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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

517 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Art. 351

1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

Case law2003-12-05
art. 351 StGB

in

8G.51/2003

Das Bundesgericht entschied, dass die Anklagekammer gemäss Art. 351 StGB nur für interkantonale Gerichtsstandskonflikte zuständig ist und nicht für innerkantonale Zuständigkeitsfragen, welche von der zuständigen kantonalen Behörde zu klären sind. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksanwaltschaft Bülach (Kanton Zürich) den Gerichtsstand bereits anerkannt, nachdem das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) die Untersuchung abgeschlossen hatte. Daher war der Gerichtsstand nicht mehr streitig, und das Gesuch von Erwin Kessler wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

art.261bis StGB
Gerichtsstand
interkantonale Zuständigkeit
Art. 351 StGB
Rassendiskriminierung
Strafuntersuchung
Bezirksanwaltschaft
kantonale Behörden
Case law2003-09-15
art. 351 (1) StGB

in

8G.96/2003

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 351 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Kanton St. Gallen für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten Delikte zuständig ist, da der erste strafbare Diebstahlsversuch, der die Voraussetzungen für eine bandenmässige Begehung erfüllt, am 24. Mai 2003 in Bad Ragaz/SG verübt und dort angezeigt wurde. Die Kammer wies das Argument der Staatsanwaltschaft Graubünden zurück, dass das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Graubünden liege, da bei insgesamt nur fünf Straftaten (vier in Graubünden, eine in St. Gallen) kein gerichtsstandsrelevantes Schwergewicht festgestellt werden konnte. Zudem wurden die Vorwürfe bezüglich der Diebstahlsversuche in Monthey/VS als nicht strafbare Vorbereitungshandlungen eingestuft und daher bei der Gerichtsstandsbestimmung nicht berücksichtigt.

art.350 (1) StGB art.260bis StGB
Gerichtsstand
Bandenmässige Begehung
Strafbare Handlung
Vorbereitungshandlung
Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit
Verfahrensökonomie
Untersuchungshaft
Case law1997-02-10
art. 351 StGB

in

123 IV 23

Die Anklagekammer prüft, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 263 BStP gerechtfertigt ist. Dabei wird betont, dass ein Abweichen nur bei triftigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem Kanton, möglich ist. Im vorliegenden Fall entfallen 14 von 17 Diebstählen auf den Kanton Zürich, was grundsätzlich ein Schwergewicht darstellt. Allerdings wird dies durch prozessökonomische Gesichtspunkte relativiert, da die Untersuchung im Kanton Bern bereits weit fortgeschritten ist und die Verteidigung bereits eingearbeitet ist. Zudem ist der gewichtigste Einzelfall mit einem Deliktsbetrag von Fr. 6'800.-- im Kanton Bern begangen worden. Die Anklagekammer kommt daher zum Schluss, dass ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht gerechtfertigt ist.

art.350 (1 Abs. 2) StGB
Gerichtsstand
Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit
Prozessökonomie
Zuständigkeit
Strafverfolgung
Deliktsbetrag
Verfahrensverzögerung
Case law1991-01-30
art. 351 StGB

in

117 IV 90

Die Analyse von Art. 351 CP erfolgt im Kontext der Bestimmung des Gerichtsstandes bei mehreren, an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen. Der Gerichtsstand wird gemäß Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt, wobei die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt wurde, auch für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Taten zuständig sind. Im vorliegenden Fall wird der Kanton Aargau als gesetzlicher Gerichtsstand bestimmt, da dort die schwersten Straftaten (bandenmäßige Diebstähle) verübt wurden. Die Frage des Schwergewichts der deliktischen Tätigkeit wird relevant, wenn gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen vorliegen. Der Kanton Zürich wird als Gerichtsstand in Betracht gezogen, da dort der überwiegende Teil der Straftaten verübt wurde. Die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Waadt wird als fehlerhaft angesehen, da keine triftigen Gründe für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen.

art.372 StGB art.137 (1bis) StGB art.350 (1 Abs. 2) StGB art.350 (1 Abs. 1) StGB
Gerichtsstand
bandenmäßiger Diebstahl
Schwergewicht der Delikte
Interkantonaler Gerichtsstand
Strafverfahren
Prozessökonomie
Versehenshaftung
Case law1990-09-24
art. 351 StGB

in

116 IV 175

Das Bundesgericht analysiert die Anforderungen an ein Gesuch um Feststellung des Gerichtsstandes gemäß Art. 351 CP. Es betont, dass das Gesuch keine bestimmte Form haben muss, aber alle wesentlichen Tatsachen enthalten muss, um ohne Einsicht in die kantonalen Akten beurteilt werden zu können. Insbesondere muss das Gesuch kurz und vollständig darlegen: welche strafbaren Handlungen vorgeworfen werden, wann und wo sie begangen wurden, wie sie rechtlich zu würdigen sind und welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden vorgenommen wurden. Bei umfangreichen Akten ist eine tabellarische Darstellung zweckmäßig. Der bloße Verweis auf beigelegte Akten ist unzulässig, besonders bei komplexen Fällen mit vielen Delikten.

Gerichtsstandsbestimmung
Gesuchsanforderungen
strafbare Handlungen
Verfolgungshandlungen
Aktenlage
rechtliche Würdigung
Verfahrensbeschleunigung
Case law1990-02-19
art. 351 StGB

in

116 IV 88

Das Verfahren betrifft einen Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Tragung der Untersuchungskosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten entstanden sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zunächst die Ermittlungen, bis der Kanton Zürich als zuständig erklärt wurde. Die Kosten für die von der K. AG durchgeführten Untersuchungen beliefen sich auf Fr. 85'105.25. Die Anklagekammer entscheidet über die Tragung der Untersuchungskosten, wenn die beteiligten Kantone sich nicht einigen können. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Festlegung des Gerichtsstandes. Die analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB wird befürwortet, da die Untersuchungshandlungen des Kantons Aargau sich auf strafbare Handlungen bezogen, die überwiegend im Kanton Zürich begangen wurden. Dies dient der Vermeidung von Verzögerungen und der gerechten Kostenverteilung. Aussergewöhnliche Kosten, wie sie durch den Einsatz von Sachverständigen entstehen, sind vom schliesslich als zuständig erklärten Kanton zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sind die Kosten der K. AG als aussergewöhnlich zu betrachten und daher vom Kanton Zürich zu tragen.

art.354 (1) StGB art.354 (3) StGB
Gerichtsstandskonflikt
Untersuchungskosten
Rechtshilfe
Analoge Anwendung
Wirtschaftsstrafrecht
Zuständigkeit
Kostenersatz
Case law1990-02-19
art. 351 StGB

in

116 IV 88

{'factual_context': "Das Verfahren betrifft einen Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Tragung der Untersuchungskosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen J. L. und andere wegen Vermögensdelikten entstanden sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zunächst die Ermittlungen, bis der Kanton Zürich als zuständig erklärt wurde. Die Kosten für die von der K. AG durchgeführten Untersuchungen beliefen sich auf Fr. 85'105.25.", 'normative_analysis': {'1': 'Die Anklagekammer entscheidet über die Tragung der Untersuchungskosten, wenn die beteiligten Kantone sich nicht einigen können. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Festlegung des Gerichtsstandes.', '2': 'Die analoge Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB wird befürwortet, da die Untersuchungshandlungen des Kantons Aargau sich auf strafbare Handlungen bezogen, die überwiegend im Kanton Zürich begangen wurden. Dies dient der Vermeidung von Verzögerungen und der gerechten Kostenverteilung.', '3': 'Aussergewöhnliche Kosten, wie sie durch den Einsatz von Sachverständigen entstehen, sind vom schliesslich als zuständig erklärten Kanton zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sind die Kosten der K. AG als aussergewöhnlich zu betrachten und daher vom Kanton Zürich zu tragen.'}}

art.354 (1) StGB art.354 (3) StGB
Gerichtsstandskonflikt
Untersuchungskosten
Rechtshilfe
Analoge Anwendung
Wirtschaftsstrafrecht
Zuständigkeit
Kostenersatz
Case law1986-04-21
art. 351 StGB

in

112 IV 142

Die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die formellen Anforderungen an ein Gesuch zur Festlegung des Gerichtsstandes gemäß Art. 351 CP. Sie stellt fest, dass das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen unzureichend ist, da es nicht alle wesentlichen Tatsachen enthält, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlich sind. Insbesondere fehlen Angaben zu den konkreten Tatvorwürfen, der zeitlichen Abfolge der Taten und der rechtlichen Qualifikation der Diebstähle. Die Anklagekammer verweist auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht nicht gezwungen sein darf, die Akten durchzusehen, um die relevanten Informationen zu erhalten. Da das Gesuch diese Anforderungen nicht erfüllt, wird es abgewiesen. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer vollständigen Darstellung der Tatvorwürfe und der Verfolgungshandlungen, um den Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 StGB (primär nach dem schwersten Delikt, subsidiär nach dem Ort der ersten Untersuchungshandlung) bestimmen zu können.

art.350 (1) StGB
Gerichtsstand
forum praeventionis
Diebstahl
qualifizierte Delikte
Verfolgungshandlungen
Anforderungen an Gesuche
Bundesgericht
Case law1985-02-18
art. 351 StGB

in

111 IV 45

Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in diesem Fall entschieden, dass Art. 351 CP (Schweizerisches Strafgesetzbuch) in Verbindung mit der Frage der Zuständigkeit und des Verfahrensabschlusses zu prüfen ist. Die Kammer stellt fest, dass die Anklagekammer nur angerufen werden kann, solange der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen verfolgt wird. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein Sachurteil vorliegt, das über Schuld und Strafe entscheidet und damit das Verfahren mindestens in erster Instanz abschließt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen X. jedoch nicht abgeschlossen, da die Kriminalkammer des Kantons Thurgau lediglich beschlossen hat, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um über die Zurechnungsfähigkeit und die Sanktion zu entscheiden. Daher gilt X. weiterhin als verfolgt, und die Übernahme des Verfahrens durch die Thurgauer Behörden ist rechtlich möglich. Die Kammer betont, dass das Gutachten ein neues Beweismittel darstellt, das neue Tatsachen einführen kann, zu denen der Angeklagte Stellung nehmen muss, und dass eine Anhörung des Experten nicht ausgeschlossen ist.

art.68 StGB art.350 (1 Abs. 2) StGB art.349 StGB
Zuständigkeit
Verfahrensabschluss
Sachurteil
psychiatrisches Gutachten
Zurechnungsfähigkeit
Verfolgung
Gerichtsstand
Case law1985-02-18
art. 351 CP

in

111 IV 45

Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in diesem Fall entschieden, dass Art. 351 CP (Schweizerisches Strafgesetzbuch) in Verbindung mit der Frage der Zuständigkeit und des Verfahrensabschlusses zu prüfen ist. Die Kammer stellt fest, dass die Anklagekammer nur angerufen werden kann, solange der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen verfolgt wird. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn ein Sachurteil vorliegt, das über Schuld und Strafe entscheidet und damit das Verfahren mindestens in erster Instanz abschließt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen X. jedoch nicht abgeschlossen, da die Kriminalkammer des Kantons Thurgau lediglich beschlossen hat, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um über die Zurechnungsfähigkeit und die Sanktion zu entscheiden. Daher gilt X. weiterhin als verfolgt, und die Übernahme des Verfahrens durch die Thurgauer Behörden ist rechtlich möglich. Die Kammer betont, dass das Gutachten ein neues Beweismittel darstellt, das neue Tatsachen einführen kann, zu denen der Angeklagte Stellung nehmen muss, und dass eine Anhörung des Experten nicht ausgeschlossen ist.

art.68 CP art.350 (1 Abs. 2) CP art.349 CP
Zuständigkeit
Verfahrensabschluss
Sachurteil
psychiatrisches Gutachten
Zurechnungsfähigkeit
Verfolgung
Gerichtsstand