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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

II. Wirkung der Verrechnung
Art. 124

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Case law2023-06-03
art. 124 (2) OR

in

4A 398/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 124 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen bei Verrechnungen. Es bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung massgebend ist, da die in Art. 124 Abs. 2 OR vorgesehene Rückwirkung der Verrechnung auch das Währungsrisiko umfasst. Das Gericht führte aus, dass die Rückwirkung der Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung dazu dient, dem Verrechnenden das Zuwarten nicht zu schaden, und dass diese Regelung kohärent auf den Umrechnungszeitpunkt anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass die Vorinstanz diese Auslegung willkürlich oder rechtsfehlerhaft vorgenommen hatte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.

art.120 OR art.42 (2) BGG art.84 (2) OR art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG
Verrechnung
Fremdwährungsforderungen
Umrechnungskurs
Rückwirkung
Vertragsauslegung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2023-04-25
art. 124 OR

in

5A 869/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 124 OR im Kontext einer Kollokationsklage im Konkursverfahren der D.________ AG. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass eine antizipierte Verrechnungserklärung gemäss Art. 124 OR nicht zulässig ist, da eine wirksame Verrechnung erst bei bestehender Forderung möglich ist. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass eine im Voraus erklärte Verrechnung mit einer erst künftig entstehenden Forderung ungültig ist, was der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass diese Auffassung willkürlich sei, da keine hinreichende Begründung für eine abweichende Auslegung vorgelegt wurde.

art.250 (2) SchKG art.219 (4) SchKG art.262 (1) SchKG art.59 (2) ZPO art.113 BGG art.260 SchKG art.71 ZPO
Verrechnung
Kollokationsklage
Konkursforderung
Rechtsschutzinteresse
Willkürverbot
SchKG
OR
Case law2020-08-07
art. 124 (1) OR

in

5A 176/2020

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kompensation einer unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Forderung gemäss Art. 124 Abs. 1 OR im Konkurs nur möglich ist, wenn die Bedingung während des Konkursverfahrens eintritt. Die Recourantin konnte ihre Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag nicht mit der Guthabenforderung der konkursen Gesellschaft verrechnen, da die Bedingung (Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger) nicht eingetreten war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Kompensation nur zulässig ist, wenn die Forderungen vor Konkurseröffnung entstanden sind und die Bedingung während des Verfahrens realisiert wird. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Recourantin keine klare und widerspruchsfreie Kompensationserklärung abgegeben hatte, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit der Kompensation sprach.

art.210 (1) SchKG art.230 SchKG art.213 (2) SchKG art.253 (2) SchKG art.250 SchKG art.264 (3) SchKG
Kompensation
aufschiebende Bedingung
Konkursverfahren
Bürgschaft
Forderung
Verrechnung
Rechtsmittel
Case law2020-08-07
art. 124 (1) CO

in

5A 176/2020

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kompensation einer unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Forderung gemäss Art. 124 Abs. 1 OR im Konkurs nur möglich ist, wenn die Bedingung während des Konkursverfahrens eintritt. Die Recourantin konnte ihre Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag nicht mit der Guthabenforderung der konkursen Gesellschaft verrechnen, da die Bedingung (Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger) nicht eingetreten war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Kompensation nur zulässig ist, wenn die Forderungen vor Konkurseröffnung entstanden sind und die Bedingung während des Verfahrens realisiert wird. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Recourantin keine klare und widerspruchsfreie Kompensationserklärung abgegeben hatte, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit der Kompensation sprach.

art.250 LP art.213 (2) LP art.264 (3) LP art.230 LP art.210 (1) LP art.253 (2) LP
Kompensation
aufschiebende Bedingung
Konkursverfahren
Bürgschaft
Forderung
Verrechnung
Rechtsmittel
Case law2020-05-26
art. 124 (2) OR

in

4A 623/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 124 Abs. 2 OR im Kontext eines Mietvertragsstreits, bei dem die Vermieterin die Mieterin wegen Zahlungsverzugs kündigte. Das Gericht stellte fest, dass die Mieterin keine substanziierten und schlüssigen Beweise für eine Verrechnungserklärung vorlegte, die die Mietzinsschuld getilgt hätte. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass die bloße Existenz einer Verrechnungsforderung eine Verrechnungserklärung belege, ohne dass die Mieterin den Zeitpunkt oder die Form dieser Erklärung konkret darlegte. Daher war die Rechtslage klar, und die Kündigung wegen Zahlungsverzugs war gerechtfertigt. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und gewährte der Vermieterin Rechtsschutz.

art.2 ZGB art.236 (3) ZPO art.257 (1) ZPO art.86 OR art.87 (1) OR
Zahlungsverzug
Verrechnungserklärung
Mietvertrag
Kündigung
Rechtsschutz in klaren Fällen
Zusammenfassungsverfahren
Beweislast
Case law2016-03-08
art. 124 (2) OR

in

5A 748/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass eine prozessual verspätete Verrechnungseinrede gemäss Art. 124 Abs. 2 OR dennoch materiellrechtliche Wirkung entfaltet, d.h. zur Tilgung der Forderung führt, auch wenn sie im Prozess nicht berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre verspätete Verrechnungserklärung die Betreibungsforderung materiell getilgt hatte, und dass kein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin vorlag, da diese die Glaubhaftmachung der Einwendung erbracht hatte. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht in dieser Beurteilung und wies die Beschwerde ab.

art.2 (2) ZGB art.120 OR art.82 (1) SchKG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.124 (1) OR art.82 (2) SchKG
Verrechnung
materiellrechtliche Wirkung
prozessuale Verspätung
Rechtsmissbrauch
Glaubhaftmachung
Schuldanerkennung
provisorische Rechtsöffnung
Case law2015-08-13
art. 124 (2) OR

in

5D 72/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 124 Abs. 2 OR im Kontext eines Rechtsöffnungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer eine Verrechnungsforderung von Fr. 18'146.45 geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass eine Verrechnung gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 8. September 2011 bereits erfolgt war und somit beide beteiligten Forderungen im Umfang der Verrechnung getilgt waren (Art. 124 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer konnte daher keine weitere Verrechnung herleiten, die die definitive Rechtsöffnung verhindern würde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine verrechenbare Gegenforderung nachgewiesen hatte und der angefochtene Entscheid keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darstellte.

art.9 BV art.120 (1) OR art.29 (2) BV art.81 (1) SchKG art.66 (1) BGG art.6 (3) EMRK
Rechtsöffnungsverfahren
Verrechnung
Unterhaltspflichten
Rechtskraft
Beweislast
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Case law2013-05-13
art. 124 (2) OR

in

4A 17/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 124 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Verrechnung von Forderungen. Es stellte fest, dass die Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die zur Tilgung der Forderungen führt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden. Die Vorinstanz hatte verkannt, dass durch die Verrechnung auch die Verzugszinspflicht entfällt, da die Tilgungswirkung der Verrechte rückwirkend eintritt. Daher hob das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz in diesem Punkt auf und wies die Widerklage hinsichtlich der Verzugszinsen ab.

art.95 BGG art.120 (2) OR art.105 (1) BGG art.124 (1) OR art.58 (1) ZPO
Verrechnung
Willenserklärung
Tilgungswirkung
Verzugszinsen
Rückwirkung
Forderungen
Rechtsmittel
Case law2013-05-13
art. 124 (1) OR

in

4A 17/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 124 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers vom 16. März 2010. Es stellte fest, dass die Verrechnungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die zur Tilgung der Forderungen führt, sobald diese zur Verrechnung geeignet gegenüberstehen (Art. 124 Abs. 2 OR). Die Vorinstanz hatte verkannt, dass die Verrechnung auch die Verzugszinspflicht rückwirkend beseitigt, da die Tilgungswirkung auf den Zeitpunkt der Verrechnungsbefugnis zurückwirkt. Daher hob das Bundesgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszinsen auf und wies die Widerklage insoweit ab.

art.95 BGG art.120 (2) OR art.105 (1) BGG art.124 (2) OR art.58 (1) ZPO
Verrechnungserklärung
Verzugszinsen
Willenserklärung
Tilgungswirkung
Rückwirkung
Verrechnungsbefugnis
Widerklage
Case law2011-02-17
art. 124 (1) OR

in

4A 549/2010

Das Bundesgericht beurteilte die Wirksamkeit der Kündigung gemäss Art. 124 Abs. 1 OR und stellte fest, dass eine Verrechnungserklärung nach dieser Bestimmung nur dann wirksam ist, wenn der Schuldner dem Gläubiger unzweideutig zu erkennen gibt, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch machen will. Im vorliegenden Fall erfüllte das E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. September 2008 diese Anforderungen nicht, da es keine klare Verrechnungserklärung enthielt und weder die Hauptforderung noch die Verrechnungsforderung eindeutig bestimmte. Daher war die Vorinstanz zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass keine wirksame Verrechnung vorlag und die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d OR berechtigt war.

art.2 (2) ZGB art.257_d (1) OR art.271 (1) OR art.257_d (2) OR art.120 (1) OR
Verrechnungserklärung
Zahlungsverzug
Kündigung
Mietvertrag
Willenserklärung
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch