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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts

Art. 9 Anklagegrundsatz

1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.

Case law2023-09-03
art. 9 (1) StPO

in

6B 929/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Es stellte fest, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens ausreichend präzise umschrieb, indem sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in tatsächlicher und subjektiver Hinsicht konkretisierte. Die Anklage erfüllte sowohl ihre Umgrenzungs- als auch ihre Informationsfunktion, da die Beschwerdeführer sich effektiv gegen den Vorwurf des Raufhandels verteidigen konnten. Das Gericht betonte, dass es an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht jedoch an die rechtliche Würdigung. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt werden konnte.

art.133 (1) StGB art.122 StGB art.32 (2) BV art.29 (2) BV art.350 (1) StPO art.6 EMRK art.22 (1) StGB
Anklagegrundsatz
Raufhandel
Verteidigungsrechte
Anklageschrift
rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2023-04-17
art. 9 StPO

in

6B 1150/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 9 StPO im Kontext des Anklagegrundsatzes und der gerichtlichen Begründungspflicht. Es stellte fest, dass die Anklageschrift den Beschwerdeführer ausreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informierte, indem sie den gesetzlichen Straftatbestand der Erpressung und Nötigung sowie der Gehilfenschaft dazu benannte, was als hinreichende Umschreibung der subjektiven Merkmale angesehen wurde. Das Gericht wies die Rüge zurück, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unzulässig erweitert habe, da die Gehilfenschaft vom Vorwurf der Täterschaft mitumfasst sei und die abweichende rechtliche Würdigung auf dem teilweise als erstellt erachteten Anklagesachverhalt beruhte. Zudem wurde die Kritik an der unzureichenden Begründung des subjektiven Tatbestands zurückgewiesen, da die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen schlüssig auf das wissentliche und willentliche Handeln des Beschwerdeführers geschlossen hatte.

art.325 (1) StPO art.139 (2) StPO art.32 (2) BV art.29 (2) BV art.350 (1) StPO art.6 (1) StPO art.141 (5) StPO
Anklagegrundsatz
gerichtliche Begründungspflicht
subjektiver Tatbestand
Gehilfenschaft
Erpressung
Nötigung
Beweiswürdigung
Case law2023-03-03
art. 9 (1) StPO

in

6B 1451/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 1 StPO im Kontext des Anklageprinzips, das den Gegenstand des Gerichtsverfahrens durch die Anklageschrift bestimmt (Umgrenzungsfunktion) und die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person schützt (Informationsfunktion). Das Gericht betonte, dass das Anklageprinzip verletzt wird, wenn die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt oder das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Anklage die ersten beiden Vorfälle zwar nur approximativ zeitlich und örtlich umschrieb, dies jedoch aufgrund der Umstände (Alter der Privatklägerin, ähnlicher Rahmen der Vorfälle) ausreichend war, um dem Beschwerdeführer eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde daher verneint.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.343 (3) StPO art.182 StPO art.405 (1) StPO art.6 (1) StPO art.350 (1) StPO art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.154 (4) StPO art.49 (1) StGB art.389 (1) StPO art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.6 EMRK art.50 StGB art.32 (2) BV art.105 (1) BGG art.10 (3) StPO
Anklageprinzip
rechtliches Gehör
Willkür
Strafzumessung
Beweiswürdigung
Verteidigungsrechte
DNA-Beweise
Case law2022-12-01
art. 9 (1) StPO

in

6B 1033/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher den Anklagegrundsatz regelt und bestimmt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Das Gericht stellte fest, dass die Anklageschrift die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie genügend konkret umschrieb, indem sie die Art der verbotenen Pornografie (Kinderpornografie, Zoophilie, Gewaltdarstellungen) und den Fundort auf den Festplatten präzisierte. Zudem wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder und Filme vorgehalten, was eine sachgerechte Verteidigung ermöglichte. Daher lag keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

art.146 (2) StGB art.251 StGB art.714 (1) ZGB art.924 (1) ZGB art.325 (1 lit. f) StPO art.197 StGB art.146 (1) StGB
Anklagegrundsatz
Pornografie
Arglist
Betrug
Beweiswürdigung
Besitzeskonstitut
Verfahrensrecht
Case law2022-09-12
art. 9 (1) StPO

in

6B 41/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip und stellte fest, dass dieser Grundsatz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Verfahrensgegenstands sichert. Das Gericht betonte, dass die Anklageschrift den Sachverhalt ausreichend umschreiben muss, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu wahren, wobei das Gericht jedoch nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde gebunden ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Anklage den Beschwerdeführer ausreichend über die Mittäterschaft informierte und das Anklageprinzip nicht verletzt wurde, da weder die Umgrenzungs- noch die Informationsfunktion beeinträchtigt waren.

art.13 (2) StGB art.12 (2) StGB art.186 StGB art.181 StGB art.13 (1) StGB art.350 (1) StPO art.22 (1) StGB
Anklageprinzip
Umgrenzungsfunktion
Informationsfunktion
Mittäterschaft
Verteidigungsrechte
Sachverhaltsfeststellung
Rechtsmittel
Case law2022-06-13
art. 9 (1) StPO

in

6B 1187/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO und stellte fest, dass die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten ausreichend präzise umschrieben habe, insbesondere durch die Angabe eines Zeitraums vom 1. Juni bis zum 25. August 2016 und die detaillierte Beschreibung der einzelnen Vorwürfe und Tatorte. Das Gericht betonte, dass die Anklage den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genüge, da sie die beschuldigte Person in die Lage versetzte, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erkennen und sich entsprechend zu verteidigen. Die zeitliche Unschärfe wurde als unerheblich erachtet, da es sich um wiederholte Delikte innerhalb einer klar definierten Periode handelte und der Beschwerdeführer keine konkreten Unklarheiten bezüglich der Tatvorwürfe geltend machen konnte. Zudem wurde festgehalten, dass die Unmöglichkeit, ein Alibi zu beschaffen, nicht massgebend sei, solange die Anklage eine genügende Individualisierung der Taten ermöglicht.

art.9 BV art.139 (1) StPO art.350 StPO art.29 (2) BV art.325 (1) StPO
Anklageprinzip
Immutabilitätsprinzip
Verteidigungsrechte
Verfahrensfairness
Beweiswürdigung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Case law2022-01-17
art. 9 (1) StPO

in

6B 1404/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilte, obwohl dieser argumentierte, sein Verhalten sei als Entreissdiebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Das Gericht stellte fest, dass die Anklageschrift den Sachverhalt ausreichend umschrieb und der Beschwerdeführer erkennen konnte, dass ihm vorgeworfen wurde, durch Gewaltanwendung die Wegnahme einer Sache erzwungen zu haben. Die Vorinstanz habe zurecht angenommen, dass die Gewaltanwendung nicht nur der Verletzung, sondern auch der Beutesicherung diente, was den Tatbestand des Raubes erfülle. Eine Verletzung des Anklageprinzips liege daher nicht vor.

art.325 (1) StPO art.122 StGB art.139 (1) StGB art.140 (1) StGB art.123 (2) StGB art.350 (1) StPO art.22 (1) StGB
Anklageprinzip
Raub
Entreissdiebstahl
Gewaltanwendung
Beutesicherung
Vorsatz
Rechtliches Gehör
Case law2022-01-14
art. 9 (1) StPO

in

6B 1298/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt worden sei, weil die Vorinstanz von mehreren Stich- und Schnittbewegungen mit der rechten Hand ausgegangen sei, während die Anklage eine Stichbewegung mit der linken Hand beschrieben habe. Das Gericht stellte fest, dass der Anklagegrundsatz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Verfahrensgegenstands sichert und die Anklage den Sachverhalt hinreichend konkretisiert haben muss, damit der Beschuldigte seine Verteidigung vorbereiten kann. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt jedoch nicht wesentlich abgeändert, da die Beschreibung der Tatumstände, des Tatwerkzeugs, der geschädigten Person, des Zeitraums und der Örtlichkeit genügend konkret war. Die Abweichung in der Handhaltung und die Einbeziehung einer Schnittbewegung wurden als nebensächlich und nicht als relevante Abweichung vom Anklagesachverhalt angesehen. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.325 (1) StPO art.350 (1) StPO art.6 EMRK art.97 (1) BGG art.105 BGG art.32 (2) BV art.10 (3) StPO art.64 (1) BGG
Anklagegrundsatz
Umgrenzungsfunktion
Immutabilitätsprinzip
Verteidigungsrechte
rechtliches Gehör
Willkürverbot
in dubio pro reo
Case law2021-11-17
art. 9 (1) StPO

in

6B 1033/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 9 Abs. 1 StPO, der den Anklagegrundsatz (Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage) regelt. Es stellte fest, dass die Anklageschrift den Sachverhalt hinreichend präzise umschrieb, sodass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe klar erkennen und sich entsprechend verteidigen konnte. Die Vorinstanz verletzte den Anklagegrundsatz nicht, da sie weder über den angeklagten Sachverhalt hinausging noch die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente unklar liess. Der Bezug der Vorteilsannahme zur Amtsführung ergab sich aus dem Kontext, ohne dass eine konkrete Amtshandlung erforderlich war. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.110 (3) StGB art.322decies (1) StGB art.322sexies StGB art.105 (1) BGG art.350 (1) StPO
Anklagegrundsatz
Umgrenzungsfunktion
Vorteilsannahme
Amtsführung
Beamtenstellung
Rechtsirrtum
Willkürprüfung
Case law2021-10-13
art. 9 (1) StPO

in

6B 466/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 1 StPO im Kontext des Anklagegrundsatzes und stellte fest, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens präzise umschreiben muss, um die Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu erfüllen. Die Anklage muss die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisieren, damit die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Im vorliegenden Fall wurde die Anklageschrift als ausreichend konkretisiert angesehen, da sie das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht detailliert beschrieb und für ihn klar erkennbar war, was ihm vorgeworfen wurde. Ungenauigkeiten in der Anklageschrift waren nicht entscheidend, solange keine Zweifel über das angelastete Verhalten bestanden. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da keine Verletzung des Anklageprinzips vorlag.

art.329 StPO art.32 (2) BV art.29 (2) BV art.325 (1) StPO art.6 EMRK
Anklagegrundsatz
Umgrenzungsfunktion
Informationsfunktion
Verteidigungsrechte
Anklageschrift
Konkretisierung
Verfahrensrecht