LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung

1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.

2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Case law2021-06-08
art. 234 ZPO

in

4D 42/2021

Das Bundesgericht entschied, dass die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 234 ZPO berechtigt war, in Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei zu entscheiden, da der Beschwerdeführer weder zur Schlichtungsverhandlung erschienen war noch schriftlich oder mündlich Einwände oder Bestreitungen vorgebracht hatte. Die Vorinstanz hatte zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer auf eine Bestreitung der klägerischen Behauptungen verzichtet hatte, und die analoge Anwendung von Art. 234 ZPO war gerechtfertigt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) oder den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hatte.

art.326 (1) ZPO art.212 (1) ZPO art.222 ZPO art.223 (1) ZPO art.6 (1) EMRK art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.9 BV art.55 (1) ZPO
Schlichtungsverfahren
Säumnis
Willkürverbot
Gehörsanspruch
Verhandlungsmaxime
Novenverbot
Rechtsöffnungsverfahren
Case law2020-05-20
art. 234 (1) ZPO

in

4A 85/2020

Das Bundesgericht entschied, dass bei Säumnis der beklagten Partei im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO nicht analog Art. 223 Abs. 1 ZPO eine neue Vorladung erforderlich ist, sondern direkt die Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO eintreten. Das Gericht begründete dies mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im vereinfachten Verfahren, das eine rasche Streitbeilegung ermöglichen soll, und wies darauf hin, dass eine erneute Vorladung dem Zweck des vereinfachten Verfahrens widersprechen würde. Zudem wurde betont, dass die Säumnisfolgen durch die richterliche Fragepflicht und soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 ZPO gemildert werden. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen, da die Vorladung rechtzeitig und formell korrekt erfolgt war und die Säumnisfolgen somit rechtmässig angewendet wurden.

art.223 (1) ZPO art.245 (1) ZPO art.246 (1) ZPO art.247 ZPO art.153 ZPO art.53 (1) ZPO art.147 ZPO art.148 ZPO art.29 (2) BV art.219 ZPO art.221 ZPO
Säumnis
vereinfachtes Verfahren
Verfahrensbeschleunigung
rechtliches Gehör
richterliche Fragepflicht
soziale Untersuchungsmaxime
Gehörsrüge
Case law2020-05-20
art. 234 (1) ZPO

in

146 III 297

Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint, ist umstritten, ob Art. 234 Abs. 1 ZPO oder analog Art. 223 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Die erste Meinung, der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sieht vor, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die Eingaben berücksichtigt, die nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereicht worden sind, und im Übrigen seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen kann. Die zweite Meinung spricht sich für eine analoge Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO aus, gemäss dem das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist setzt. Das Bundesgericht folgt der ersten Meinung und hält fest, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren die Säumnisfolgen direkt eintreten, um die angestrebte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Die Rücksichtnahme auf die schwächere Partei verlangt nicht, dass im Falle der Säumnis erneut zur Verhandlung vorgeladen wird, insbesondere da die Parteien bereits auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sind und dem Entscheidverfahren eine Schlichtungsverhandlung vorausgeht.

art.223 (1) ZPO art.245 (1) ZPO art.246 (1) ZPO art.247 ZPO art.153 ZPO art.53 (1) ZPO art.147 ZPO art.29 (2) BV
Säumnisfolgen
vereinfachtes Verfahren
Verfahrensbeschleunigung
rechtliches Gehör
Schlichtungsverhandlung
Prozessführung
Zivilprozessordnung
Case law2017-11-27
art. 234 (2) ZPO

in

5A 150/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 234 Abs. 2 ZPO, nachdem der Beschwerdegegner die Betreibungsforderung bezahlt hatte und damit den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG zurückzog. Das Gericht stellte fest, dass die Bezahlung der Forderung als Verzicht auf den Rechtsvorschlag zu werten ist und die Betreibung damit erloschen ist (Art. 12 SchKG). Daher verneinte das Gericht ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab (Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Die Kostenfrage wurde summarisch behandelt, wobei das Gericht von einer Kostenauferlegung abash und keine Parteientschädigung zusprach, da die Beschwerdeführerin das gegenstandslose Verfahren veranlasst hatte.

art.78 (1) SchKG art.265_a (1) SchKG art.32 (2) BGG art.71 BGG art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.12 SchKG art.265_a (2) SchKG art.72 BZP
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens
Gegenstandslosigkeit
Kostenentscheid
Zahlung der Forderung
Rechtsschutzinteresse
Summarische Prüfung
Säumnis
Case law2001-02-02
art. 234 (3) ZPO

in

5P.442/2000

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 234 Abs. 3 ZPO/SG im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht St. Gallen willkürlich handelte, indem es entscheidungserhebliche Vormundschaftsakten ohne vorherige Mitteilung an den Beschwerdeführer beizog und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, obwohl Art. 234 Abs. 3 lit. b ZPO/SG eine solche Mitteilung vorsah. Das Gericht hob daher den kantonalen Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, ohne die materiellen Rügen zu prüfen.

art.277 (2) ZGB art.29 (2) BV art.9 BV
rechtliches Gehör
Willkür
Akteneinsicht
Verfahrensrecht
Bundesverfassung
kantonales Recht
Beweismittel