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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

3. Spätere Verfügung
Art. 511

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.

2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Case law2022-03-22
art. 511 (1) ZGB

in

5A 286/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 511 Abs. 1 ZGB im Kontext mehrerer letztwilliger Verfügungen des Erblassers. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine neue letztwillige Verfügung an die Stelle einer früheren, sofern sie nicht ausdrücklich als blosse Ergänzung erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hob das Testament vom 9. Februar 2015 die früheren Testamente vom 17. März 2013 und 28. August 2014 nicht ausdrücklich auf, nahm aber auch keinen Bezug auf sie. Der Erblasser hatte zudem auf Kopien der früheren Testamente den Vermerk 'ungültig' angebracht, was auf seinen Willen zur Aufhebung schliessen liess. Das Gericht wertete dies als Indiz dafür, dass das spätere Testament die früheren ersetzen sollte, nicht ergänzen. Die Beschwerdeführerin konnte den strikten Beweis für eine blosse Ergänzungsabsicht nicht erbringen, weshalb das Gericht die gesetzliche Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB bestätigte und die Beschwerde abwies.

art.481 (2) ZGB art.7 ZGB art.18 (1) OR art.509 ZGB art.510 ZGB
Erbrecht
Testament
letztwillige Verfügung
Widerruf
Auslegung
Beweislast
Pflichtteil
Case law2022-03-22
art. 511 (1) ZGB

in

5A 291/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Kantonsgericht, da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos eingestuft wurden. Gemäss Art. 511 Abs. 1 ZGB tritt eine spätere letztwillige Verfügung an die Stelle einer früheren, es sei denn, sie stellt sich zweifellos als deren blosse Ergänzung dar. Das Gericht stellte fest, dass das Testament vom 9. Februar 2015 keine Anhaltspunkte für eine Ergänzung der früheren Verfügungen vom 17. März 2013 und 28. August 2014 bot und die gesetzliche Vermutung der Aufhebung somit nicht widerlegt wurde. Die Beschwerdeführerin konnte keine gewichtigen Gründe für eine abweichende Auslegung vorbringen, weshalb ihre Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos qualifiziert wurden.

art.68 (2) BGG art.64 (1) BGG art.6 (Ziff. 1) EMRK art.66 (1) BGG art.117 (lit. b) ZPO art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Aussichtslosigkeit
letztwillige Verfügung
Testamentsauslegung
Erbrecht
Bundesgerichtspraxis
Rechtsmittel
Case law2022-03-22
art. 511 (1) ZGB

in

5A 292/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren der Erbteilung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. b ZPO hatte, da ihr Rechtsbegehren als aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichte hatten zu Recht angenommen, dass die spätere letztwillige Verfügung des Erblassers vom 9. Februar 2015 gemäss Art. 511 Abs. 1 ZGB die früheren Verfügungen ersetzte, da keine Anhaltspunkte für eine blosse Ergänzung vorlagen. Die Beschwerdeführerin konnte keine gewichtigen Gründe für eine Abweichung von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vorbringen, weshalb ihre Klagebegehren als von Anfang an aussichtslos qualifiziert wurden.

art.68 (2) BGG art.6 (1) EMRK art.64 (1) BGG art.66 (1) BGG art.117 (lit. b) ZPO art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Aussichtslosigkeit
letztwillige Verfügung
Erbteilung
Rechtsmissbrauch
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zivilprozessrecht
Case law2019-06-20
art. 511 ZGB

in

5A 69/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Testament vom 7. November 2008 durch die Vernichtung des späteren Testaments vom 17. März/27. Juni 2010 wieder auflebte. Es bestätigte die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Erblasser mit dem Testament vom 17. März/27. Juni 2010 alle früheren letztwilligen Verfügungen, einschliesslich des Testaments vom 7. November 2008, ersetzte. Die Vernichtung des späteren Testaments durch den Erblasser führte nicht automatisch zur Wiederinkraftsetzung des früheren Testaments, da kein hinreichender Nachweis für einen entsprechenden 'animus revivendi' des Erblassers vorlag. Das Gericht stellte klar, dass die Rekonstruktion des Inhalts einer vernichteten letztwilligen Verfügung mittels Kopien zulässig ist, sofern der Inhalt zweifelsfrei festgestellt werden kann, und dass die Vernichtung der Urkunde durch den Erblasser lediglich den Widerruf der Verfügung zur Folge hat, nicht aber deren Unbeachtlichkeit. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.509 ZGB art.511 ZGB art.510 (1) ZGB art.510 (2) ZGB
Testament
Widerruf
animus revivendi
Vernichtung
Rekonstruktion
Testierwille
Erbrecht
Case law2018-08-01
art. 511 ZGB

in

5A 412/2017

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 511 ZGB im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Testaments durch eine spätere Verfügung. Es stellte fest, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 511 ZGB eine Verfügung von Todes wegen ist, die die Rechtslage beim Tod des Erblassers beeinflusst. Das Gericht betonte, dass der Widerruf den Tatbestand der widerrufenen Verfügung betrifft und deren Charakter als Kundgabe des letzten Willens entzieht. Im konkreten Fall war unklar, ob der Erblasser mit der Vernichtung des späteren Testaments vom 17. März/27. Juni 2010 seinen Testierwillen erklärt hatte, was für die Gültigkeit der Widerrufsklausel in Ziffer 7 entscheidend war. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zur Klärung dieser Frage zurück.

art.68 (1) BGG art.66 (1) BGG art.498 ZGB art.105 (1) BGG art.509 ZGB art.510 ZGB
Widerruf letztwilliger Verfügung
Testierwille
Vernichtung Testament
Tatbestand und Rechtsfolge
Art. 511 ZGB
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zurückweisung an Vorinstanz
Case law2006-03-01
art. 511 (1.0) ZGB

in

132 III 315

Das Bundesgericht analysiert die Auswirkungen der Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf die testamentarische Einsetzung des Beklagten als Alleinerben. Es stellt fest, dass der Erbunwürdige als vorverstorben gilt und keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erwerben kann. Die testamentarische Verfügung vom 2. Dezember 1993, mit der der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt wurde, wird als nichtig erklärt, da sie nicht dem Willen der Erblasserin entspricht. Die Nichtigkeit hat dieselben Wirkungen wie eine Ungültigerklärung, d.h. die Verfügung gilt als nie bestanden. Die gesetzlichen Erben des Erblassers treten an die Stelle des erbunwürdigen Erben, sofern keine Ersatzverfügung besteht. Die Unterscheidung zwischen Erbunwürdigkeit und Ungültigerklärung wird betont, wobei die Erbunwürdigkeit die Erbfähigkeit betrifft, während die Ungültigerklärung die Gültigkeit der Verfügung selbst betrifft.

art.540 (1) ZGB art.519 (1) ZGB art.511 (1) ZGB art.541 ZGB art.542 ZGB art.469 ZGB
Erbunwürdigkeit
Testament
Nichtigkeit
Erbeinsetzung
Willensmangel
gesetzliche Erbfolge
Ersatzverfügung
Case law1990-11-01
art. 511 (1) ZGB

in

116 II 411

Emma Louise M. errichtete am 10. Januar 1977 eine handschriftliche letztwillige Verfügung, in der sie Sylvia R. mit einem Legat von Fr. 80'000.-- bedachte. Zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt strich sie diese Verfügung. Die Streichung erfolgte ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe; sie wurde auch nicht mit der Unterschrift bestätigt. Sylvia R. klagte auf Feststellung der Ungültigkeit der Streichung und auf Ausrichtung des Vermächtnisses. Das Obergericht entschied, dass die Streichung eine Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB darstelle und somit gültig sei, auch ohne Unterschrift und Orts- und Zeitangabe. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine handschriftliche teilweise Streichung des Textes eines eigenhändigen Testamentes eine Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB darstelle und somit gültig sei, auch ohne Unterschrift und Orts- und Zeitangabe. Es wird betont, dass die Vernichtung nicht nur die Zerstörung des Schriftträgers bedeute, sondern auch die Schrift erfassen könne, indem der Text vollständig unleserlich gemacht werde. Das Gericht argumentiert, dass Art. 510 ZGB nicht eng auszulegen sei, sondern dass die Vernichtung als gleichwertige Art der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung neben dem förmlichen Widerruf stehe. Es wird betont, dass der Gesetzgeber dem Testator vereinfachte Möglichkeiten zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung habe einräumen wollen. Die Art. 509-511 ZGB stehen unter dem Titel 'II. Widerruf und Vernichtung'. Es wird betont, dass kein eindeutiges Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe und dass die Vernichtung als gleichwertige Art der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung neben dem Widerruf und der späteren Verfügung stehe.

art.1 ZGB art.505 ZGB art.511 (1) ZGB art.513 (3) ZGB art.509 ZGB
Testament
Vernichtung
Widerruf
Formvorschriften
Erbrecht
Urkunde
Rechtssicherheit
Case law1990-11-01
art. 511 (1) ZGB

in

116 II 411

{'factual_analysis': {'testament': "Emma Louise M. errichtete am 10. Januar 1977 eine handschriftliche letztwillige Verfügung, in der sie Sylvia R. mit einem Legat von Fr. 80'000.-- bedachte. Zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt strich sie diese Verfügung. Die Streichung erfolgte ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe; sie wurde auch nicht mit der Unterschrift bestätigt.", 'streit': 'Sylvia R. klagte auf Feststellung der Ungültigkeit der Streichung und auf Ausrichtung des Vermächtnisses. Das Obergericht entschied, dass die Streichung eine Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB darstelle und somit gültig sei, auch ohne Unterschrift und Orts- und Zeitangabe.'}, 'normative_analysis': {'art_510_zgb': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass eine handschriftliche teilweise Streichung des Textes eines eigenhändigen Testamentes eine Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB darstelle und somit gültig sei, auch ohne Unterschrift und Orts- und Zeitangabe. Es wird betont, dass die Vernichtung nicht nur die Zerstörung des Schriftträgers bedeute, sondern auch die Schrift erfassen könne, indem der Text vollständig unleserlich gemacht werde.', 'auslegung': 'Das Gericht argumentiert, dass Art. 510 ZGB nicht eng auszulegen sei, sondern dass die Vernichtung als gleichwertige Art der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung neben dem förmlichen Widerruf stehe. Es wird betont, dass der Gesetzgeber dem Testator vereinfachte Möglichkeiten zur Aufhebung einer letztwilligen Verfügung habe einräumen wollen.', 'systematik': "Die Art. 509-511 ZGB stehen unter dem Titel 'II. Widerruf und Vernichtung'. Es wird betont, dass kein eindeutiges Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe und dass die Vernichtung als gleichwertige Art der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung neben dem Widerruf und der späteren Verfügung stehe."}}

art.1 ZGB art.505 ZGB art.511 (1) ZGB art.513 (3) ZGB art.509 ZGB
Testament
Vernichtung
Widerruf
Formvorschriften
Erbrecht
Urkunde
Rechtssicherheit
Case law1956-11-01
art. 511 (1) ZGB

in

82 II 513

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob ein neues Testament ein älteres Testament gemäß Art. 511 Abs. 1 ZGB stillschweigend aufhebt oder ob es dieses lediglich ergänzt. Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass ein neues Testament das ältere ersetzt, es sei denn, es liegt ein zweifelsfreier gegenteiliger Wille des Erblassers vor. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass das Testament von 1950 dasjenige von 1944 ersetzt, da kein eindeutiger Ergänzungswille der Erblasserin erkennbar ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die äußeren Umstände und Aussagen von Zeugen, insbesondere des Notars Dr. Burckhardt, darauf hindeuten, dass die Erblasserin das ältere Testament durch das neue ersetzen wollte. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Beweise für einen Ergänzungswillen vorlegen, sodass die gesetzliche Vermutung des Art. 511 Abs. 1 ZGB unentkräftet bleibt.

Testament
Aufhebung
Ergänzung
Vermutung
Erblasserwille
Beweiswürdigung
Pflichtteil
Case law1956-11-01
art. 511 (1) CC

in

82 II 513

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob ein neues Testament ein älteres Testament gemäß Art. 511 Abs. 1 ZGB stillschweigend aufhebt oder ob es dieses lediglich ergänzt. Die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass ein neues Testament das ältere ersetzt, es sei denn, es liegt ein zweifelsfreier gegenteiliger Wille des Erblassers vor. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass das Testament von 1950 dasjenige von 1944 ersetzt, da kein eindeutiger Ergänzungswille der Erblasserin erkennbar ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die äußeren Umstände und Aussagen von Zeugen, insbesondere des Notars Dr. Burckhardt, darauf hindeuten, dass die Erblasserin das ältere Testament durch das neue ersetzen wollte. Die Beklagte konnte keine ausreichenden Beweise für einen Ergänzungswillen vorlegen, sodass die gesetzliche Vermutung des Art. 511 Abs. 1 ZGB unentkräftet bleibt.

Testament
Aufhebung
Ergänzung
Vermutung
Erblasserwille
Beweiswürdigung
Pflichtteil