Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Kläger Einreden aus dem Vergleich vom 3. März 1995 mit der E.________ AG gegenüber der Beklagten als Zessionarin geltend machen kann, gemäß Art. 169 Abs. 1 OR. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft hatte, ob der Saldovergleich die abgetretenen Teilforderungen mitumfasste. Es betonte, dass ein Saldovergleich regelmäßig die Beilegung sämtlicher Streitpunkte aus einer bestimmten Rechtsbeziehung anstrebt und dass die abgetretenen Forderungen, falls sie im Vergleich enthalten waren, aufgrund dessen Eigenschaft als Teil-Erlass im Sinne von Art. 115 OR untergegangen wären. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger, falls die abgetretenen Forderungen im Vergleich enthalten waren, die Einrede der Nichtigkeit der Zession als Umgehungsgeschäft hätte erheben können, da die Zweckänderung der Zession möglicherweise dazu diente, den im Vergleich vereinbarten Forderungsverzicht der E.________ AG zu umgehen. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück.
Zession
Saldovergleich
Einreden
Fiduziarische Abtretung
Umgehungsgeschäft
Solidarhaftung
Rechtsmissbrauch