Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Überbrückungsrente gemäss Art. 14 GAV FAR hatte, insbesondere ob er die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hatte. Das Gericht stellte fest, dass die B.________ SA per Ende März 2003 durch vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden war, was zur Folge hatte, dass der GAV FAR für sie nie verbindlich wurde. Daher war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, eine Überbrückungsrente zu beanspruchen, da die Voraussetzung der ununterbrochenen siebenjährigen Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb nicht erfüllt war. Das Gericht betonte, dass ein vertraglicher Austritt aus dem Verein zulässig ist, auch wenn die Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen, solange keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.
Überbrückungsrente
GAV FAR
Vereinsaustritt
vertragliche Vereinbarung
Nachwirkung
Statutenänderung
Mitgliedschaft