Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob die Beschwerdeführer K. und O. als gesetzliche Erben ihres verstorbenen Vaters A. sel. rückerstattungspflichtig für unrechtmäßig bezogene Ergänzungsleistungen sind. Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Erbenstellung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 522 ZGB (Herabsetzungsklage).
[4.1] Die Beschwerdeführer sind als Nachkommen gesetzliche Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB), wurden jedoch im Testament ihres Vaters übergangen, da dieser seine Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzte. Die Beschwerdeführer haben diese Einsetzung nicht angefochten und auch keine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) erhoben. Damit haben sie stillschweigend akzeptiert, dass ihnen der Pflichtteil entzogen wurde.
[4.2] Das Gericht stellt fest, dass ein Enterbter keinen Pflichtteilsanspruch, keinen gesetzlichen Erbanspruch und keine Erbenstellung besitzt (Art. 478 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe im Testament übergangen wird, ohne dass eine formelle Enterbung erfolgt. Die Beschwerdeführer haben durch ihr Unterlassen der Herabsetzungsklage ihre Erbenstellung verloren.
[4.3] Das Gericht verweist auf die Lehre und Rechtsprechung, wonach ein übergangener Erbe ohne Herabsetzungsklage keine Erbenstellung erlangt. Die Erbenqualität wird erst durch ein Herabsetzungsurteil verliehen (BGE 115 II 211 E. 4 S. 212).
[4.4] Das Teilungsamt hat korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine Erbenstellung besitzen, da sie von einer Herabsetzungsklage abgesehen haben. Die Erbenstellung wird erst durch ein Herabsetzungsurteil begründet, das die Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt.
[4.5] Da die Beschwerdeführer keine Erbenqualität besitzen, sind sie nicht rückerstattungspflichtig für die unrechtmäßig bezogenen Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).
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Rückerstattungspflicht
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