LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Gegenstand
Art. 745

1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.

2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.

3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.627

627 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

Case law2018-03-07
art. 745 (2) ZGB

in

144 III 88

Die Beschwerdeführerin (A. AG) begehrt die Aufhebung eines Urteils, das die Löschung einer Grunddienstbarkeit (Parkplatzbenutzungsrecht) anordnet. Das Bundesgericht bestätigt die Löschung mit der Begründung, dass die Grunddienstbarkeit nach Art. 730 ff. ZGB nur eine unentgeltliche Parkierungsmöglichkeit für das herrschende Grundstück (KTN x) gewährt, nicht jedoch das Recht, die Parkplätze gegen Entgelt an Dritte zu vermieten. Eine solche Nutzung würde eine Nutzniessung (Art. 745 Abs. 2 ZGB) darstellen, die als Grunddienstbarkeit nicht zulässig ist, da das Schweizerische Sachenrecht vom Prinzip der Typengebundenheit und Typenfixierung beherrscht wird. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die die Bereitstellung von Besucherparkplätzen vorschreibt, ändert nichts an dieser zivilrechtlichen Ausgestaltung, da sie keine privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

art.736 (1) ZGB art.680 ZGB art.730 ZGB art.755 (1) ZGB
Grunddienstbarkeit
Nutzniessung
Typengebundenheit
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Parkplatzbenutzungsrecht
Numerus clausus der dinglichen Rechte
Löschung im Grundbuch
Case law2006-11-16
art. 745 ZGB

in

2P.186/2006

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 745 ZGB im Kontext eines Nutzniessungsverhältnisses und stellte fest, dass das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau die Existenz einer Nutzniessung fälschlicherweise verneint hatte. Das Gericht betonte, dass das ZGB der Vertragsfreiheit innerhalb der Grenzen der Dienstbarkeitskategorien Raum lässt und neben der Realnutzniessung auch eine Ertragsnutzniessung möglich ist, die wirtschaftlich einem Leibrentenvertrag ähnelt. Das Steuerrekursgericht hatte die widersprüchlichen Bestimmungen der Teilungsvereinbarung überbewertet und die Nutzniessung zu Unrecht abgelehnt, wodurch es gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV verstieß. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Steuerrekursgerichts auf und wies den Kanton Aargau an, die zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

art.516 OR art.127 (3) BV art.13 (2) StHG
Nutzniessung
Doppelbesteuerung
Vertragsfreiheit
Ertragsnutzniessung
Steuerveranlagung
Interkantonale Steuerhoheit
Rückerstattung
Case law1996-11-19
art. 745 ZGB

in

122 V 394

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 745 ZGB im Kontext der Ergänzungsleistungen (EL) und der Nutzniessung. Es wird festgehalten, dass die Nutzniessung ein umfassendes Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt darstellt, wobei der Nutzniesser den vollen Genuss an der Sache hat, ohne Eigentümer zu werden (Art. 745 ff. ZGB). Das Gericht verneint, dass der kapitalisierte Wert der Nutzniessung als Vermögen angerechnet werden kann, da der Nutzniesser nicht über das Nutzniessungsvermögen verfügen darf. Es wird betont, dass der kapitalisierte Wert der Nutzniessung kein Vermögen im Sinne des EL-Rechts darstellt und daher nicht als solches angerechnet werden kann. Stattdessen ist der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL-Berechnung aufzunehmen.

art.2 (1) ELG art.3 (1) ELG art.17 (1) ELV art.12 (1) ELV art.17 (4) ELV art.5 (1) ELG
Nutzniessung
Ergänzungsleistungen
Vermögensanrechnung
Verzichtsvermögen
Mietwert
Kapitalisierung
EL-Berechnung
Case law1990-09-20
art. 745 (2) ZGB

in

116 II 281

Der Fall betrifft die Frage, ob eine Nutzniessung gemäß Art. 745 Abs. 2 ZGB auf einzelne Teile eines Grundstücks beschränkt werden kann. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass Art. 745 Abs. 2 ZGB eine solche Beschränkung zulasse, da der Genuss am belasteten Gegenstand eingeschränkt werden könne. Das Bundesgericht analysierte die Bestimmung und kam zum Schluss, dass eine Nutzniessung nicht auf einzelne Gebäudeteile beschränkt werden kann, da dies den Charakter der Nutzniessung verändern und eine Aufteilung des Nutzens zwischen dem Eigentümer und dem Nutzniessungsberechtigten bewirken würde. Die Nutzniessung sei darauf ausgerichtet, den vollen Genuss der Sache zu gewähren, und eine räumliche Aufteilung sei nicht vorgesehen. Die Kosten für den Unterhalt und die Zinsen für Grundpfandschulden seien so geregelt, dass der Nutzniesser diese vollständig zu tragen habe, was eine Aufteilung erschwere. Das Gericht lehnte daher die Eintragung einer auf einen Gebäudeteil beschränkten Nutzniessung ab und bestätigte, dass eine solche Dienstbarkeit nur als irreguläre Dienstbarkeit gemäß Art. 781 ZGB eingetragen werden könne.

art.749 ZGB art.730 ZGB art.169 ZGB art.764 ZGB art.781 ZGB art.765 ZGB art.745 ZGB art.219 ZGB art.244 ZGB art.612_a ZGB art.712_e ZGB art.777 ZGB art.712_g ZGB art.741 ZGB
Nutzniessung
Dienstbarkeit
Grundstück
Gebäudeteil
Unterhaltspflicht
Zinsen
Eintragung im Grundbuch
Case law1962-09-20
art. 745 (2) ZGB

in

88 II 331

Das Bundesgericht analysiert die Tragweite des Wohnrechts nach Art. 745 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Bauvorhabens, das die Lebensqualität des Wohnberechtigten beeinträchtigen würde. Es stellt fest, dass das Wohnrecht nicht nur die Nutzung der Räume umfasst, sondern auch den Anspruch auf Erhaltung der Wohnqualität, wie sie bei Vertragsabschluss bestand. Der geplante Neubau würde durch den Entzug von Sonnenlicht, die visuelle und akustische Beeinträchtigung sowie die Einschränkung der Gartenbenutzung den Wohnungsgenuss in unzumutbarer Weise mindern. Das Gericht betont, dass der Eigentümer solche Eingriffe zu unterlassen hat, da sie gegen die aus dem Wohnrecht fließenden Rechte verstoßen. Es verweist auf die Analogien zum Mietrecht und die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB, wonach der Belastete nichts vornehmen darf, was die Ausübung der Dienstbarkeit erschwert.

art.730 ZGB art.971 (2) ZGB art.928 ZGB art.679 ZGB art.8 ZGB art.919 (2) ZGB art.684 ZGB art.776 ZGB art.777 ZGB art.778 ZGB art.737 (3) ZGB
Wohnrecht
Dienstbarkeit
Wohnungsgenuss
Bauvorhaben
Nachbarrecht
Mietrecht
Eigentumsbeschränkung