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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit
Art. 519

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Case law2023-06-03
art. 519 (1) ZGB

in

5A 401/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB, wobei es feststellte, dass die Vorinstanz die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit der Erblasserin aufgrund eines dauernden Schwächezustands nach Art. 16 ZGB nicht bundesrechtskonform begründet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Demenzerkrankung allein nicht ausreicht, um eine solche Vermutung zu begründen, insbesondere wenn keine dauernde Verwirrtheit nachgewiesen werden kann. Zudem kritisierte das Bundesgericht die willkürliche Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Erblasserin bei der Testamentserrichtung beeinflusst, da diese Schlussfolgerung auf Spekulationen beruhte und nicht ausreichend belegt war. Folglich wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.97 (1) BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.467 ZGB art.16 ZGB art.18 ZGB
Urteilsfähigkeit
Testamentsfähigkeit
Demenzerkrankung
Beweislastumkehr
Beeinflussung
Willkürverbot
Bundesrecht
Case law2020-07-01
art. 519 (1) ZGB

in

5A 986/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Klage auf Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB ausschliesslich gegen den Willensvollstrecker gerichtet werden darf oder ob zusätzlich alle Miterben und Bedachten als notwendige Streitgenossen einzubeziehen sind. Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt und keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Es hob hervor, dass der Willensvollstrecker allein passivlegitimiert ist und ein Einbezug weiterer Personen nicht erforderlich ist, da die Ungültigerklärung der Willensvollstreckung auch gegenüber nicht beteiligten Erben und Bedachten wirkt. Das Kantonsgericht hatte dies verneint und die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen, was das Bundesgericht als fehlerhaft beurteilte und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.

art.100 (1) BGG art.72 (1) BGG art.520 (1) ZGB art.74 ZPO art.74 (1) BGG art.75 BGG art.517 ZGB art.90 BGG art.76 (1) BGG art.107 (2) BGG
Ungültigkeitsklage
Willensvollstrecker
Passivlegitimation
Notwendige Streitgenossenschaft
Erbrecht
Relativität der Urteilswirkung
Gestaltungsklage
Case law2020-07-01
art. 519 (1) ZGB

in

5A 984/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Klage auf Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB ausschliesslich gegen den Willensvollstrecker gerichtet werden kann oder ob zusätzlich alle Miterben und Bedachten als notwendige Streitgenossen einzubeziehen sind. Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt und keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Es hob hervor, dass der Willensvollstrecker allein passivlegitimiert ist und ein Einbezug weiterer Personen nicht erforderlich ist, da die Ungültigerklärung auch gegenüber nicht beteiligten Erben und Bedachten wirkt. Das Kantonsgericht hatte dies verneint und die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen, was das Bundesgericht als Fehler korrigierte.

art.100 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.72 (1) BGG art.520 (1) ZGB art.74 ZPO art.75 BGG art.517 ZGB art.90 BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.107 (2) BGG
Ungültigkeitsklage
Willensvollstrecker
Passivlegitimation
Notwendige Streitgenossenschaft
Erbrecht
Relative Urteilswirkung
Letztwillige Verfügung
Case law2020-06-19
art. 519 ZGB

in

5A 696/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung gemäss Art. 519 ZGB und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ZGB erhoben hatte, sondern auch die Herabsetzung der Verfügung nach Art. 522 ZGB verlangte. Das Gericht betonte, dass die Rechtsbegehren so zu interpretieren sind, dass sie den Streitgegenstand nicht auf eine reine Ungültigkeitsklage beschränken, sondern auch die Überschreitung der Verfügungsbefugnis und die Pflichtteilsberechtigung des Beschwerdeführers umfassen. Da das Bezirksgericht den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt hatte, wurde der Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.477 ZGB art.522 (1) ZGB art.470 ZGB art.457 ZGB art.471 (1) ZGB art.520 ZGB art.85 (1) ZPO art.84 (2) ZPO art.221 (1) ZPO art.57 ZPO art.58 (1) ZPO
Testamentsungültigkeit
Herabsetzungsklage
Pflichtteilsberechtigung
Verfügungsbefugnis
Streitgegenstand
Rechtsbegehren
Sachverhaltsfeststellung
Case law2020-01-07
art. 519 (2) ZGB

in

146 III 1

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Passivlegitimation des Willensvollstreckers in einem Verfahren zur Ungültigerklärung der letztwilligen Anordnung der Willensvollstreckung. Es stellt fest, dass eine Ungültigkeitsklage, die sich ausschließlich gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers richtet, nicht gegen alle Erben und Legatare gerichtet sein muss, sondern allein gegen den Willensvollstrecker erhoben werden kann. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt und keine notwendige Streitgenossenschaft besteht. Das Gericht betont, dass die Ungültigerklärung der Willensvollstreckung auch im Verhältnis zu nicht am Prozess beteiligten Erben oder Bedachten wirkt. Es stützt sich dabei auf ständige Rechtsprechung und Lehre, die eine Ausnahme von der Regel der unteilbaren Einheit der Willensvollstreckerklausel machen, wenn es um die Anfechtung der Willensvollstreckung geht.

art.519 (1) ZGB art.520 (1) ZGB art.520 (3) ZGB art.74 ZPO
Ungültigkeitsklage
Willensvollstrecker
Passivlegitimation
Erbrecht
unteilbare Einheit
Prozessparteien
notwendige Streitgenossenschaft
Case law2020-01-07
art. 519 (1) ZGB

in

146 III 1

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob eine Ungültigkeitsklage gegen die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung allein gegen den Willensvollstrecker gerichtet werden kann oder ob alle erbrechtlich Begünstigten in den Prozess einbezogen werden müssen. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Ungültigkeitsklage nicht zwingend gegen alle Begünstigten gerichtet sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn sie gegen den Willensvollstrecker erhoben wird. Die Urteilswirkung beschränkt sich dabei auf die Prozessparteien, hat aber auch Auswirkungen auf Dritte, insbesondere andere Erben und Bedachte. Das Gericht betont, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht und dass die Klage gegen den Willensvollstrecker allein passivlegitimiert ist. Es verweist auf frühere Entscheidungen, die diese Praxis stützen, und lehnt die Ansicht des Kantonsgerichts ab, wonach eine unteilbare Einheit der Willensvollstreckerklausel einen Einbezug aller Begünstigten erfordern würde.

art.519 (2) ZGB art.520 (1) ZGB art.520 (3) ZGB art.74 ZPO
Ungültigkeitsklage
Willensvollstrecker
Passivlegitimation
Erbrecht
Streitgenossenschaft
Urteilswirkung
Erbvertrag
Case law2019-01-21
art. 519 (1) ZGB

in

5A 753/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 519 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Ungültigkeitsklage bezüglich einer letztwilligen Verfügung. Die Erblasserin hatte ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt und ihre Kinder (einschliesslich der Beschwerdegegnerin) von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin klagte auf Ungültigerklärung dieser Verfügung, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Das Gericht stellte klar, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht eo ipso nichtig ist, sondern erst durch eine erfolgreiche Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage ihre Wirksamkeit verliert. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB, sondern um eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB, da die Beschwerdegegnerin lediglich die Verletzung ihres Pflichtteils rügte und nicht die Ungültigkeit der Verfügung als solche. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Klage zutreffend als Herabsetzungsklage ausgelegt hatte und keine Bundesrechtsverletzung vorlag.

art.457 ZGB art.471 (1) ZGB art.479 (3) ZGB art.477 ZGB art.533 (1) ZGB art.520 (1) ZGB art.522 ZGB
Ungültigkeitsklage
Herabsetzungsklage
Pflichtteil
letztwillige Verfügung
Erbenstellung
Formmangel
Verwirkungsfrist
Case law2019-01-07
art. 519 (1) ZGB

in

5A 763/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB, wonach eine letztwillige Verfügung auf Klage hin für ungültig erklärt wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht verfügungsfähig war. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerinnen die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers nicht nachweisen konnten, da die vorinstanzlichen Feststellungen und die ärztlichen Berichte darauf hindeuteten, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung urteilsfähig war. Das Gericht wies die Klage der Klägerinnen ab, da diese nicht darlegen konnten, dass die Feststellungen des Obergerichts offensichtlich unrichtig waren oder dass der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung oder Medikation nicht vernunftgemäss handeln konnte.

art.469 (1) ZGB art.540 (1) ZGB art.520 (1) ZGB art.467 ZGB art.16 ZGB art.18 ZGB
Verfügungsfähigkeit
Urteilsfähigkeit
letztwillige Verfügung
Erbunwürdigkeit
Beweislast
ärztliche Berichte
Formmängel
Case law2017-03-28
art. 519 (2) ZGB

in

5A 702/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 519 Abs. 2 ZGB. Es bestätigte, dass die Ungültigkeitsklage von jedermann erhoben werden kann, der ein erbrechtliches Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt wird. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse an der Klage hätten, da sie die Ungültigkeit einredeweise hätten geltend machen können. Es stellte klar, dass die Rechtsordnung bei Gestaltungsansprüchen wie der Ungültigkeitsklage das Interesse dem Kläger grundsätzlich nicht absprechen darf, insbesondere wenn die Rechtsgestaltung nur durch ein Gerichtsurteil bewirkt werden kann. Das Gericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, die das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegner bejaht hatte.

art.107 ZPO art.106 ZPO art.521 (1) ZGB art.59 (2) ZPO art.521 (3) ZGB art.520 (1) ZGB
Ungültigkeitsklage
letztwillige Verfügung
Formmangel
schutzwürdiges Interesse
Gestaltungsurteil
erbrechtliches Interesse
Prozesskosten
Case law2014-04-30
art. 519 (1) ZGB

in

5A 71/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB, wonach eine Verfügung von Todes wegen für ungültig erklärt werden kann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht verfügungsfähig war. Die Urteilsfähigkeit setzt gemäss Art. 467 ZGB die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), wobei die Urteilsfähigkeit vermutet wird und derjenige, der das Gegenteil behauptet, dies beweisen muss. Das Obergericht hatte festgestellt, dass der Erblasser am 14. Juni 2007 urteilsfähig war, gestützt auf medizinische Unterlagen, die keine Hinweise auf Urteilsunfähigkeit enthielten, sowie auf die Aussagen der anwesenden Assistenzärztin und des Vormunds. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung, da die Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen nachweisen konnten und ihre Rügen sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.318 StGB art.99 (1) BGG art.8 ZGB art.152 ZPO art.66 (1) BGG art.467 ZGB art.16 ZGB
Urteilsfähigkeit
Verfügungsfähigkeit
Testament
Beweiswürdigung
Vormundschaft
medizinische Unterlagen
Beschwerde