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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

c. Einreden des Schuldners
Art. 169

1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.

2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Case law2014-10-07
art. 169 OR

in

4A 95/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 169 OR eine Verrechnungseinrede gegenüber dem Beschwerdeführer als Zessionar geltend machen konnte. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass der Beschwerdeführer einredebelastete Forderungen erhalten habe, da die Beschwerdegegnerin bereits vor der Abtretung eine verrechenbare Gegenforderung gegenüber der Zedentin (C.________ AG) hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht und stellte klar, dass Art. 169 OR nicht dem Schutz des solventen Zessionars zulasten des Schuldners dient, sondern lediglich verhindert, dass der Schuldner durch die Abtretung Verteidigungsmittel verliert, die ihm auch gegenüber dem Zedenten zustehen würden. Eine tatsächliche Besserstellung des Schuldners, etwa durch die höhere Bonität des Zessionars, ist hingegen nicht ausgeschlossen. Da die Beschwerdegegnerin die Verrechnungseinrede wirksam erhoben hatte, schuldete sie dem Beschwerdeführer nichts, weshalb die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG gerechtfertigt war.

art.63 (3) OR art.86 SchKG art.120 OR
Verrechnungseinrede
Abtretung
Zessionar
Rückforderungsklage
Nichtschuld
Schuldbetreibung
Bonität
Case law2010-10-27
art. 169 OR

in

4D 93/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Zahlung an den Zedenten Z.________ nach einer zuvor angezeigten Zession der Forderung an den Beschwerdegegner von ihrer Schuld befreit wurde. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht mit befreiender Wirkung an Z.________ leisten konnte, da ihr die Zession unmissverständlich angezeigt worden war und sie dennoch den Vergleich mit Z.________ nicht als nichtig erklärte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass der Vergleich, selbst wenn er nichtig wäre, als Indiz für die Existenz und Höhe der Forderung dienen konnte. Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz ihre Entscheidung sachgerecht begründet hatte und keine willkürliche Sachverhaltswürdigung vorlag.

art.8 ZGB art.117 BGG art.113 BGG art.29 (2) BV art.343 (4) OR art.9 BV art.118 BGG
Zession
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Vergleich
Abtretung
Indiziencharakter
Case law2009-04-16
art. 169 (1) OR

in

135 V 163

Das Bundesgericht analysiert die Wirkung einer Verjährungsverzichtserklärung im Zusammenhang mit der Zession von Ansprüchen nach Art. 52 BVG. Gemäß Art. 169 Abs. 1 OR kann der Schuldner Einreden, die der Forderung des Zedenten entgegenstehen, auch gegen den Zessionar geltend machen, sofern sie bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der Abtretung bestanden. Dies gilt insbesondere für die Einrede der Verjährung. Der Zessionar kann sich daher auch auf eine Verjährungsverzichtserklärung berufen, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, da der Schuldner dadurch nicht schlechter gestellt wird. Die Verzichtserklärungen des Beschwerdegegners gegenüber der Sammelstiftung X. in Liquidation haben daher auch Wirkung im Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sofern diese sich auf eine rechtsgültige Zession berufen kann.

art.1 (2) ZGB art.56a (1) BVG art.127 OR art.52 BVG art.170 (1) OR art.52 (3) AHVG
Zession
Verjährungsverzicht
Verjährungseinrede
Schuldner
Zessionar
BVG
OR
Case law2009-04-16
art. 169 (1) CO

in

135 V 163

Das Bundesgericht analysiert die Wirkung einer Verjährungsverzichtserklärung im Zusammenhang mit der Zession von Ansprüchen nach Art. 52 BVG. Gemäß Art. 169 Abs. 1 OR kann der Schuldner Einreden, die der Forderung des Zedenten entgegenstehen, auch gegen den Zessionar geltend machen, sofern sie bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der Abtretung bestanden. Dies gilt insbesondere für die Einrede der Verjährung. Der Zessionar kann sich daher auch auf eine Verjährungsverzichtserklärung berufen, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, da der Schuldner dadurch nicht schlechter gestellt wird. Die Verzichtserklärungen des Beschwerdegegners gegenüber der Sammelstiftung X. in Liquidation haben daher auch Wirkung im Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sofern diese sich auf eine rechtsgültige Zession berufen kann.

art.56a (1) LPP art.52 LPP art.170 (1) CO art.1 (2) CC art.52 (3) LAVS art.127 CO
Zession
Verjährungsverzicht
Verjährungseinrede
Schuldner
Zessionar
BVG
OR
Case law2005-12-19
art. 169 (1) OR

in

4C.299/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit der Abtretung einer Forderung gemäss Art. 169 Abs. 1 OR. Die Beklagten argumentierten, die Abtretung sei unzulässig, da sie ohne ihre Zustimmung und ohne formelle Genehmigung des Gerichtspräsidenten erfolgt sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Abtretung von Forderungen grundsätzlich zulässig ist, sofern nicht gesetzliche, vertragliche oder naturrechtliche Hindernisse bestehen. Es wies darauf hin, dass die Verletzung kantonaler Prozessvorschriften nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Abtretung führt, da Bundesrecht Vorrang hat. Das Gericht betonte, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Gläubigers hat, solange die Leistungspflicht unverändert bleibt. Zudem wurden etwaige Garantieansprüche der Beklagten durch die Abtretung nicht berührt, da diese als Einreden gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten bleiben (Art. 169 Abs. 1 OR). Die Berufung der Beklagten wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.164 (1) OR art.18 OR art.82 OR
Abtretung
Forderung
Zulässigkeit
Bundesrecht
Kantonales Recht
Garantieansprüche
Einreden
Case law2005-02-06
art. 169 (1) OR

in

4C.85/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Kläger Einreden aus dem Vergleich vom 3. März 1995 mit der E.________ AG gegenüber der Beklagten als Zessionarin geltend machen kann, gemäß Art. 169 Abs. 1 OR. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft hatte, ob der Saldovergleich die abgetretenen Teilforderungen mitumfasste. Es betonte, dass ein Saldovergleich regelmäßig die Beilegung sämtlicher Streitpunkte aus einer bestimmten Rechtsbeziehung anstrebt und dass die abgetretenen Forderungen, falls sie im Vergleich enthalten waren, aufgrund dessen Eigenschaft als Teil-Erlass im Sinne von Art. 115 OR untergegangen wären. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger, falls die abgetretenen Forderungen im Vergleich enthalten waren, die Einrede der Nichtigkeit der Zession als Umgehungsgeschäft hätte erheben können, da die Zweckänderung der Zession möglicherweise dazu diente, den im Vergleich vereinbarten Forderungsverzicht der E.________ AG zu umgehen. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück.

art.115 OR art.2 (2) ZGB art.591 OR art.127 OR
Zession
Saldovergleich
Einreden
Fiduziarische Abtretung
Umgehungsgeschäft
Solidarhaftung
Rechtsmissbrauch
Case law2004-03-02
art. 169 OR

in

130 III 312

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 169 OR im Kontext von Treuhandverhältnissen und der Verrechnung von Forderungen. Gemäss Art. 401 OR gehen Forderungsrechte, die der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen gegen Dritte erworben hat, auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. Art. 169 OR regelt, dass dem Dritten alle Einreden aus dem Schuldverhältnis zum Fiduziar erhalten bleiben, einschließlich des Rechts zur Verrechnung mit Gegenforderungen. Das Gericht bestätigt, dass dieses Verrechnungsrecht auch dem Fiduzianten entgegengehalten werden kann, auf den eine Forderung übergegangen ist. Allerdings wird das Verrechnungsrecht nur gutgläubigen Dritten zugestanden, die den Treuhandcharakter der Forderung nicht kannten und nicht kennen mussten. Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht die Verrechnung trotz unterschiedlicher Währungen zugelassen, da die Klägerin die Verrechnungsmöglichkeit unabhängig von den Währungen anerkannt hatte. Zudem wurde die Anwendung von Art. 104 Abs. 2 OR auf den Verzugszins diskutiert, wobei das Gericht feststellte, dass der vertragliche Zinssatz ungenügend substantiiert war.

art.104 (2) OR art.2 (1) ZGB art.106 OR art.126 OR art.120 (1) OR art.8 ZGB art.401 (1) OR
Treuhandverhältnis
Verrechnungsrecht
Gutgläubigkeit
Forderungsübergang
Währungsverrechnung
Verzugszins
Legalzession
Case law2003-07-02
art. 169 (1) OR

in

4C.225/2002

Das Bundesgericht untersuchte, ob gemäss Art. 169 Abs. 1 OR die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet war, eine Zahlung von Fr. 987'000.-- nebst Zins zu leisten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, da keine Willensübereinstimmung vorlag und der Geschäftsverkehr ausschliesslich über die Bauherrin erfolgte. Das Bundesgericht bestätigte diese Feststellungen, da sie auf einer zulässigen Beweiswürdigung beruhten und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag. Zudem verneinte das Gericht das Bestehen einer Sonderverbindung oder eines Vertrags zu Gunsten Dritter, der der Klägerin ein direktes Forderungsrecht eingeräumt hätte. Schliesslich wies das Bundesgericht die Berufung ab, da die Beklagte ihr Kündigungsrecht gemäss Baukreditvertrag rechtmässig ausgeübt hatte und die Klägerin kein Anrecht auf die Ausschöpfung des Kreditrahmens hatte.

art.18 (1) OR art.316 OR art.1 (2) OR art.112 (1) OR art.1 (1) OR
Beweiswürdigung
Willensübereinstimmung
Sonderverbindung
Vertrag zu Gunsten Dritter
Baukreditvertrag
Kündigungsrecht
Bundesgerichtliche Überprüfung
Case law2002-01-07
art. 169 OR

in

4C.96/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verrechnung einer von der Firma Z.________ an die Beklagte abgetretenen Forderung über BEF 661'998.-- rechtsmissbräuchlich war. Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe die Forderung absichtlich erworben, um eine Verrechnungsposition im laufenden Prozess zu schaffen und seine Stellung zu verschlechtern. Das Gericht stellte fest, dass die Herstellung einer Verrechnungslage allein keinen Rechtsmissbrauch darstellt, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die eine schützenswerte Interessenverletzung belegen. Der Kläger hatte zudem die Möglichkeit, Einreden gegen die abgetretene Forderung gegenüber der Beklagten geltend zu machen, was er jedoch nicht tat. Daher verneinte das Gericht eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verrechnungsrechts und bestätigte die Zulässigkeit der Verrechnung gemäss Art. 169 OR.

art.2 (2) ZGB art.120 (1) OR
Abtretung
Verrechnung
Rechtsmissbrauch
Einreden
Zession
Subunternehmer
Werkvertrag
Case law2001-11-07
art. 169 (1) OR

in

4C.92/2001

Das Bundesgericht prüfte die Aktivlegitimation der Kläger gemäss Art. 754 OR und stellte fest, dass diese weder Aktionäre noch Gläubiger der Y.________ AG waren, weshalb sie nicht zur Verantwortlichkeitsklage berechtigt waren. Die Kläger hatten gegenüber der Bank A.________ eine vorbehaltlose Schuldanerkennung unterzeichnet, wodurch sie ihre Rechtsstellung der Bank gegenüber verschlechterten und damit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten und dem Schaden unterbrachen. Das Gericht bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz, das die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verneinte.

art.169 (1) OR art.167 OR art.754 (1) OR
Aktivlegitimation
Aktionärsstellung
Gläubigerstellung
Schuldanerkennung
Adäquate Kausalität
Sorgfaltspflichtverletzung
Verantwortlichkeitsklage