Das Bundesgericht beurteilte die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten ausreichend präzise umschrieben habe, insbesondere durch die Angabe eines Zeitraums vom 1. Juni bis zum 25. August 2016 und die detaillierte Beschreibung der einzelnen Vorwürfe und Tatorte. Das Gericht betonte, dass die Anklage den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genüge, da sie die beschuldigte Person in die Lage versetzte, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erkennen und sich entsprechend zu verteidigen. Die zeitliche Unschärfe wurde als unerheblich erachtet, da es sich um wiederholte Delikte innerhalb einer klar definierten Periode handelte und der Beschwerdeführer keine konkreten Unklarheiten bezüglich der Tatvorwürfe geltend machen konnte. Zudem wurde festgehalten, dass die Unmöglichkeit, ein Alibi zu beschaffen, nicht massgebend sei, solange die Anklage eine genügende Individualisierung der Taten ermöglicht.
Anklageprinzip
Immutabilitätsprinzip
Verteidigungsrechte
Verfahrensfairness
Beweiswürdigung
Willkürverbot
rechtliches Gehör