Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Cour de justice genehmigte Aufhebung der Verzugszinsen auf der Grundlage einer Kompensation gemäss Art. 124 Abs. 2 OR gerechtfertigt war. Das Gericht bestätigte, dass die Kompensation zwischen der Forderung der Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer (IFD) und der Forderung der Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer rechtmässig war, da beide Forderungen gegenseitig, gleichartig und fällig waren. Die Kompensation hatte gemäss Art. 124 Abs. 2 OR rückwirkende Wirkung bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der kompensierenden Forderung (15. April 2013), wodurch die Verzugszinsen entfielen. Das Gericht wies die Beschwerden der Steuerbehörden zurück, da keine Verstösse gegen das Bundessteuergesetz (LIFD) oder das Verrechnungssteuergesetz (LIA) vorlagen und die Kompensation den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts entsprach.
Kompensation
Verzugszinsen
direkte Bundessteuer
Verrechnungssteuer
Rückwirkung
Fälligkeit
Obligationenrecht