Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 33

Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.

Case law2022-10-17

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Handelsgerichts, dass gemäss Art. 33 VVG nur ein einziges versichertes Ereignis vorlag, nämlich das gesamte Massnahmenpaket des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, und nicht die einzelnen behördlichen Anordnungen oder deren Verlängerungen. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass der Bundesrat die Massnahmen stufenweise und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anpasste, was gegen eine Aufteilung in mehrere versicherte Ereignisse spricht. Die Unklarheitsregel gemäss Art. 33 VVG kam nicht zur Anwendung, da der Vertragstext klar und eindeutig war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Versicherungsvertrag
Auslegung
Covid-19-Pandemie
versichertes Ereignis
Unklarheitsregel
Verhältnismässigkeitsprinzip
Behördliche Massnahmen
Case law2022-05-01

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 33 VVG im Zusammenhang mit einer Versicherungsklausel, die Schäden infolge von Pandemien ausschloss. Die Klausel B2 der Zusatzbedingungen schloss Schäden aus, die durch Krankheitserreger verursacht wurden, für welche die WHO-Pandemiestufen 5 oder 6 galten. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel vom Konsens der Parteien erfasst war und nicht als ungewöhnlich einzustufen war, da sie branchenüblich und verständlich formuliert war. Die Auslegung der Klausel ergab, dass der Deckungsausschluss für Pandemien der WHO-Stufen 5 oder 6 galt, auch wenn das WHO-Stufensystem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr in Gebrauch war. Da die COVID-19-Pandemie den Kriterien dieser Stufen entsprach, wurde der Ausschluss als anwendbar angesehen und die Klage abgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht
Deckungsausschluss
Pandemie
WHO-Pandemiestufen
Konsenskontrolle
Ungewöhnlichkeitsregel
Auslegung von AGB
Case law2021-09-28

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung der 'Insuring Clause' in der Police 2008 und stellte fest, dass diese eine Kausalität zwischen der Erbringung von Finanz-, Geschäfts-, Management- oder Berufsdienstleistungen im Bereich des 'Private Equity Investment Management' und der daraus resultierenden zivilrechtlichen Haftung voraussetzt. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs nicht erbracht hatte. Die Auslegung der 'Insuring Clause' als primäre Risikobegrenzung wurde bestätigt, wobei die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei der Beschwerdeführerin lag. Eine Anwendung der Unklarheitenregel oder von Art. 33 VVG wurde verneint, da die Klausel hinreichend klar formuliert war.

Versicherungsrecht
Insuring Clause
Kausalität
Beweislast
Risikobegrenzung
Unklarheitenregel
Vertragsauslegung
Case law2020-04-16

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 33 VVG im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für einen stationären Aufenthalt in einer Privatklinik. Der Beschwerdeführer verlangte die Übernahme der vollen Kosten seines Spitalaufenthalts, während die Beschwerdegegnerin nur einen festgelegten Maximaltarif erstattete. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Beschwerdegegnerin gemäss den vereinbarten Versicherungsbedingungen (Art. 4.6 ZVB) berechtigt sei, Maximaltarife festzulegen, und dass diese Festsetzung im Rahmen von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) erfolgte. Die Berufung des Beschwerdeführers auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien oder auf die üblichen Privattarife wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Vertragsbestimmungen klar die Festlegung von Maximaltarifen durch die Versicherung vorsahen und keine Unklarheiten bestanden.

Versicherungsrecht
Kostenerstattung
Maximaltarif
Treu und Glauben
Vertragsauslegung
Spitalversicherung
Privatklinik
Case law2019-09-23

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 33 VVG in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), insbesondere Ziff. 2 Abs. 10, wonach die Haftpflicht für Schäden ausgeschlossen ist, deren Eintritt der Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten musste. Das Gericht stellte fest, dass der versicherte Anwalt durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung und die fehlenden organisatorischen Massnahmen zur Fristwahrung den Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwarten müssen, was den Deckungsausschluss rechtfertigte. Die Vorinstanzen hatten zudem korrekt festgestellt, dass die Klägerin sich selbst auf die AVB berufen hatte und keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vorlag.

Deckungsausschluss
Berufshaftpflichtversicherung
Fristversäumnis
hohe Wahrscheinlichkeit
organisatorische Massnahmen
richterliche Fragepflicht
AVB
Case law2018-10-12

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 33 VVG im Zusammenhang mit der Klage des Beschwerdeführers, der Kostendeckung für einen stationären Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung einer psychiatrischen Klinik beanspruchte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass Ziff. 3.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) klar und eindeutig festlegt, dass bei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik nur die Kosten in der allgemeinen Abteilung für maximal 180 Tage innerhalb von 1080 Tagen gedeckt sind, unabhängig von der gewählten Leistungsstufe. Der Beschwerdeführer konnte keine Unklarheit nachweisen, die die Anwendung der Unklarheitenregel gemäss Art. 33 VVG rechtfertigen würde. Zudem verneinte das Gericht die subjektive Ungewöhnlichkeit der Klausel für den Beschwerdeführer, da dieser über umfangreiche Branchenerfahrung verfügte und somit mit derartigen Deckungsbeschränkungen rechnen musste. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Versicherungsrecht
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Unklarheitenregel
Ungewöhnlichkeitsregel
Branchenerfahrung
Kostendeckung
Psychiatrische Behandlung
Case law2017-04-21

Das Bundesgericht analysierte Art. 33 VVG im Kontext einer Krankentaggeldversicherung und stellte fest, dass der Versicherer grundsätzlich für alle Ereignisse haftet, die die Merkmale der versicherten Gefahr tragen, sofern der Vertrag keine spezifischen Ausschlüsse vorsieht. Das Gericht betonte, dass das versicherte Risiko nicht losgelöst vom konkreten Vertrag bestimmt werden kann und durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden muss, was das versicherte Risiko darstellt. Im vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass das befürchtete Ereignis nicht die Krankheit als solche, sondern die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Krankheitsausbruchs. Daher liegt keine Rückwärtsversicherung gemäss Art. 9 VVG vor, da die Arbeitsunfähigkeit bei Vertragsschluss zukünftig und ungewiss war. Die Vorinstanz wurde aufgehoben, da sie nicht auf alle relevanten Vorbringen eingegangen war.

Krankentaggeldversicherung
Rückwärtsversicherungsverbot
Arbeitsunfähigkeit
Versichertes Risiko
Vertragsauslegung
Leistungspflicht
Teilnichtigkeit
Case law2015-06-25

Das Bundesgericht analysierte die Leistungspflicht der Versicherung gemäss Art. 33 VVG und stellte fest, dass die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit umfassend übernommen hat, sofern nicht bestimmte, unzweideutige Ausschlüsse vereinbart wurden. Im vorliegenden Fall war die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl auf die Behandlung der Aortenstenose (ausgeschlossene Gefahr) als auch auf die Behandlung des Aortenaneurysmas (nicht ausgeschlossene Gefahr) zurückzuführen. Gemäss Art. 33 VVG ist der Versicherer in solchen Fällen vollumfänglich leistungspflichtig, sofern der Vertrag keine Reduktion der Haftung vorsieht. Die Vorinstanz hatte dies verkannt, indem sie die Leistungspflicht verneinte, obwohl die Arbeitsunfähigkeit auch auf die nicht ausgeschlossene Gefahr zurückging. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und sprach dem Beschwerdeführer die geforderten Taggelder zu.

Leistungspflicht
Versicherungsvertragsrecht
Gefahrsübernahme
Leistungsausschluss
Arbeitsunfähigkeit
Aortenstenose
Aortenaneurysma
Case law2015-04-29

Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 33 VVG im Zusammenhang mit der Klausel A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen der Versicherung, die den Versicherungsschutz bei Verlegung des Fahrzeugstandorts ins Ausland regelt. Das Gericht bestätigte, dass die Klausel nicht unklar oder ungewöhnlich ist, da sie nach dem Vertrauensprinzip und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen verstanden werden muss. Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung des Standorts vorliegt, wenn das Fahrzeug über längere Zeit im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Die Unklarheitenregel wurde nicht angewendet, da die Klausel ausreichend bestimmt war, und die Ungewöhnlichkeitsregel kam nicht zur Anwendung, da die Klausel nicht branchenfremd war und den Vertragscharakter nicht wesentlich änderte. Das Gericht bestätigte somit, dass der Versicherungsschutz mit der Verlegung des Wohnanhängers nach Italien und dessen dauerhaftem Verbleib dort erloschen war.

Versicherungsvertragsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unklarheitenregel
Ungewöhnlichkeitsregel
Vertrauensprinzip
Versicherungsschutz
Standortverlegung
Case law2015-04-03

Das Bundesgericht analysierte die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Zusatzversicherungen E.________ und F.________ gemäss Art. 33 VVG und stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen keine explizite Leistungspflicht für stationäre Palliativbehandlungen ohne Spitalbedürftigkeit im Sinne des KVG vorsahen. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen nach dem Vertrauensprinzip ergab, dass die Beschwerdegegnerin nur bei Vorliegen einer Spitalbedürftigkeit gemäss KVG zur Kostenübernahme verpflichtet war. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass für den Zeitraum vom 31. August bis 18. Oktober 2011 keine Spitalbedürftigkeit vorlag und somit keine Leistungspflicht bestand, während für die Zeit vom 19. Oktober bis 26. Dezember 2011 eine solche bejaht wurde.

Versicherungsvertragsrecht
Spitalbedürftigkeit
Palliative Care
Vertrauensprinzip
Zusatzversicherungen
KVG
Leistungspflicht