Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint, ist umstritten, ob Art. 234 Abs. 1 ZPO oder analog Art. 223 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Die erste Meinung, der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, sieht vor, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die Eingaben berücksichtigt, die nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereicht worden sind, und im Übrigen seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen kann. Die zweite Meinung spricht sich für eine analoge Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO aus, gemäss dem das Gericht bei versäumter Klageantwort der beklagten Partei eine kurze Nachfrist setzt. Das Bundesgericht folgt der ersten Meinung und hält fest, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren die Säumnisfolgen direkt eintreten, um die angestrebte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Die Rücksichtnahme auf die schwächere Partei verlangt nicht, dass im Falle der Säumnis erneut zur Verhandlung vorgeladen wird, insbesondere da die Parteien bereits auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sind und dem Entscheidverfahren eine Schlichtungsverhandlung vorausgeht.
Säumnisfolgen
vereinfachtes Verfahren
Verfahrensbeschleunigung
rechtliches Gehör
Schlichtungsverhandlung
Prozessführung
Zivilprozessordnung