Art. 367
1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG der einzige verfügbare Rechtsmittelweg war. Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht und die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts nicht adressiert, weshalb die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt. Das Obergericht hatte zuvor entschieden, dass der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juni 2010 dem Amtsvormund des Beschwerdeführers gemäss Art. 367 Abs. 1 und 407 ZGB rechtsgültig zugestellt worden war, da der Vormund als Vertreter des Beschwerdeführers befugt war, dessen Post entgegenzunehmen. Daher wurde auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten.
Die Haftung des Beirates richtet sich nach den Bestimmungen über diejenige des Vormundes (Art. 367 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 ZGB) und kennt die üblichen Haftungsvoraussetzungen, nämlich Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden. Der Beirat hat die Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens (Art. 395 Abs. 2 i.V.m. Art. 413 Abs. 1 ZGB), wobei die Erhaltung oder Mehrung der Substanz im Vordergrund steht. Der Beirat muss die Ausgaben für den Verbeirateten so planen, dass dessen Lebensführung gegen das Lebensende hin keine Beeinträchtigung erleidet. Im vorliegenden Fall hat der Beirat seine Amtspflichten nicht wahrgenommen, indem er den vollständigen Kapitalverzehr tatenlos gewähren ließ, obwohl er von der Vormundschaftsbehörde auf die Schwierigkeiten hingewiesen wurde, die Ausgaben von B. in einem vertretbaren Verhältnis zu ihren Einkünften zu halten. Der Beschwerdeführer hat seine Amtspflichten grobfahrlässig vernachlässigt, indem er den Vermögensverzehr zuließ, ohne Vorkehrungen zu treffen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Fürsorgebehörde Y.________ als zuständige Behörde am Unterstützungswohnsitz für die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin im Internat B.________ aufzukommen hat, da die Vormundschaftsbehörde X.________ gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB zuständig war, einen abschliessenden Entscheid über die Unterbringung des Kindes zu fällen, und dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Die Fürsorgebehörde konnte keine Gründe vorbringen, die die Unterbringung aus sozialhilferechtlicher Sicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, und kantonale Verfahrensbestimmungen durften aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) die Umsetzung von Bundesrecht nicht verhindern. Somit hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Kostenübernahme für das Internat B.________.
Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Haftung der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für die mangelhafte Überwachung einer Beiständin. Art. 367 Abs. 3 ZGB verweist auf die Bestimmungen über den Vormund, insbesondere auf die Pflicht zur Erstellung eines Eröffnungsinventars gemäß Art. 398 Abs. 1 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat ihre Aufsichtspflicht grob verletzt, indem sie es versäumte, die Beiständin frühzeitig auf die fehlende Inventarisierung hinzuweisen und sie erst nach über drei Monaten schriftlich darauf aufmerksam machte. Dies führte dazu, dass die Beiständin den Verkaufserlös einer Wohnung teilweise zu eigenem Nutzen verwendete, ohne dass ein Inventar vorlag. Das Gericht stellt fest, dass bei rechtzeitiger Erfüllung der Inventarisierungspflicht die Untauglichkeit der Beiständin früher erkannt und deren Amtsenthebung verhindert worden wäre, wodurch der Schaden hätte vermieden werden können. Die Haftung der Vormundschaftsbehörde ergibt sich aus der Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Beiständin (cura in eligendo, in instruendo et in custodiendo).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Genehmigung des Schlussberichts eines Stiftungsbeistands gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB, wobei die Vorschriften über den Vormund anwendbar sind. Der Schlussbericht dient gemäss Art. 452 ZGB der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschaftsführung; seine Genehmigung bedeutet keine Décharge und lässt Haftungsansprüche gemäss Art. 426 ZGB unberührt. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss des Obergerichts war grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), jedoch wurde sie abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern der Schlussbericht unhaltbar sei oder die Genehmigung gegen Bundesrecht verstosse. Die Genehmigung des Schlussberichts präjudizierte zudem nicht die separate Entschädigungsfrage des Beistands, da diese in einem anderen Verfahren umfassend geprüft wird.
Das Bundesgericht analysierte Art. 367 Abs. 3 ZGB im Kontext der Genehmigung eines Schlussberichts eines Stiftungsbeistands, wobei es feststellte, dass die Vorschriften über den Vormund anwendbar sind. Der Schlussbericht dient gemäss Art. 452 ZGB der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschaftsführung; seine Genehmigung erteilt keine Décharge und lässt Haftungsansprüche (z.B. gemäss Art. 426 ZGB) unberührt. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss war grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), scheiterte jedoch daran, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Rechtsverletzungen des Schlussberichts oder der Genehmigung durch die kantonalen Instanzen aufzeigte, abgesehen von unzulässigen Verweisen auf frühere Eingaben. Die Genehmigung des Schlussberichts präjudizierte zudem nicht die separate Entschädigungsfrage des Beistands, da diese in einem anderen Verfahren umfassend geprüft werden sollte.
Das Bundesgericht analysierte Art. 367 Abs. 3 ZGB im Kontext der Genehmigung eines Schlussberichts eines Stiftungsbeistands, wobei es feststellte, dass die Vorschriften über den Vormund anwendbar sind. Der Schlussbericht dient gemäss Art. 452 ZGB der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschaftsführung; seine Genehmigung bedeutet keine Décharge und lässt Haftungsansprüche gemäss Art. 426 ZGB unberührt. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss war grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), jedoch wurde sie abgewiesen, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Rechtsverletzungen darlegte und die Genehmigung des Schlussberichts die separate Entschädigungsfrage nicht präjudizierte.
Le Tribunal fédéral examine si le placement des enfants chez la mère, malgré le retrait de l'autorité parentale par le juge du divorce, constitue une mesure de protection de l'enfant au sens de l'art. 315a al. 3 CC. Il conclut que le tuteur peut confier les enfants à un parent pour leur entretien et leur éducation, à l'essai, si les circonstances ont changé et que cela ne porte pas atteinte à la situation juridique de l'autre parent. Le Tribunal souligne que l'autorisation du juge du divorce n'est pas nécessaire dans ce cas, car l'art. 315a al. 3 CC permet aux autorités tutélaires d'adapter les mesures de protection de l'enfant en fonction des changements de situation, sans toucher directement à la position de l'autre parent. Le Tribunal rejette l'argument selon lequel le placement chez la mère affecterait directement la situation juridique du père, car le droit de visite et la responsabilité du tuteur restent inchangés.
Das Bundesgericht prüft, ob einem bedürftigen ausserehelichen Kind im Vaterschaftsprozess ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, obwohl es bereits einen Beistand durch die Vormundschaftsbehörde hat. Es stellt fest, dass der Anspruch auf Armenrecht aus Art. 4 BV nicht dadurch eingeschränkt wird, dass die Vormundschaftsbehörde bereits einen Beistand bestellt hat. Die Vormundschaftsbehörde hat zwar die Pflicht, die Interessen des Kindes zu wahren (Art. 367 ZGB), doch darf dies nicht dazu führen, dass der verfassungsmäßige Armenrechtsanspruch des Kindes beschnitten wird. Das Gericht betont, dass der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand unabhängig davon besteht, ob eine staatliche Behörde für die Kosten aufzukommen hat. Die Verweisung auf den Beistand der Vormundschaftsbehörde wäre eine unzulässige Benachteiligung, die gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstößt.