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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

1. Im Allgemeinen
Art. 522516

1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1.
der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2.
der Zuwendungen von Todes wegen;
3.
der Zuwendungen unter Lebenden.

2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

516 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

Case law2020-06-19
art. 522 (1) ZGB

in

5A 696/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 12. Januar 1998 Teil des Streitgegenstandes war, den der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung unterbreitet hatte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage im Sinn von Art. 519 ZGB erhoben hatte, sondern auch die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung nach Art. 522 ZGB geltend gemacht wurde. Das Gericht betonte, dass die Rechtsanwendung Sache des Gerichts ist (iura novit curia) und die Parteien nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung gebunden sind. Der Beschwerdeführer hatte mit seinen Begehren klar gemacht, dass er die testamentarisch verfügte Einsetzung des Beschwerdegegners als Alleinerbe nicht akzeptierte und seinen Pflichtteil beanspruchte. Daher war die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung Teil des Streitgegenstandes, und das Obergericht hatte bundesrechtswidrig entschieden, indem es dies verneinte.

art.477 ZGB art.519 ZGB art.470 ZGB art.457 ZGB art.471 (1) ZGB art.520 ZGB art.85 (1) ZPO art.84 (2) ZPO art.221 (1) ZPO art.57 ZPO art.58 (1) ZPO
Testamentsungültigkeit
Herabsetzung letztwilliger Verfügung
Pflichtteil
Streitgegenstand
iura novit curia
Dispositionsgrundsatz
Rechtsbegehren
Case law2019-01-21
art. 522 ZGB

in

5A 753/2018
Case law2017-01-18
art. 522 (1) ZGB

in

5A 267/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen gemäss Art. 522 para. 1 ZGB im Rahmen einer Erbteilung. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass der Verzicht der Erblasserin auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zugunsten des Beschwerdeführers eine Entäusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB darstellt. Die Erblasserin habe damit offenbare Umgehungsabsicht gezeigt, indem sie die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin bewusst in Kauf nahm. Das Gericht wies die Beschwerde teilweise ab und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück, insbesondere zur Berechnung der Gegenleistungen für die Zuwendungen.

art.471 (4) ZGB art.531 ZGB art.462 (1) ZGB art.491 ZGB art.602 ZGB art.489 ZGB art.527 (4) ZGB
Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen
Pflichtteilsverletzung
Umgehungsabsicht
Entäusserung von Vermögenswerten
Nacherbschaft
Güterrechtliche Ansprüche
Erbteilung
Case law2013-01-30
art. 522 ZGB

in

9C 678/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 522 ZGB im Kontext der Herabsetzungsklage und der Erbenstellung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer, obwohl sie gesetzliche Erben des verstorbenen A.________ waren, durch dessen Testament zugunsten seiner Lebenspartnerin als Alleinerbin übergangen wurden. Da sie keine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB erhoben, akzeptierten sie implizit den vollständigen Entzug ihres Pflichtteils. Das Gericht betonte, dass ein übergangener Erbe keine Erbenstellung besitzt, es sei denn, er erhebt erfolgreich eine Herabsetzungsklage. Da die Beschwerdeführer dies unterliessen, verfügten sie über keine Erbenqualität und waren somit nicht rückerstattungspflichtig für die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen.

art.457 (1) ZGB art.1 (1) ELG art.2 (1) ATSV art.25 ATSG art.477 ZGB art.470 (1) ZGB art.478 (1) ZGB art.479 ZGB art.2 ATSG
Herabsetzungsklage
Pflichtteil
Erbenstellung
Testament
Rückerstattungspflicht
Enterbung
Erbrecht
Case law2013-01-30
art. 522 ZGB

in

139 V 1

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob die Beschwerdeführer K. und O. als gesetzliche Erben ihres verstorbenen Vaters A. sel. rückerstattungspflichtig für unrechtmäßig bezogene Ergänzungsleistungen sind. Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Erbenstellung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 522 ZGB (Herabsetzungsklage). [4.1] Die Beschwerdeführer sind als Nachkommen gesetzliche Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB), wurden jedoch im Testament ihres Vaters übergangen, da dieser seine Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzte. Die Beschwerdeführer haben diese Einsetzung nicht angefochten und auch keine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) erhoben. Damit haben sie stillschweigend akzeptiert, dass ihnen der Pflichtteil entzogen wurde. [4.2] Das Gericht stellt fest, dass ein Enterbter keinen Pflichtteilsanspruch, keinen gesetzlichen Erbanspruch und keine Erbenstellung besitzt (Art. 478 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe im Testament übergangen wird, ohne dass eine formelle Enterbung erfolgt. Die Beschwerdeführer haben durch ihr Unterlassen der Herabsetzungsklage ihre Erbenstellung verloren. [4.3] Das Gericht verweist auf die Lehre und Rechtsprechung, wonach ein übergangener Erbe ohne Herabsetzungsklage keine Erbenstellung erlangt. Die Erbenqualität wird erst durch ein Herabsetzungsurteil verliehen (BGE 115 II 211 E. 4 S. 212). [4.4] Das Teilungsamt hat korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine Erbenstellung besitzen, da sie von einer Herabsetzungsklage abgesehen haben. Die Erbenstellung wird erst durch ein Herabsetzungsurteil begründet, das die Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt. [4.5] Da die Beschwerdeführer keine Erbenqualität besitzen, sind sie nicht rückerstattungspflichtig für die unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).

art.457 (1) ZGB art.477 ZGB art.519 ZGB art.2 (1) ATSV art.470 (1) ZGB art.479 ZGB art.478 (1) ZGB art.25 (1) ATSG
Erbenstellung
Herabsetzungsklage
Enterbung
Pflichtteil
Testament
Rückerstattungspflicht
Ergänzungsleistungen
Case law2013-01-11
art. 522 (1) ZGB

in

5A 610/2013

Das Bundesgericht entschied, dass ein pflichtteilsgeschützter Erbe, der vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und stattdessen ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils erhält, gemäss Art. 522 Abs. 1 ZGB als Erbe im Sinne von Art. 553 ZGB anzusehen ist und somit die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen kann. Das Gericht stützte sich auf langjährige Rechtsprechung, wonach solche Erben auch ohne erfolgreiche Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage als Erben gelten, da das Inventar keine materiellrechtliche Bedeutung hat, sondern lediglich der Übersicht über den Nachlass dient. Die Vorinstanz hatte dies verkannt und war ohne überzeugende Begründung von der bundesgerichtlichen Praxis abgewichen, was das Bundesgericht als Willkür wertete. Ein Rechtsmissbrauch lag im konkreten Fall nicht vor.

art.2 (2) ZGB art.594 ZGB art.477 ZGB art.553 (2) ZGB art.568 ZGB art.553 (1) ZGB art.98 BGG
Pflichtteilsrecht
Erbenstellung
öffentliches Inventar
Vermächtnis
Willkür
Rechtsmissbrauch
freiwillige Gerichtsbarkeit
Case law2012-05-16
art. 522 ZGB

in

5A 68/2012

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 522 ZGB nicht auf einen Erbverzichtsvertrag anwendbar ist, da die Norm ausdrücklich nur die Ausschlagung einer Erbschaft betrifft und nicht auf vertragliche Verzichte erstreckt werden kann. Der Gerichtshof betonte, dass der klare Wortlaut der Bestimmung keine Auslegung zulässt, die über die Ausschlagung hinausgeht, und verwies auf die systematische Einordnung der Regelung sowie die Materialien zur Entstehungsgeschichte des ZGB. Zudem wurde festgestellt, dass eine Erbanwartschaft kein pfändbares Vermögensrecht darstellt und Gläubiger grundsätzlich das Kreditrisiko tragen, weshalb kein Schutz gegen den Verzicht auf zukünftige Erbanwartschaften besteht. Die Beschwerdeführerin konnte keine triftigen Gründe für eine abweichende Auslegung vorbringen, die eine richterliche Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB rechtfertigen würden.

art.1 (2) ZGB art.286 SchKG art.495 (3) ZGB art.288 SchKG art.1 (1) ZGB art.524 ZGB art.578 ZGB
Erbverzichtsvertrag
Ausschlagung
Gläubigerschutz
Gesetzesauslegung
Erbanwartschaft
Kreditrisiko
Lückenfüllung
Case law2012-05-16
art. 522 ZGB

in

138 III 497

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendbarkeit von Art. 522 ZGB im Kontext eines Erbverzichtsvertrages. Die Beschwerdeführerin, eine Gläubigerin, macht geltend, dass der Erbverzichtsvertrag des Beschwerdegegners 1 zugunsten seiner Söhne eine unentgeltliche Verfügung darstelle, die ihre Gläubigerrechte beeinträchtige. Das Gericht verneint dies jedoch mit der Begründung, dass ein Erbverzicht keine Vermögensverschiebung bewirke und daher nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 SchKG anzusehen sei. Zudem wird klargestellt, dass ein Erbverzicht nicht mit einer Erbausschlagung gleichzusetzen ist, da letztere eine bereits angefallene Erbschaft betrifft, während ein Erbverzicht eine zukünftige Erbanwartschaft betrifft. Das Gericht hält fest, dass der Gläubiger grundsätzlich das Kreditrisiko trägt und der Schuldner frei ist, seine Bonität zu verschlechtern, solange er keine bereits bestehenden Vermögenswerte entzieht. Die Beschwerdeführerin kann daher keine Ansprüche aus Art. 522 ZGB geltend machen, da der Erbverzicht keine Schenkung darstellt und der Verzichtende nie Erbe im Sinne von Art. 522 Abs. 1 ZGB wird.

art.285 SchKG art.286 SchKG art.288 SchKG art.524 ZGB art.288_a (4) SchKG art.578 ZGB art.292 (1) SchKG
Erbverzichtsvertrag
Gläubigeranfechtung
unentgeltliche Verfügung
Erbausschlagung
Pflichtteil
Rechtsmissbrauch
Erbanwartschaft
Case law2011-11-02
art. 522 (1) ZGB

in

5A 587/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Abtretung der Nachlassliegenschaft vom 22. März 1989 und die seit 1989 bezogenen Mietzinsen der Herabsetzung gemäss Art. 522 Abs. 1 ZGB unterliegen. Es bestätigte die kantonalen Gerichtsentscheide, wonach die Abtretung der Liegenschaft keine herabsetzungspflichtige Zuwendung darstellt, da weder eine Zuwendungsabsicht der Erblasserin noch ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden konnte. Die Erblasserin hatte sich auf eine Schätzung der Zürcher Kantonalbank gestützt, die den Verkehrswert der Liegenschaft korrekt widerspiegelte. Zudem wurde der Anspruch auf Herabsetzung der Mietzinsen verneint, da dieser nur bei einer herabsetzungspflichtigen Zuwendung der Liegenschaft selbst in Betracht käme. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.630 ZGB art.528 ZGB art.527 (1) ZGB art.626 (2) ZGB art.527 (4) ZGB
Herabsetzung
Zuwendungsabsicht
gemischte Schenkung
Verkehrswert
Ausgleichungspflicht
Nachlassliegenschaft
Mietzins
Case law2010-03-03
art. 522 (1) ZGB

in

136 III 305

Das Bundesgericht analysiert, ob unverzinsliche Darlehen der Erblasserin an ihre Töchter als Zuwendungen im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, die einer Herabsetzung unterliegen. Es stellt fest, dass ein Zinsverzicht keine Vermögensabtretung darstellt, da nach Art. 313 Abs. 1 OR Zinsen nur bei vertraglicher Vereinbarung entstehen. Die Erblasserin hat von Anfang an auf Zinsen verzichtet, sodass kein Anspruch entstanden ist, auf den sie hätte verzichten können. Daher liegt keine Zuwendung vor, die über die Nominalsumme der Darlehen hinausgeht. Zudem wird die Absicht der Erblasserin geprüft, wobei das Gericht feststellt, dass keine Umgehungsabsicht nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB vorliegt, da die Umstände keine willkürliche Schädigungsabsicht erkennen lassen.

art.475 ZGB art.626 ZGB art.313 (1) OR art.527 (1) ZGB art.527 (4) ZGB
Herabsetzung von Zuwendungen
unverzinsliche Darlehen
Vermögensabtretung
Pflichtteil
Zinsverzicht
Erbrecht
Umgehungsabsicht