Art. 41 Gebühren
1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.
2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:
- a.
- Bewilligungen und Verfügungen;
- b.
- Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
- c.
- besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
