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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Verfahren
Art. 706a563

1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.

2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.

3 …564

563 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

564 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Case law2020-04-21
art. 706_a (1) OR

in

4A 586/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 706a Abs. 1 CO im Rahmen der Ausschlussklausel des Aktionärsvertrags. Es stellte fest, dass der Schiedsgerichtshof analog zu Art. 706a Abs. 1 CO und Art. 75 CC einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft für zulässig erachtete, obwohl der Vertrag keine ausdrückliche Frist für eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses vorsah. Das Gericht wies darauf hin, dass die analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht willkürlich sei, da sie von Teilen der Doktrin unterstützt wird. Der Schiedsgerichtshof hatte zudem den Ausschluss des Beschwerdeführers aufgrund des zerbrochenen Vertrauensverhältnisses und dessen exzessiver Forderungen gegen die Mitgesellschafter gerechtfertigt, unabhängig von der nicht nachgewiesenen Verletzung der Vertraulichkeitsklausel. Das Bundesgericht lehnte den Rekurs ab, da die Begründung des Schiedsgerichtshofs nicht willkürlich war und keine offensichtliche Rechtsverletzung vorlag.

art.545 OR art.75 ZGB art.393 ZPO art.577 OR art.530 OR
Ausschlussklausel
Aktionärsvertrag
einfache Gesellschaft
Schiedsgerichtsbarkeit
Vertrauensverhältnis
analoge Anwendung
Willkür
Case law2020-04-21
art. 706_a (1) CO

in

4A 586/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 706a Abs. 1 CO im Rahmen der Ausschlussklausel des Aktionärsvertrags. Es stellte fest, dass der Schiedsgerichtshof analog zu Art. 706a Abs. 1 CO und Art. 75 CC einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft für zulässig erachtete, obwohl der Vertrag keine ausdrückliche Frist für eine gerichtliche Anfechtung des Ausschlusses vorsah. Das Gericht wies darauf hin, dass die analoge Anwendung dieser Bestimmungen nicht willkürlich sei, da sie von Teilen der Doktrin unterstützt wird. Der Schiedsgerichtshof hatte zudem den Ausschluss des Beschwerdeführers aufgrund des zerbrochenen Vertrauensverhältnisses und dessen exzessiver Forderungen gegen die Mitgesellschafter gerechtfertigt, unabhängig von der nicht nachgewiesenen Verletzung der Vertraulichkeitsklausel. Das Bundesgericht lehnte den Rekurs ab, da die Begründung des Schiedsgerichtshofs nicht willkürlich war und keine offensichtliche Rechtsverletzung vorlag.

art.545 CO art.75 CC art.530 CO art.577 CO art.393 CPC
Ausschlussklausel
Aktionärsvertrag
einfache Gesellschaft
Schiedsgerichtsbarkeit
Vertrauensverhältnis
analoge Anwendung
Willkür
Case law2019-09-20
art. 706_a (1) OR

in

4A 44/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Rechtshängigkeit der Klage gemäss Art. 706a Abs. 1 OR durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde und die anschliessende Neueinreichung beim zuständigen Gericht innerhalb der Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gewahrt wurde. Das Gericht bestätigte die Rechtsprechung aus BGE 141 III 481, wonach für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit die gleiche Rechtsschrift im Original samt Eingangsstempel neu eingereicht werden muss. Es stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz überspitzten Formalismus beging, indem sie die Nachreichung des Originals nicht zuliess, obwohl eine Kopie rechtzeitig eingereicht worden war und die Identität der Eingaben leicht feststellbar war. Dies verstiess gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Folglich wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.52 ZPO art.63 (1) ZPO art.202 ZPO art.132 ZPO art.221 ZPO art.29 (1) BV
Rechtshängigkeit
Schlichtungsgesuch
Formalismus
Rückdatierung
Zivilprozessrecht
Bundesverfassung
Beschwerde
Case law2012-02-10
art. 706_a (1) OR

in

4A 10/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Art. 706a Abs. 1 OR und stellte fest, dass das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Generalversammlung erhoben wird. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Beschränkung des Bezugsrechts erst im Berufungsverfahren vorgebracht hatte und damit die Zweimonatsfrist des Art. 706a Abs. 1 OR verletzt wurde. Das Gericht bestätigte, dass die Anfechtungsgründe innerhalb dieser Frist vollständig vorzubringen sind und ein Nachschieben unzulässig ist, um die Rechtssicherheit zu wahren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.685_b (3) OR art.685_b (1) OR art.706_b OR art.652_e OR art.652_b (2) OR art.652_b (1) OR art.652_f OR art.685_b (2) OR
Anfechtungsrecht
Generalversammlungsbeschluss
Bezugsrecht
Verwirkungsfrist
Rechtssicherheit
Aktienrecht
Zweimonatsfrist
Case law2011-07-11
art. 706_a (1) CO

in

4A 404/2011

Le Tribunal fédéral a examiné l'application de l'art. 706a al. 1 CO dans le contexte d'une action en annulation de décisions d'assemblée générale. Il a confirmé que l'action en annulation doit être exercée dans un délai de deux mois suivant l'assemblée générale, conformément à l'art. 706a al. 1 CO, un délai de péremption visant à assurer la sécurité juridique. Le recourant n'ayant pas contesté dans ce délai la décision de l'assemblée générale du 12 mars 2008 approuvant les comptes 2006, il ne pouvait plus remettre en cause les comptes des exercices ultérieurs (2007 et 2008) qui reprenaient les mêmes éléments. Le Tribunal a également rejeté le grief d'arbitraire concernant la participation de E.________ à l'assemblée générale du 22 septembre 2009, estimant que celui-ci avait valablement exercé son droit de vote en tant qu'actionnaire et président de l'assemblée générale, conformément aux statuts de la société.

art.698 (1) CO art.702 (2) CO art.691 (3) CO art.706 CO art.692 (1) CO
délai de péremption
action en annulation
assemblée générale
sécurité juridique
droit de vote
statuts de société
comptes annuels
Case law2008-09-15
art. 706_a (3) OR

in

4A 331/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 706a Abs. 3 OR im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei einer Anfechtungsklage. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz die Kosten nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäss Art. 706a Abs. 3 OR verteilt habe, sondern nach dem Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen. Das Gericht stellte fest, dass Art. 706a Abs. 3 OR eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht, die auf einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beruht. Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen ist jedoch die Ausnahme, insbesondere wenn der Kläger nicht als Kleinaktionär zu betrachten ist. Da der Beschwerdeführer keine erheblichen Umstände darlegte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, und da er zudem eine bedeutende Beteiligung an der Gesellschaft geltend machte, sah das Bundesgericht keinen Anlass, die Kostenverteilung der Vorinstanz zu beanstanden.

art.653 (2) OR art.653_h OR art.685_a OR art.706 OR art.732 OR art.106 (2) BGG art.4 ZGB art.98 BGG art.653_b OR art.99 (2) BGG art.105 (2) BGG art.165 (1) OR
Kostenverteilung
Anfechtungsklage
Billigkeitsentscheidung
Kleinaktionär
Interessenabwägung
Handelsregister
Kapitalerhöhung
Case law2006-08-03
art. 706_a (2) OR

in

132 III 707

Das Bundesgericht analysiert, ob Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR nicht nur für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar ist. Die Vorinstanz bejahte dies, da das Stimmrechtsprivileg der Stimmrechtsaktionäre die Kontrolle durch Stammaktionäre nicht vereiteln dürfe. Die Beklagte argumentierte dagegen, dass Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei und nur für die Beschlussfassung über die Klageerhebung gelte. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und begründete dies mit dem Sinn und Zweck der Norm, der eine wirksame Kontrolle der Verwaltung durch Stammaktionäre sicherstellen solle. Eine Instrumentalisierung des Prozessbeistandes durch Stimmrechtsaktionäre würde diesen Zweck unterlaufen. Die Wahl des Prozessbeistandes hänge sachlich eng mit der Klageerhebung zusammen, weshalb dieselbe Mehrheit gelten müsse. Eine Gesetzeslücke wurde verneint, da der Wortlaut von Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR eine ausdehnende Interpretation zulasse.

art.695 (1) OR art.693 (1) OR art.703 OR art.756 OR art.706_a (2) OR
Verantwortlichkeitsklage
Stimmrechtsprivileg
Stammaktionäre
Prozessbeistand
Generalversammlung
Interessenkonflikt
Gesetzesauslegung
Case law2004-12-10
art. 706_a (3) OR

in

4C.386/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 706a Abs. 3 OR im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei einer Anfechtungsklage von Generalversammlungsbeschlüssen. Es stellte fest, dass diese Bestimmung dem Richter die Befugnis gibt, die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten zwischen der Gesellschaft und dem klagenden Aktionär zu verteilen. Die Entscheidung des kantonalen Gerichts, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, wurde nicht als willkürlich oder unbillig angesehen, da die Klage kaum begründeten Anlass hatte und die Klägerin als bedeutende Minderheitsaktionärin mit eigenen Interessen handelte. Das Gericht wies die Berufung ab und bestätigte die Kostenverteilung.

art.706 (1) OR art.706 (2) OR art.4 ZGB art.731_a OR art.727_c (1) OR art.8 ZGB art.703 OR art.727_a OR art.727_b OR
Kostenverteilung
Anfechtungsklage
Generalversammlungsbeschluss
Billigkeitsentscheidung
Minderheitsaktionär
Rechtsmissbrauch
Verfahrenskosten
Case law2002-07-02
art. 706_a (3) OR

in

4C.324/2001

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 706a Abs. 3 OR durch die Vorinstanz, indem es feststellte, dass diese ihr Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt habe. Die Vorinstanz hatte dem Kläger sämtliche Kosten auferlegt, da sie unter Berücksichtigung der massvollen Festsetzung des Streitwerts und der Tatsache, dass der Kläger an der Beklagten nicht unwesentlich beteiligt war, ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen nicht für angebracht hielt. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, von dieser Ermessensausübung abzuweichen, und bestätigte die Kostenverteilung gemäss Art. 706a Abs. 3 OR.

art.758 OR art.695 (1) OR art.698 (2) OR art.689_b OR art.689 (2) OR
Kostenverteilung
Ermessensausübung
Stimmrechtsausschluss
Generalversammlung
Aktionärsrechte
Prozesskosten
Streitwert
Case law2000-06-27
art. 706_a (3) OR

in

4C.88/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 706a Abs. 3 OR im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei der Abweisung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse. Das Gericht stellte fest, dass das Sachgericht die Kosten nach seinem Ermessen auf die Gesellschaft und den Kläger verteilen kann, wobei kein Anspruch auf teilweise Kostenbefreiung besteht. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtungsklage abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die behaupteten Rechtsverletzungen die Beschlussfassung beeinflusst hätten. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, die dem Kläger die gesamten Prozesskosten auferlegt hatte, und wies die Berufung ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.700 (1) OR art.696 (1) OR art.691 (3) OR art.701 OR art.725 OR art.4 ZGB
Kostenverteilung
Anfechtungsklage
Generalversammlungsbeschlüsse
Ermessen des Sachgerichts
Kausalitätsgrundsatz
Stimmengleichheit
Stichentscheid