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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Ein- und Austritt
Art. 70

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Case law2015-04-05
art. 70 ZGB

in

5A 787/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Mengensteuerung des Vereins Emmentaler Switzerland unter das Kartellgesetz fällt und ob diese zulässig sei. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Mengensteuerung als kartellrechtlich tolerierbare Selbsthilfemassnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LwG anzusehen sei und keine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 KG darstelle. Das Gericht wies darauf hin, dass der Hartkäsemarkt als relevanter Markt zu betrachten sei und die Mengensteuerung den Wettbewerb nicht gänzlich verhindere, insbesondere angesichts des Marktanteils von rund 40% und des Preisdrucks durch Importe. Zudem wurde festgestellt, dass die statutarische Grundlage für die verhängten Konventionalstrafen und Abgaben gegeben war und die Sanktionen verhältnismässig seien. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.3 (1 lit. a) KG art.20 OR art.163 OR art.12 KG art.19 OR art.5 (1 und 3) KG art.8 (1) LwG art.7 KG
Mengensteuerung
Kartellrecht
Selbsthilfemassnahme
Wettbewerbsabrede
Hartkäsemarkt
Konventionalstrafe
Vereinsautonomie
Case law2011-09-12
art. 70 ZGB

in

9C 378/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Bereiche 'Holzbau' und 'Gebäudehülle' der X.________ AG unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) fallen. Hinsichtlich des Bereichs 'Holzbau' stellte das Gericht fest, dass die X.________ AG durch einen konsensualen Verzicht auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten beim Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) wirksam aus dem GAV FAR ausgetreten war, da dieser Verzicht statutarisch vorgesehen und nicht gesetzeswidrig war (Art. 70 ZGB). Der GAV FAR war somit für den Bereich 'Holzbau' nie verbindlich. Bezüglich des Bereichs 'Gebäudehülle' bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung, dass dieser unter den GAV FAR fällt, da die dort ausgeübten Tätigkeiten (verputzte und kompakte Fassaden) dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sind und somit dem Schutzbereich des GAV FAR unterliegen. Eine Verletzung des beruflichen Vorsorgerechts (Art. 1 Abs. 3 BVG) wurde verneint, da die fehlende Unterstellung des Bereichs 'Holzbau' keine Verstöße gegen die Grundsätze der Kollektivität, Gleichbehandlung oder Planmässigkeit darstellte.

art.357 (1) OR art.104 (1) OR art.66 (2) BVG art.1 (3) BVG art.41 (2) BVG art.102 (2) OR art.356 (1) OR
Gesamtarbeitsvertrag
Allgemeinverbindlicherklärung
Mitgliedschaftsrechte
Betriebsteil
Berufliche Vorsorge
Kollektivvertrag
Verbandsautonomie
Case law2008-09-25
art. 70 (2) ZGB

in

9C 547/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 14 GAV FAR hatte, insbesondere ob er die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hatte. Das Gericht stellte fest, dass die B.________ SA per Ende März 2003 durch vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden war, was zur Folge hatte, dass der GAV FAR für sie nie verbindlich wurde. Daher war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, eine Überbrückungsrente zu beanspruchen, da die Voraussetzung der ununterbrochenen siebenjährigen Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nicht erfüllt war. Das Gericht betonte, dass ein vertraglicher Austritt aus dem Verein zulässig ist, auch wenn die Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen, solange keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.

art.19 OR art.99 BGG art.1 (2) OR art.1 (1) OR art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG art.70 (2) ZGB
Überbrückungsrente
GAV FAR
Vereinsaustritt
vertragliche Vereinbarung
Nachwirkung
Statutenänderung
Mitgliedschaft
Case law2008-09-25
art. 70 (2.0) ZGB

in

134 III 625

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage, ob ein Mitglied eines Vereins (hier: SBV) durch vertragliche Vereinbarung aus dem Verein austreten kann, obwohl die Statuten des Vereins einen einseitigen Austritt nur unter Einhaltung bestimmter Fristen vorsehen. Das Gericht bejaht diese Möglichkeit und stützt sich dabei auf die Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) und die allgemeine Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen zur Beendigung von Mitgliedschaften. Es wird festgestellt, dass die B. SA per Ende März 2003 durch stillschweigende vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgetreten ist, wodurch der GAV FAR für sie nie verbindlich wurde. Das Gericht argumentiert, dass die Statuten des SBV zwar den einseitigen Austritt regeln, aber eine vertragliche Beendigung der Mitgliedschaft nicht ausschließen. Es wird betont, dass der tatsächliche Wille der Parteien maßgeblich ist und dass eine solche vertragliche Vereinbarung nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt.

art.99 BGG art.1 (2) OR art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.97 (1) BGG art.65 (4) BGG art.18 (1) OR art.19 OR art.1 (1) OR art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Vereinsaustritt
vertragliche Vereinbarung
Statutenänderung
Mitgliedschaft
GAV FAR
Vertragsfreiheit
tatsächlicher Wille
Case law2007-05-01
art. 70 ZGB

in

4P.240/2006

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 70 ZGB im Zusammenhang mit vereinsrechtlichen Sanktionen der FIFA gegen einen Mitgliedsclub. Es stellte fest, dass die von der FIFA verhängten Sanktionen (Geldbusse, Punktabzug, Zwangsabstieg) auf vereinsrechtlicher Grundlage zulässig sind, da sie der Absicherung von Mitgliedschaftspflichten dienen und nicht als private Zwangsvollstreckung zu qualifizieren sind. Das Gericht betonte, dass solche Sanktionen bei genügender statutarischer Grundlage nicht gegen das staatliche Vollstreckungsmonopol verstossen, da sie dieses nicht ersetzen, sondern innerhalb der vereinsrechtlichen Struktur wirken. Die Rüge einer Verletzung des Ordre public wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.190 (2 lit. e) IPRG art.176 (1 und 2) IPRG art.60 ZGB
Vereinsrecht
Sanktionen
Ordre public
Schiedsgericht
FIFA
Zwangsvollstreckungsmonopol
Mitgliedschaftspflichten
Case law1992-10-13
art. 70 (2) ZGB

in

118 V 264

Das Bundesgericht analysiert die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse aufgrund von Beitragsverzug und die Möglichkeit eines stillschweigenden Austritts. Es stellt fest, dass ein Ausschluss nur unter Einhaltung strenger formeller und materieller Voraussetzungen möglich ist, insbesondere einer schriftlichen Androhung und einer statutarischen Grundlage. Die Schriftform für den Austritt wird als Gültigkeitserfordernis betrachtet, wodurch ein konkludenter Austritt ausgeschlossen wird. Zudem wird betont, dass die automatische Beendigung der Mitgliedschaft eine ausdrückliche statutarische Grundlage erfordert. Das Gericht verweist auf die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung des rechtlichen Gehörs.

art.128 (1) OR art.60 ZGB art.72 (3) ZGB art.12 OR
Krankenkasse
Mitgliedschaft
Austritt
Ausschluss
Schriftform
Verhältnismäßigkeit
Statutarische Grundlage
Case law1992-10-13
art. 70 (2) CC

in

118 V 264

Das Bundesgericht analysiert die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse aufgrund von Beitragsverzug und die Möglichkeit eines stillschweigenden Austritts. Es stellt fest, dass ein Ausschluss nur unter Einhaltung strenger formeller und materieller Voraussetzungen möglich ist, insbesondere einer schriftlichen Androhung und einer statutarischen Grundlage. Die Schriftform für den Austritt wird als Gültigkeitserfordernis betrachtet, wodurch ein konkludenter Austritt ausgeschlossen wird. Zudem wird betont, dass die automatische Beendigung der Mitgliedschaft eine ausdrückliche statutarische Grundlage erfordert. Das Gericht verweist auf die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und der Einhaltung des rechtlichen Gehörs.

art.72 (3) CC art.60795 CC art.128 (1) CO art.12 CO
Krankenkasse
Mitgliedschaft
Austritt
Ausschluss
Schriftform
Verhältnismäßigkeit
Statutarische Grundlage