Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 124 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen bei Verrechnungen. Es bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung massgebend ist, da die in Art. 124 Abs. 2 OR vorgesehene Rückwirkung der Verrechnung auch das Währungsrisiko umfasst. Das Gericht führte aus, dass die Rückwirkung der Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung dazu dient, dem Verrechnenden das Zuwarten nicht zu schaden, und dass diese Regelung kohärent auf den Umrechnungszeitpunkt anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass die Vorinstanz diese Auslegung willkürlich oder rechtsfehlerhaft vorgenommen hatte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.
Verrechnung
Fremdwährungsforderungen
Umrechnungskurs
Rückwirkung
Vertragsauslegung
Beweiswürdigung
Willkürverbot