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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

StGB·311.0

Sachbeschädigung
Art. 144

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198

198 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2023-12-01
art. 144 (1) StGB

in

6B 258/2022

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 144 Abs. 1 StGB im Fall einer angeblichen Sachbeschädigung durch das Schneiden von Reben, was zu einem Schaden von Fr. 20.-- führte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei, da weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz eine mehr als nur belanglose Beeinträchtigung der Sache feststellten. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Ausführungen zur Sachbeschädigung, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Vorinstanz nicht willkürlich war. Zudem konnte offenbleiben, ob das Verhalten des Beschuldigten durch das Kapprecht nach Art. 687 ZGB gerechtfertigt oder eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB anwendbar wäre, da der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht gegeben war.

art.310 (1) StPO art.42 (1) BGG art.687 (2) ZGB art.81 (1) BGG art.309 (1) StPO art.52 StGB art.172te_ter (1) StGB
Sachbeschädigung
geringfügiger Schaden
Nichtanhandnahme
Kapprecht
Strafbefreiung
Legalitätsprinzip
Willkürprüfung
Case law2022-04-27
art. 144 (1) StGB

in

148 IV 247

Das Bundesgericht analysiert die Auslegung von Art. 224 StGB, insbesondere die Frage, ob eine konkrete Gemeingefahr erforderlich ist. Es stellt fest, dass die bisherige Rechtsprechung der Individualtheorie folgte, wonach die konkrete Gefährdung eines bestimmten Menschen oder fremden Eigentums ausreicht. Allerdings wird diese Theorie als problematisch angesehen, da sie zu stossenden Ergebnissen führen kann, insbesondere im Vergleich zu anderen Delikten wie Art. 144 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht entscheidet sich für die Repräsentationstheorie, wonach die Gefährdung einer einzelnen Person oder Sache nur dann ausreicht, wenn diese zufällig ausgewählt ist und die Allgemeinheit repräsentiert. Diese Theorie wird als sachgemässe Begrenzung des Tatbestands angesehen, um die besondere Verwerflichkeit gemeingefährlicher Delikte zu begründen.

art.23 (1) StPO art.224 StGB art.40 (2) StGB art.226 StGB art.225 StGB art.227 StGB art.226bis StGB
Gemeingefahr
Repräsentationstheorie
Individualtheorie
Sprengstoffdelikte
Strafbarkeit
Gefährdung
Zufällige Auswahl
Case law2022-04-27
art. 144 (1) CP

in

148 IV 247

Das Bundesgericht analysiert die Auslegung von Art. 224 StGB, insbesondere die Frage, ob eine konkrete Gemeingefahr erforderlich ist. Es stellt fest, dass die bisherige Rechtsprechung der Individualtheorie folgte, wonach die konkrete Gefährdung eines bestimmten Menschen oder fremden Eigentums ausreicht. Allerdings wird diese Theorie als problematisch angesehen, da sie zu stossenden Ergebnissen führen kann, insbesondere im Vergleich zu anderen Delikten wie Art. 144 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht entscheidet sich für die Repräsentationstheorie, wonach die Gefährdung einer einzelnen Person oder Sache nur dann ausreicht, wenn diese zufällig ausgewählt ist und die Allgemeinheit repräsentiert. Diese Theorie wird als sachgemässe Begrenzung des Tatbestands angesehen, um die besondere Verwerflichkeit gemeingefährlicher Delikte zu begründen.

art.225 CP art.226 CP art.226bis CP art.227 CP art.23 (1) CPP art.40 (2) CP art.224 CP
Gemeingefahr
Repräsentationstheorie
Individualtheorie
Sprengstoffdelikte
Strafbarkeit
Gefährdung
Zufällige Auswahl
Case law2022-01-27
art. 144 (1) StGB

in

6B 1232/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich eine fremde Sache (eine Sonnenbrille) beschädigt hatte, deren Wert Fr. 300.-- überstieg, was den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllte. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und die rechtliche Würdigung als nicht geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB bestätigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da keine Verletzung von Verfassungs- oder Bundesrecht vorlag.

art.56 (1) StGB art.123 (1) StGB art.59 (1) StGB art.5 EMRK art.36 (3) BV art.29 (2) BV art.172te_ter (1) StGB
Sachbeschädigung
Vorsatz
Vermögensdelikt
Willkürverbot
therapeutische Massnahme
Rechtsmittel
Verhältnismässigkeit
Case law2021-11-08
art. 144 (1) StGB

in

6B 131/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden konnte, insbesondere unter dem Aspekt des Eventualvorsatzes. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer durch das Ausführen eines kräftigen Kicks gegen eine Glasscheibe des Bushauses den Eventualvorsatz erfüllte, da er die Beschädigung der Scheibe als mögliche Folge seines Handelns in Kauf nahm, auch wenn dies nicht sein direktes Ziel war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und die rechtlichen Voraussetzungen für den Eventualvorsatz zutreffend angewandt hatte.

art.9 (1) StPO art.12 (2) StGB art.6 (1) EMRK art.406 (2) StPO
Sachbeschädigung
Eventualvorsatz
schriftliches Verfahren
Anklagegrundsatz
Beweiswürdigung
Zivilforderung
Parteientschädigung
Case law2021-06-30
art. 144 StGB

in

6B 91/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie von einer Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben waren. Der Beschwerdeführer hatte den Schaden aus der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) anerkannt und Wiedergutmachung geleistet, das Verschulden war sehr leicht, und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe waren erfüllt. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering war, was für eine Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB ausreicht. Spezialpräventive Gründe, die die Vorinstanz anführte, waren unzutreffend, da sie bereits im Schuldspruch berücksichtigt wurden und bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nur eine untergeordnete Rolle spielen. Daher hob das Bundesgericht die Strafe für die Sachbeschädigung auf und reduzierte die Gesamtstrafe entsprechend.

art.68 (1) BGG art.42 StGB art.66 (4) BGG art.2 (2) StGB art.107 (2) BGG
Sachbeschädigung
Wiedergutmachung
Strafbefreiung
bedingte Strafe
öffentliches Interesse
spezialpräventive Gründe
Bundesrecht
Case law2020-11-20
art. 144 (1) StGB

in

6B 998/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 144 Abs. 1 StGB im Kontext der Sachbeschädigung und stellte fest, dass der Tatbestand erfüllt ist, wenn eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wird, wobei bereits eine mehr als nur belanglose Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbilds oder der Ansehnlichkeit ausreicht (BGE 120 IV 319 E. 2a). Im vorliegenden Fall wurde die Ansehnlichkeit einer Hausfassade und eines Scooters durch Paintballkugeln und Farbe beeinträchtigt, was der Vorinstanz jedoch keine ausreichende Beweisgrundlage für die Feststellung eines Sachschadens bot, da sie sich lediglich auf polizeiliche Anzeigerapporte stützte, ohne eigene Wahrnehmungen oder Fotos der Beschädigungen vorzulegen. Daher hob das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.47 StGB art.11 StPO art.68 (1) BGG art.130 StPO art.49 (1) StGB art.66 (4) BGG art.131 (1) StPO art.341 StPO art.219 StPO art.66 (1) BGG art.6 EMRK art.221 StGB art.50 StGB art.112 (1) BGG art.10 (1) StPO art.343 StPO
Sachbeschädigung
Beweisverwertung
Notwendige Verteidigung
Strafzumessung
Asperationsprinzip
Beweisgrundlage
Polizeiliche Anzeigerapporte
Case law2020-09-24
art. 144 (1) StGB

in

6B 551/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Strassenmeister C.________ berechtigt war, im Namen des Kantons Aargau Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu stellen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die beschädigten Pflanzen auf einem direkt an die Kantonsstrasse angrenzenden Schutzwall standen und somit zum Strassenunterhalt gehörten, da sie der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Strasse dienten. Der Strassenmeister war als zuständige Person für die Pflege dieser Grünflächen berechtigt, den Strafantrag zu stellen, da er für deren Erhalt und Pflege verantwortlich war. Das Gericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, da keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung von Bundesrecht festgestellt werden konnte.

art.30 (1) StGB art.12 (2) StGB art.126 StGB art.3 (6) SVG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.107 (4) SSV art.105 (1) BGG art.97 (1) BGG art.285 (1) StGB
Sachbeschädigung
Strafantrag
Strassenunterhalt
Grünpflege
Kantonsstrasse
Vertretungsbefugnis
Willkürprüfung
Case law2020-09-14
art. 144 (1) StGB

in

6B 968/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 144 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung eines Duschvorhangs durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er den Wert des Vorhangs falsch eingeschätzt habe und daher Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringer Vermögensschaden) anwendbar sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sei, da der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich den Vorhang zerstört habe, und verwies auf die Feststellungen der Vorinstanz, die den Schaden auf Fr. 515.60 bezifferte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da er keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nachweisen konnte.

art.90 (2) SVG art.26 (1) SVG art.32 (1) SVG art.13 StGB art.46 (2) VRV art.172te_ter (1) StGB
Sachbeschädigung
subjektiver Tatbestand
Vorsatz
geringer Vermögensschaden
Beweiswürdigung
Willkürrüge
Sachverhaltsirrtum
Case law2019-10-09
art. 144 (1) StGB

in

6B 833/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB rechtmässig war. Der Beschwerdeführer A.________ behauptete, X.________ habe absichtlich ein Stück Holz einen Hang hinunterrollen lassen, was zu Sachbeschädigungen führte. Das Gericht stellte fest, dass für eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass aus dem Wissen des Beschwerdegegners um die Möglichkeit eines Schadens nicht auf Vorsatz geschlossen werden könne, da dies auch bei bewusster Fahrlässigkeit der Fall sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Bewertung und sah keine willkürliche Beweiswürdigung, da der Schluss auf Vorsatz nicht allein aus dem Bewusstsein des Risikos gezogen werden dürfe. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.12 (2) StGB art.310 (1) StPO art.123 (2) StPO art.81 (1) BGG art.66 (1) BGG art.309 (1) StPO art.320 (3) StPO
Sachbeschädigung
Vorsatz
Eventualvorsatz
Nichtanhandnahme
Beweiswürdigung
Strafverfahren
Beschwerdelegitimation