Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob eine Ungültigkeitsklage gegen die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung allein gegen den Willensvollstrecker gerichtet werden kann oder ob alle erbrechtlich Begünstigten in den Prozess einbezogen werden müssen. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Ungültigkeitsklage nicht zwingend gegen alle Begünstigten gerichtet sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn sie gegen den Willensvollstrecker erhoben wird. Die Urteilswirkung beschränkt sich dabei auf die Prozessparteien, hat aber auch Auswirkungen auf Dritte, insbesondere andere Erben und Bedachte. Das Gericht betont, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht und dass die Klage gegen den Willensvollstrecker allein passivlegitimiert ist. Es verweist auf frühere Entscheidungen, die diese Praxis stützen, und lehnt die Ansicht des Kantonsgerichts ab, wonach eine unteilbare Einheit der Willensvollstreckerklausel einen Einbezug aller Begünstigten erfordern würde.
Ungültigkeitsklage
Willensvollstrecker
Passivlegitimation
Erbrecht
Streitgenossenschaft
Urteilswirkung
Erbvertrag