Die Beschwerdeführerin (A. AG) begehrt die Aufhebung eines Urteils, das die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Parkplatzbenutzungsrecht) anordnet. Das Bundesgericht bestätigt die Löschung mit der Begründung, dass die Grunddienstbarkeit nach Art. 730 ff. ZGB nur eine unentgeltliche Parkierungsmöglichkeit für das herrschende Grundstück (KTN x) gewährt, nicht jedoch das Recht, die Parkplätze gegen Entgelt an Dritte zu vermieten. Eine solche Nutzung würde eine Nutzniessung (Art. 745 Abs. 2 ZGB) darstellen, die als Grunddienstbarkeit nicht zulässig ist, da das Schweizerische Sachenrecht vom Prinzip der Typengebundenheit und Typenfixierung beherrscht wird. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die die Bereitstellung von Besucherparkplätzen vorschreibt, ändert nichts an dieser zivilrechtlichen Ausgestaltung, da sie keine privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
Grunddienstbarkeit
Nutzniessung
Typengebundenheit
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Parkplatzbenutzungsrecht
Numerus clausus der dinglichen Rechte
Löschung im Grundbuch