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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Verbrechen oder Vergehen im Inland
Art. 3

1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a.
das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b.
die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.

5 SR 0.101

Case law2022-08-24
art. 3 (1) StGB

in

148 IV 385

Das Bundesgericht analysiert die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte im Fall einer versuchten Anstiftung gemäß Art. 3 Abs. 1 StGB und Art. 8 Abs. 2 StGB. Die zentrale Frage betrifft, ob die versuchte Anstiftung einen eigenständigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit begründet, insbesondere wenn die Haupttat nicht ausgeführt wurde. Das Gericht bestätigt, dass die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ein selbständiges Delikt darstellt und daher Art. 8 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Es argumentiert, dass der Handlungsort des Anstifters und der Ort, an dem der Anstiftungserfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen, maßgeblich sind. Systematische und rechtstheoretische Überlegungen stützen diese Auslegung, da die versuchte Anstiftung keine Akzessorietät zur Haupttat aufweist und somit ein eigener Gerichtsstand besteht. Das Gericht lehnt die Kritik des Beschwerdeführers ab und bestätigt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.

art.24 (2) StGB art.31 StPO art.33 (1) StPO art.8 (2) StGB
versuchte Anstiftung
örtliche Zuständigkeit
Art. 8 Abs. 2 StGB
Akzessorietät
Anstiftungserfolg
Gerichtsstand
Strafhoheit
Case law2020-05-27
art. 3 (1) StGB

in

6B 587/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB, da die Taten der Beschwerdeführer (qualifizierte Veruntreuung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung) sowohl durch Handlungen in der Schweiz (Zahlungsanweisungen über das Internet auf ein Konto bei einer Schweizer Bank) als auch durch dort eingetretene Erfolge (Vermögensschäden auf dem Schweizer Bankkonto) als in der Schweiz begangen gelten. Die schweizerische Strafgewalt ist somit gegeben, ohne dass es auf eine freiwillige Anwesenheit oder formelle Auslieferung ankommt. Die Beschwerdeführer argumentierten vergeblich, dass ihre Überstellung aus Kambodscha rechtsmissbräuchlich sei oder dass Veruntreuung kein Erfolgsdelikt darstelle. Das Gericht wies auch ihre Rügen zur Verletzung des Spezialitätsprinzips und des Anklageprinzips zurück, da die Anklage hinreichend konkret war und die Taten nach Schweizer Recht strafbar sind.

art.5 EMRK art.51 StGB art.8 (1) StGB art.138 (1) StGB art.7 (1) StGB art.7 (2) AwG
Territorialitätsprinzip
Ubiquitätsprinzip
Veruntreuung
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Strafgewalt
Auslieferung
Anklageprinzip
Case law2019-08-06
art. 3 StGB

in

145 IV 335

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 305bis StGB, insbesondere mit der Frage, ob die Einziehbarkeit von Vermögenswerten, die aus im Ausland begangenen Straftaten stammen, eine Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei darstellt. Das Gericht stellt fest, dass Geldwäscherei als Vereitelung der Einziehung nur an einziehbaren Vermögenswerten möglich ist. Bei Auslandsvortaten setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Vermögenswerte nach dem ausländischen Recht im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung einziehbar sind. Im vorliegenden Fall waren die Vermögenswerte nach dem damals geltenden deutschen Recht nicht einziehbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nicht erfüllt waren. Das Gericht betont, dass die Einziehbarkeit ein einheitliches Merkmal für den gesamten Geldwäschereitatbestand ist, unabhängig davon, ob die Vortat im In- oder Ausland begangen wurde.

art.305bis (1) StGB art.74a IRSG art.305bis (3) StGB art.166 IPRG art.70 (1) StGB
Geldwäscherei
Einziehung
Vortat
Auslandsstraftat
Vermögenswerte
Strafbarkeit
Rechtshilfe
Case law2019-08-06
art. 3 CP

in

145 IV 335

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Auslegung von Art. 305bis StGB, insbesondere mit der Frage, ob die Einziehbarkeit von Vermögenswerten, die aus im Ausland begangenen Straftaten stammen, eine Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei darstellt. Das Gericht stellt fest, dass Geldwäscherei als Vereitelung der Einziehung nur an einziehbaren Vermögenswerten möglich ist. Bei Auslandsvortaten setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Vermögenswerte nach dem ausländischen Recht im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung einziehbar sind. Im vorliegenden Fall waren die Vermögenswerte nach dem damals geltenden deutschen Recht nicht einziehbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nicht erfüllt waren. Das Gericht betont, dass die Einziehbarkeit ein einheitliches Merkmal für den gesamten Geldwäschereitatbestand ist, unabhängig davon, ob die Vortat im In- oder Ausland begangen wurde.

art.305bis (3) CP art.70 (1) CP art.305bis (1) CP art.74a EIMP art.166 LDIP
Geldwäscherei
Einziehung
Vortat
Auslandsstraftat
Vermögenswerte
Strafbarkeit
Rechtshilfe
Case law2019-07-19
art. 3 (1) StGB

in

6B 532/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der schweizerischen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB und Art. 8 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Es bestätigte, dass der Ausführungsort des Unterlassungsdelikts am schweizerischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person liegt, unabhängig vom Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland. Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufenthalts- und Arbeitsort in der Schweiz und unterliess dort die erforderlichen Massnahmen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, was als pflichtwidrige Untätigkeit in der Schweiz gewertet wurde. Die zivilrechtlichen Aspekte wie der Erfüllungsort der Unterhaltszahlungen oder die Anwendbarkeit ausländischen Rechts waren für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit und die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zutreffend bejaht hatte.

art.82 (1) IPRG art.74 (2 Ziff. 1) OR art.217 (1) StGB art.106 (2) BGG art.31 (1 Satz 1) StPO art.66 (1) BGG art.8 (1) StGB
Gerichtsbarkeit
Unterhaltspflichten
Ausführungsort
Unterlassungsdelikt
Vorsatz
Internationales Privatrecht
Willkürprüfung
Case law2019-05-13
art. 3 (1) StGB

in

1B 118/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 StGB im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens. Es stellte fest, dass die schweizerische Strafrechtshoheit gegeben ist, da der Beschwerdeführer mutmasslich in der Schweiz an den inkriminierten Delikten beteiligt war, insbesondere durch Handlungen am FIFA-Hauptsitz in Zürich und durch die Gutschrift von Geldern auf Schweizer Bankkonten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine offensichtlich fehlende Strafrechtshoheit nachweisen konnte und die Vorinstanz die Entsiegelung der privaten Agenden korrekt durchführte, einschliesslich der Entfernung von Klebemarkern, die möglicherweise dem Anwaltsgeheimnis unterlagen.

art.93 (1) BGG art.42 (1-2) BGG art.80 (1-2) BGG art.25 StGB art.248 (1-3) StPO art.246 StPO art.8 (1) StGB
Strafrechtshoheit
Entsiegelungsverfahren
Anwaltsgeheimnis
Zwangsmassnahmengericht
Bundesanwaltschaft
Schweizerisches Strafrecht
FIFA
Case law2018-10-29
art. 3 (1) StGB

in

6B 1157/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden. Es stellte fest, dass ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter es dort ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt oder der Erfolg dort eintritt. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden verneint, ohne sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin zu befassen, dass die Stiftungen in der Schweiz verwaltet worden seien. Das Bundesgericht hob daher den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hatte.

art.31 (1) StPO art.310 StPO art.39 (1) StPO art.8 (1) StGB
örtliche Zuständigkeit
Strafrecht
Tatort
Erfolgsort
rechtliches Gehör
Nichtanhandnahmeverfügung
Verfahrensfairness
Case law2018-02-03
art. 3 (1) StGB

in

1B 258/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 3 Abs. 1 StGB, der die schweizerische Strafhoheit regelt. Es stellte fest, dass ein Verbrechen oder Vergehen als in der Schweiz begangen gilt, wenn der Täter es dort ausführt oder der Erfolg dort eintritt. Im vorliegenden Fall bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder von seinem Konto bei einer schweizerischen Bank in Zürich auf Konten einer anderen schweizerischen Bank in Zürich überwiesen hat, welche G.________ zuzurechnen sind. Damit wurde der Verdacht einer teilweisen Erfüllung des Straftatbestands auf schweizerischem Gebiet bejaht, was gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ausreicht, um die schweizerische Strafhoheit zu begründen. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorlagen und keine Verletzung von Bundesrecht festgestellt werden konnte.

art.305bis (1) StGB art.70 (3) StGB art.322septie_septies (2) StGB art.197 (1 lit. b) StPO art.221 (1) StPO art.97 (1 lit. b) StGB art.322septie_septies (1) StGB
Strafhoheit
Ubiquitätsprinzip
Bestechung fremder Amtsträger
Geldwäscherei
Tatverdacht
Schweizerische Zuständigkeit
Verjährungsfrist
Case law2015-05-19
art. 3 (1) StGB

in

141 IV 205

Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Dezember 2010 den Vorsatz gefasst habe, das Kind in der Ukraine zurückzubehalten. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz befunden und sei auch während weiterer drei Monate in der Schweiz geblieben, ohne den Sohn an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzubringen. Dadurch habe sie den Tatbestand der Freiheitsberaubung sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun erfüllt, wobei der Handlungsort in der Schweiz liege. Die Vorinstanz nehme daher zu Unrecht an, es liege ein Auslanddelikt vor. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Beim Unterlassungsdelikt liegt der Handlungsort dort, wo der Täter handeln müsste. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der fraglichen Zeit in der Schweiz aufgehalten und hätte von ihrem Aufenthaltsort aus die Anweisung erteilen müssen, den Sohn in die Schweiz zurückzuführen. Indem sie dies unterliess, blieb sie in der Schweiz pflichtwidrig untätig, was die schweizerische Gerichtsbarkeit begründet.

art.7 (1) HKsÜ art.220 StGB art.31 StGB art.5 (1) HKsÜ art.183 (1) StGB art.20 (1) IPRG art.8 (1) StGB
Freiheitsberaubung
Entziehung eines Unmündigen
Unterlassungsdelikt
Handlungsort
Dauerdelikt
Strafantrag
Zuständigkeit
Case law2013-03-09
art. 3 (1) StGB

in

6B 127/2013

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit für einen grenzüberschreitenden Betrugsfall. Es stellte fest, dass nach Art. 8 Abs. 1 StGB ein Verbrechen oder Vergehen sowohl am Ort der Ausführung als auch am Erfolgsort begangen wird, wobei beide Orte gleichwertig sind. Im vorliegenden Fall konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Teile der Täuschungshandlungen oder der Erfolg (Vermögensdisposition) in der Schweiz stattfanden, insbesondere da die Vermögensverfügung in Zürich erfolgte und Vertragsverhandlungen möglicherweise dort geführt wurden. Daher war die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Vorinstanz rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine klare Ablehnung der schweizerischen Zuständigkeit nicht eindeutig gegeben waren.

art.310 (1) StPO art.319 (1) StPO art.81 (1) BGG art.309 (1) StPO art.8 (1) StGB
Territorialprinzip
Ubiquitätsprinzip
Betrug
Vermögensdisposition
Strafgerichtsbarkeit
Nichtanhandnahme
Legalitätsprinzip