Das Bundesgericht analysierte Art. 33 VVG im Kontext einer Krankentaggeldversicherung und stellte fest, dass der Versicherer grundsätzlich für alle Ereignisse haftet, die die Merkmale der versicherten Gefahr tragen, sofern der Vertrag keine spezifischen Ausschlüsse vorsieht. Das Gericht betonte, dass das versicherte Risiko nicht losgelöst vom konkreten Vertrag bestimmt werden kann und durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden muss, was das versicherte Risiko darstellt. Im vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass das befürchtete Ereignis nicht die Krankheit als solche, sondern die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Krankheitsausbruchs. Daher liegt keine Rückwärtsversicherung gemäss Art. 9 VVG vor, da die Arbeitsunfähigkeit bei Vertragsschluss zukünftig und ungewiss war. Die Vorinstanz wurde aufgehoben, da sie nicht auf alle relevanten Vorbringen eingegangen war.
Krankentaggeldversicherung
Rückwärtsversicherungsverbot
Arbeitsunfähigkeit
Versichertes Risiko
Vertragsauslegung
Leistungspflicht
Teilnichtigkeit