Das Bundesgericht analysiert, ob Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR nicht nur für die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar ist. Die Vorinstanz bejahte dies, da das Stimmrechtsprivileg der Stimmrechtsaktionäre die Kontrolle durch Stammaktionäre nicht vereiteln dürfe. Die Beklagte argumentierte dagegen, dass Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR als Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei und nur für die Beschlussfassung über die Klageerhebung gelte. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und begründete dies mit dem Sinn und Zweck der Norm, der eine wirksame Kontrolle der Verwaltung durch Stammaktionäre sicherstellen solle. Eine Instrumentalisierung des Prozessbeistandes durch Stimmrechtsaktionäre würde diesen Zweck unterlaufen. Die Wahl des Prozessbeistandes hänge sachlich eng mit der Klageerhebung zusammen, weshalb dieselbe Mehrheit gelten müsse. Eine Gesetzeslücke wurde verneint, da der Wortlaut von Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR eine ausdehnende Interpretation zulasse.
Verantwortlichkeitsklage
Stimmrechtsprivileg
Stammaktionäre
Prozessbeistand
Generalversammlung
Interessenkonflikt
Gesetzesauslegung