Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

TSchG·455

Art. 41 Gebühren

1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist sein Vollzug gebührenfrei.

2 Die Kantone sind ermächtigt, Gebühren zu erheben für:

a.
Bewilligungen und Verfügungen;
b.
Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
c.
besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.

3 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

Case law2022-01-26

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 41 Abs. 2 TSchG und bestätigte, dass die Kantone gemäss dieser Bestimmung i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV berechtigt sind, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben. Die Vorinstanz hatte die Kontrollen des Veterinäramts als Realakte qualifiziert, die nicht Teil eines hängigen Verfahrens waren und daher nicht unter den Grundsatz fielen, dass Verfahrenskosten spätestens im Endentscheid zu verlegen sind. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnten, dass die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich war. Zudem wurde festgestellt, dass die Gebührenerhebung für die Kontrollen gesetzlich vorgesehen und nicht an den Erlass einer Verfügung gebunden ist.

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