Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob gegen eine rechtshilfeweise Editionsanordnung nach Art. 167 Abs. 3 ZPO ein Beschwerderecht besteht. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht Zug, obwohl es im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens tätig wurde, eine mit Sanktionsandrohung verbundene Anordnung erlassen hatte, die gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO anfechtbar war. Das Obergericht des Kantons Zug hatte dies verneint und die Zuständigkeit für die Überprüfung von Verweigerungsgründen allein dem ersuchenden Gericht (Bezirksgericht Dietikon) zugewiesen. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und betonte, dass das Kantonsgericht Zug im vorliegenden Fall die Verweigerungsgründe nach Art. 165 f. ZPO hätte prüfen müssen, da das ersuchende Gericht dies aus seiner Optik (unter Geltung der Zürcher ZPO) nicht tun konnte. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin sich nicht auf die ausdrücklichen Verweigerungsgründe nach Art. 165 f. ZPO berufen, sondern lediglich auf Unverhältnismässigkeit und Unbestimmtheit des Editionsgesuchs, weshalb das Obergericht zu Recht nicht in der Sache eingetreten war.
Rechtshilfeverfahren
Editionspflicht
Sanktionsandrohung
Verweigerungsgründe
Zuständigkeit
Übergangsrecht
Beschwerderecht