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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter

Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

a.
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b.
die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB71 aussprechen;
c.
die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d.
die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

71 SR 311.0

Case law2014-12-12
art. 167 (3) ZPO

in

5A 384/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob gegen eine rechtshilfeweise Editionsanordnung nach Art. 167 Abs. 3 ZPO ein Beschwerderecht besteht. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht Zug, obwohl es im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens tätig wurde, eine mit Sanktionsandrohung verbundene Anordnung erlassen hatte, die gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO anfechtbar war. Das Obergericht des Kantons Zug hatte dies verneint und die Zuständigkeit für die Überprüfung von Verweigerungsgründen allein dem ersuchenden Gericht (Bezirksgericht Dietikon) zugewiesen. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und betonte, dass das Kantonsgericht Zug im vorliegenden Fall die Verweigerungsgründe nach Art. 165 f. ZPO hätte prüfen müssen, da das ersuchende Gericht dies aus seiner Optik (unter Geltung der Zürcher ZPO) nicht tun konnte. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin sich nicht auf die ausdrücklichen Verweigerungsgründe nach Art. 165 f. ZPO berufen, sondern lediglich auf Unverhältnismässigkeit und Unbestimmtheit des Editionsgesuchs, weshalb das Obergericht zu Recht nicht in der Sache eingetreten war.

art.194 (1) ZPO art.165 ZPO art.166 (2) ZPO art.292 StGB art.160 (3) ZPO art.404 (1) ZPO art.405 (1) ZPO
Rechtshilfeverfahren
Editionspflicht
Sanktionsandrohung
Verweigerungsgründe
Zuständigkeit
Übergangsrecht
Beschwerderecht
Case law2003-12-16
art. 167 (1) ZPO

in

4P.233/2003

Das Bundesgericht prüfte, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit der Festsetzung der Parteientschädigung verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie keine Gelegenheit hatte, sich zur Streitwertberechnung zu äussern, welche die Grundlage der Parteientschädigung bildete. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss § 167 Abs. 1 lit. d ZPO bereits in der Klage Angaben zum Streitwert hätte machen müssen. Da sie dieser Obliegenheit nicht ausreichend nachkam und sich auch im weiteren Verfahren nicht ausreichend zum Streitwert äusserte, konnte sie sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Zudem gab es keine gesetzliche Grundlage für eine Stellungnahme zur Kostennote der Gegenpartei nach Abschluss des Schriftenwechsels. Daher wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab.

art.29 (2) BV art.303 (1) ZPO art.167 (1) ZPO art.78 ZPO
rechtliches Gehör
Streitwertberechnung
Parteientschädigung
Obliegenheit
Massnahmeverfahren
Anwaltstarif
Willkürprüfung
Case law2000-06-22
art. 167 (2) ZPO

in

4P.41/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 167 Abs. 2 ZPO im Kontext der Beweiswürdigung durch das Obergericht. Es stellte fest, dass das Obergericht Zeugenaussagen 'vom Hörensagen' gemäss Art. 167 Abs. 2 ZPO/AR verwertet hat, obwohl keine direkten Beweise für die strittige Tatsachenbehauptung vorlagen. Das Gericht wies den Willkürvorwurf des Beschwerdeführers zurück, da die Beweiswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar war und die Zeugenaussagen übereinstimmend auf eine unentgeltliche Wohnrechtszusage hindeuteten. Zudem berücksichtigte das Obergericht die langjährige unentgeltliche Wohnungsüberlassung an die Eheleute Bodenmann als Teil einer 'Altersvorsorge eigener Prägung'. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Schlussfolgerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

art.9 BV art.776 (2) ZGB art.273 (5) OR
Beweiswürdigung
Zeugenaussagen
Hörensagen
Willkürverbot
Wohnrecht
Altersvorsorge
Rechtskraft