (1) BGG art.42 OR
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflicht
Feuersbrunst
Schadenersatz
Zurechenbarkeit
Adäquanz
individueller Massstab
Case law2018-08-24
art. 222 (1) StGB

in

6B 195/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Subunternehmer und Spezialist für Isolationsarbeiten eine Garantenstellung innehatte und durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht (Nichtkontrolle des Vorhandenseins von Brandschutzboxen und Nichtinformation über die Brennbarkeit des Isolationsmaterials 'Isofloc') den Brand verursachte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wurde als nicht willkürlich beurteilt, da sie auf schlüssigen polizeilichen Untersuchungsberichten und plausiblen Brandursachenanalysen basierte. Der Beschwerdeführer konnte keine offensichtlichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung nachweisen, und seine Einwände wurden als unbegründet zurückgewiesen.

art.95 BGG art.12 (3) StGB art.9 BV art.432 (1) StPO art.106 (2) BGG art.429 (1) StPO art.66 (1) BGG art.97 (1) BGG art.428 (3) StPO art.426 (1) StPO art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.436 (1) StPO
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung
Brandursache
Garantenstellung
Beweiswürdigung
Willkür
Subunternehmer
Case law2017-06-01
art. 222 (1.0) StGB

in

143 IV 361

Die Vorinstanz verurteilte die beiden Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB, da sie gemeinsam beschlossen hatten, Feuerwerksraketen zu zünden, und eine dieser Raketen einen Brand verursachte. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das Konzept der 'Gesamthandlung' aus BGE 113 IV 58, wonach bei einer gemeinsam vorgenommenen Handlung nicht nach den Einzelbeiträgen gefragt werden müsse, sondern die Kausalität der Gesamthandlung zum Erfolg ausreiche. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Gesamthandlung nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführer die Art und Weise des Abfeuerns der Raketen nicht miteinander abgesprochen hatten. Es fehlte somit an einem gemeinsamen Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung. Das Bundesgericht hob die Urteile der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

art.12 (3) StGB art.11 StGB art.28 StGB art.24 StGB art.102 (1) StGB art.112 (1) BGG art.133 StGB art.58 (1) BGG
Fahrlässige Brandstiftung
Gesamthandlung
Mittäterschaft
Kausalität
Sorgfaltspflichtverletzung
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Case law2017-06-01
art. 222 (1.0) CP

in

143 IV 361

Die Vorinstanz verurteilte die beiden Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Brandstiftung gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB, da sie gemeinsam beschlossen hatten, Feuerwerksraketen zu zünden, und eine dieser Raketen einen Brand verursachte. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf das Konzept der 'Gesamthandlung' aus BGE 113 IV 58, wonach bei einer gemeinsam vorgenommenen Handlung nicht nach den Einzelbeiträgen gefragt werden müsse, sondern die Kausalität der Gesamthandlung zum Erfolg ausreiche. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Gesamthandlung nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführer die Art und Weise des Abfeuerns der Raketen nicht miteinander abgesprochen hatten. Es fehlte somit an einem gemeinsamen Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung. Das Bundesgericht hob die Urteile der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

art.24 CP art.102 (1) CP art.58 (1) LTF art.133 CP art.12 (3) CP art.112 (1) LTF art.11 CP art.28 CP
Fahrlässige Brandstiftung
Gesamthandlung
Mittäterschaft
Kausalität
Sorgfaltspflichtverletzung
Beweiswürdigung
Strafzumessung
Case law2017-05-18
art. 222 (1) StGB

in

6B 1091/2016

Das Bundesgericht prüfte die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar mit der besonderen Wirksamkeit der verwendeten Politur vertraut war, jedoch nicht um deren Brennbarkeit wissen musste. Die Vorinstanz hatte willkürfrei entschieden, dass die Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, indem sie den mit Politur getränkten Eimer unbeaufsichtigt liess, was nach dem kantonalen Brandschutzgesetz als Umgang mit feuergefährlichen Stoffen zu werten ist. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen, dass es zu einer Selbstentzündung kommen würde, da dies nicht allgemein bekannt ist und keine Hitzequelle beteiligt war. Daher wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freizusprechen gewesen, wenn das Verfahren nicht aufgrund ihres Todes abgeschrieben worden wäre.

art.12 (3) StGB art.319 (1) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.403 (1) StPO art.71 BGG art.97 (1) BGG art.72 BZP art.105 BGG
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung
Feuersbrunst
Brandschutzgesetz
Vorhersehbarkeit
Selbstentzündung
Beweiswürdigung
Case law2017-04-21
art. 222 (1) StGB

in

6B 1163/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hatte beim Verlegen von Bitumenmatten mit einem Propangasbrenner zu nahe an gelagerten Isolationsplatten gearbeitet, wodurch diese Feuer fingen. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, darunter die Behauptung, die polizeiliche Einvernahme sei mangels Dolmetscher nicht verwertbar, und die Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) nicht befolgte, insbesondere durch ungenügenden Abstand zu brennbaren Materialien und das Unterlassen einer Abdeckung. Die Vorinstanz hatte zurecht die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Brandes bejaht, weshalb der Schuldspruch kein Bundesrecht verletzte.

art.95 BGG art.12 (3) StGB art.97 (1) BGG art.106 (2) BGG art.325 (2) StPO art.158 (1) StPO art.80 (1) BGG
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverletzung
Brandschutzrichtlinien
Beweiswürdigung
Polizeiliche Einvernahme
Sprachliche Verständigung
Alternativanklage
Case law2017-01-06
art. 222 (1) StGB

in

6B 360/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 222 Abs. 1 StGB im Fall der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst durch das Abfeuern von Feuerwerksraketen. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführer aufgrund einer gemeinsam beschlossenen und sorgfaltswidrigen Gesamthandlung verurteilt, obwohl nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da die Voraussetzungen für eine Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58 nicht erfüllt waren, insbesondere fehlte der Nachweis eines gemeinsamen Beschlusses einer sorgfaltswidrigen Handlung. Das Gericht betonte, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Mittäterschaft angenommen werden kann und der individuelle Nachweis der Tatbeiträge erforderlich ist. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, waren die Beschwerdeführer freizusprechen.

art.12 (3) StGB art.11 StGB art.97 (1) BGG art.58 (1) BGG art.24 StGB art.9 BV art.105 (1) BGG
Fahrlässigkeit
Gesamthandlung
Mittäterschaft
Indizienbeweis
Sorgfaltspflicht
Kausalität
Freispruch
Case law2011-12-05
art. 222 (1) StGB

in

6B 948/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 222 Abs. 1 StGB wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Der Beschwerdeführer hatte im Dachstock eines Mehrfamilienhauses eine Spinnwebe mit einem Feuerzeug angezündet, was zur Entzündung der leicht brennbaren Dachisolation und schließlich zum Vollbrand führte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters des Gebäudes und seiner beruflichen Erfahrung mit Isolationsmaterialien die Brennbarkeit der Dachisolation hätte erkennen müssen. Sein Verhalten, insbesondere das unnötige Anzünden der Spinnwebe ohne plausible Veranlassung, verletzte die erforderliche Sorgfaltspflicht. Der Kausalzusammenhang zwischen seinem Handeln und dem Brand war vorhersehbar, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erfüllt ist. Das Gericht wies auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zurück, dass ein grobes Drittverschulden der Hauseigentümerschaft den Kausalzusammenhang unterbrochen habe, da keine Verpflichtung bestand, im Dachstock Brandschutzvorrichtungen einzubauen.

art.12 (3) StGB art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (2) BGG art.9 BV
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflicht
Kausalzusammenhang
Brandstiftung
Isolationsmaterial
Vorhersehbarkeit
Drittverschulden
Case law2008-04-23
art. 222 StGB

in

6B 356/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren verletzt hat, indem sie die adäquate Kausalität zwischen der Brandstiftung (Art. 222 StGB) und dem geltend gemachten Schaden ohne ausreichende Prüfung bejahte. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht darlegte, ob die Inbrandsetzung der Briefkastenanlage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Schaden solchen Ausmasses herbeizuführen, und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Zudem wurde kritisiert, dass die Schadenshöhe ohne detaillierte Beweismittel festgestellt wurde, was dem Beschwerdeführer eine sinnvolle Bestreitung der Ansprüche unmöglich machte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung der Schadenshöhe, des adäquaten Kausalzusammenhangs und des zivilrechtlichen Verschuldens an die Vorinstanz zurück.

art.43 (1) OR art.8 ZGB art.41 OR art.29 (2) BV art.29 (1) BV art.9 BV
Brandstiftung
Adäquate Kausalität
Rechtliches Gehör
Faires Verfahren
Schadensersatz
Beweislast
Willkürverbot