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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

9. Verjährung
Art. 21074

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

a.
sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b.
die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c.
der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

75 SR 444.1

Case law2015-08-17
art. 210 (6) OR

in

4A 223/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 210 Abs. 6 OR im Zusammenhang mit einer behaupteten absichtlichen Täuschung im Rahmen eines Aktienkaufvertrags. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Verkäufer hätten sie über den Wert des Warenlagers und über nicht bilanzierte Verbindlichkeiten getäuscht. Das Gericht stellte fest, dass eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 210 Abs. 6 OR nur dann vorliegt, wenn der Käufer diese beweisen kann. Im vorliegenden Fall sahen die Beschwerdeführerinnen den Beweis als erbracht an, indem sie auf eine angebliche Überbewertung des Warenlagers und die Nicht-Bilanzierung von Verbindlichkeiten aus einer Vereinbarung mit der G.________ AG verwiesen. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen den Beweis einer Überbewertung nicht erbracht hatten und dass sie Kenntnis von der Vereinbarung hatten, was eine Täuschung ausschloss. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung und wies die Beschwerde ab, da weder eine absichtliche Täuschung nachgewiesen noch die Fristen für die Mängelrüge eingehalten worden waren.

art.203 OR art.197 (1) OR art.8 ZGB art.201 OR
Absichtliche Täuschung
Aktienkaufvertrag
Gewährleistung
Beweislast
Verjährung
Bilanzierung
Due Diligence
Case law2012-07-16
art. 210 (1) OR

in

138 III 601

Art. 210 Abs. 1 OR regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter bzw. nicht vertragsgemässer Warenlieferung mit einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Sache an den Käufer. Gemäss Abs. 2 bleibt die Einrede des Käufers wegen vorhandener Mängel bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung nach Schweizer Recht angewendet, da das CISG die Verjährung nicht regelt. Die Beschwerdegegnerin hat die Mängelrügen gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig erhoben, weshalb sie sich einredeweise auf Forderungen aus der von ihr behaupteten unvollständigen und damit vertragswidrigen Lieferung berufen konnte.

art.8 ZGB art.105 (2) BGG art.127 OR art.190 OR
Verjährung
Mängelrüge
Vertragswidrigkeit
Lieferung
CISG
Einrede
Beweislast
Case law2012-07-16
art. 210 (1) CO

in

138 III 601

Art. 210 Abs. 1 OR regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter bzw. nicht vertragsgemässer Warenlieferung mit einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Sache an den Käufer. Gemäss Abs. 2 bleibt die Einrede des Käufers wegen vorhandener Mängel bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Verjährung nach Schweizer Recht angewendet, da das CISG die Verjährung nicht regelt. Die Beschwerdegegnerin hat die Mängelrügen gemäss Art. 39 CISG rechtzeitig erhoben, weshalb sie sich einredeweise auf Forderungen aus der von ihr behaupteten unvollständigen und damit vertragswidrigen Lieferung berufen konnte.

art.8 CC art.190 CO art.105 (2) LTF art.127 CO
Verjährung
Mängelrüge
Vertragswidrigkeit
Lieferung
CISG
Einrede
Beweislast
Case law2009-05-18
art. 210 (1) OR

in

4A 68/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Vertrag über die Lieferung einer Abfüll- und Verpackungsanlage rechtmässig gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG wegen wesentlicher Vertragsverletzung aufheben konnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die gelieferte Anlage mit einer durchschnittlichen Leistung von 52 Flacons pro Minute deutlich unter der vertraglich vereinbarten Leistung von 180 Flacons pro Minute lag, was eine Produktionseinbusse von 71 % bedeutete. Das Gericht bestätigte, dass dies eine wesentliche Vertragsverletzung gemäss Art. 25 CISG darstellt, da der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entging, was sie vom Vertrag hätte erwarten dürfen. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Vertragsaufhebung innerhalb der angemessenen Frist gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b CISG erklärt hatte und dass das Aufhebungsrecht nicht gemäss Art. 82 CISG verwirkt wurde, da die Anlage im Wesentlichen unversehrt zurückgegeben werden konnte. Die Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin gemäss Art. 210 Abs. 1 OR wurde verworfen, da die Verjährung durch Anerkennung der Forderung und Schuldbetreibung unterbrochen wurde.

art.135 OR art.148 IPRG
Wesentliche Vertragsverletzung
Vertragsaufhebung
CISG
Produktionsleistung
Verjährung
Rückgewähr der Ware
Beweiswürdigung
Case law2008-07-23
art. 210 (1) OR

in

4A 235/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers aufgrund eines Werkvertrags verjährt sei. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Forderung verjährt sei, da die Parteien keine spezifische Verjährungsfrist vereinbart hätten und somit die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 210 Abs. 1 OR zur Anwendung komme. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es feststellte, dass die Parteien keine Vereinbarung über die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 180 SIA-Norm 118 getroffen hatten und dass das Silo nicht als unbewegliches Bauwerk im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR zu qualifizieren sei. Daher sei die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 210 Abs. 1 OR sowohl bei Qualifikation als Kaufvertrag als auch als Werkvertrag anwendbar.

art.371 (2) OR art.18 (1) OR art.95 BGG art.219 (3) OR art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.655 ZGB
Verjährung
Werkvertrag
Kaufvertrag
SIA-Norm 118
unbewegliches Bauwerk
Vertragsauslegung
Gewährleistung
Case law2007-02-19
art. 210 (1) OR

in

4C.300/2006

Das Bundesgericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Lieferung einer Kaufsache, die alternativ sowohl auf Sachgewährleistung (Art. 197 ff. OR) als auch auf allgemeine Vertragshaftung (Art. 97 ff. OR) gestützt werden können, den gewährleistungsrechtlichen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten (Art. 201 OR) sowie der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 210 Abs. 1 OR unterliegen. Das Gericht lehnte eine Änderung dieser Praxis ab, da die kurze Verjährungsfrist nicht nur als Gegenstück zu den materiellen Begünstigungen des Gewährleistungsrechts dient, sondern auch der Verkehrs- und Rechtssicherheit dient, indem sie eine klare Rechtslage nach Ablieferung der Sache schafft. Daher verwarf das Bundesgericht die Berufung und bestätigte, dass die Klägerin keine Ansprüche mehr geltend machen konnte, da diese verjährt waren.

art.71 (2) OR art.203 OR art.201 (1) OR art.208 (2) OR art.197 OR art.208 (3) OR art.219 (3) OR art.97 (1) OR
Sachgewährleistung
Verjährung
Schadenersatz
Vertragshaftung
Verkehrssicherheit
Rechtssicherheit
Gattungskauf
Case law2007-02-19
art. 210 (1) OR

in

133 III 335

Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Käufer bei Mängeln der Kaufsache neben den Ansprüchen aus Sachgewährleistung (Art. 197 ff. OR) alternativ auch Schadenersatzansprüche aus allgemeiner Vertragshaftung (Art. 97 ff. OR) geltend machen kann. Allerdings unterliegen beide Anspruchsgrundlagen den gleichen Vorschriften hinsichtlich der Rügepflicht (Art. 201 OR) und der Verjährung (Art. 210 OR). Die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Ablieferung der Sache (Art. 210 Abs. 1 OR) dient dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit, indem sie eine klare Rechtslage schafft. Die Klägerin forderte eine Änderung der Rechtsprechung, um die Verjährungsfristen und Rügeobliegenheiten nicht auf Schadenersatzansprüche anzuwenden, was das Bundesgericht jedoch ablehnt. Es hält fest, dass die kurzen Fristen und Pflichten als Gegenstück zu den weitgehenden Begünstigungen des Gewährleistungsrechts dienen und daher auch für Schadenersatzansprüche gelten. Die bisherige Praxis wird somit bestätigt, und die Klage wird abgewiesen, da die Ansprüche verjährt sind.

art.197 OR art.97 OR art.208 OR art.371 (1) OR art.219 (3) OR art.368 OR art.201 OR
Sachgewährleistung
Schadenersatz
Verjährung
Rügeobliegenheit
Vertragshaftung
Mangelfolgeschaden
Verkehrsschutz
Case law2006-09-20
art. 210 (1) OR

in

4C.200/2006

Das Bundesgericht beurteilte den Streitfall unter Anwendung von Art. 210 Abs. 1 OR und stellte fest, dass die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei. Die Vorinstanz hatte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kaufvertrag qualifiziert und die Empfehlung der Beklagten für das Produkt als Zusicherung von Eigenschaften nach Art. 197 OR gewertet. Gemäss Art. 210 Abs. 1 OR verjähren Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Da die Klägerin zwischen Frühjahr 1999 und der Klageeinreichung im August 2001 keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornahm, war die Forderung verjährt. Das Gericht lehnte die Annahme eines separaten Beratungsvertrags ab, da die Empfehlung der Beklagten untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden war und somit kaufrechtliche Regeln anzuwenden waren.

art.208 (2) OR art.197 OR art.127 OR art.208 (3) OR
Verjährung
Kaufvertrag
Gewährleistung
Beratungsvertrag
Sachmängel
Zusicherung von Eigenschaften
Verjährungsunterbrechung
Case law2002-05-16
art. 210 (1) OR

in

4C.60/2002

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäss Art. 210 Abs. 1 OR einer einjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die Verjährung wurde durch die Vereinbarung vom 7. November 1996 unterbrochen (Art. 135 OR), jedoch begründete diese Vereinbarung keine neue zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 137 Abs. 2 OR, da die Forderung nicht der Höhe nach anerkannt wurde. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Parteien eine Neuerung im Sinne von Art. 116 OR vereinbart hatten, und die Vereinbarung erfüllte auch nicht die Voraussetzungen eines Vergleichs. Die Vorinstanz hatte zudem richtig festgestellt, dass die Klägerin keine bundesrechtlichen Beweisregeln verletzt hatte. Daher wurde die Berufung abgewiesen.

art.208 (2) OR art.208 (1) OR art.116 OR art.127 OR art.137 (2) OR art.135 OR
Verjährung
Kaufrecht
Gewährleistungsansprüche
Schuldanerkennung
Neuerung
Vergleich
Beweislast
Case law2002-04-01
art. 210 OR

in

4C.260/2001

Das Bundesgericht entschied, dass die von der Beklagten abgegebene Systemgarantie als unselbständige Garantie gemäss Art. 197 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist, da der zugesicherte Erfolg (einwandfreier Innen- und Aussenputz bei Beachtung der Verarbeitungsanweisungen) von den Eigenschaften des gelieferten Verputzmaterials im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abhing und nicht von davon unabhängigen künftigen Faktoren. Daher unterlagen die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 210 OR. Da die Verjährung bereits eingetreten war und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hatte, waren die Ansprüche der Klägerin abzuweisen. Das Handelsgericht hatte die Systemgarantie fälschlicherweise als selbständige Garantie eingestuft, was das Bundesgericht korrigierte.

art.210 (1) OR art.197 (1) OR
Systemgarantie
unselbständige Garantie
Verjährung
Kaufvertrag
Mängelhaftung
Vertrauensprinzip
SIA-Norm 243