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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung

1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.

2 Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.

3 Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.

Case law2020-09-23
art. 308 (1) StPO

in

6B 1109/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 308 Abs. 1 StPO im Kontext der Einstellung eines Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Vorinstanz hatte das Verfahren eingestellt, da die Vorwürfe sich einzig auf die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerinnen stützten, die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe bestritt und keine unabhängigen Drittpersonen oder objektiven Beweise vorlagen. Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hatte (Art. 308 StPO) und ob die Ablehnung der Beweisanträge (z.B. Einvernahme der Kinder, forensische Auswertung von Mobiltelefon und Fotokamera) willkürlich war (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung hinsichtlich der Einvernahme der Kinder aufgrund des hohen Suggestionspotentials, kritisierte jedoch die Ablehnung der forensischen Auswertung als unzureichend begründet und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück.

art.323 StPO art.139 (1) StPO art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.319 StPO art.9 BV
Verfahrenseinstellung
Beweiswürdigung
Suggestionspotential
Kinderaussagen
forensische Auswertung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Case law2015-12-06
art. 308 (1) StPO

in

6B 430/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 308 Abs. 1 StPO im Kontext der Beweiswürdigung und Beweiserhebung in einem Fall von mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Belästigung. Es bestätigte, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abklärt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt habe, indem sie die erneute Einvernahme der Privatklägerin als nicht notwendig erachtete, da diese bereits dreimal, darunter einmal audiovisuell, einvernommen worden war und die Beweislage durch Sachbeweise gestützt wurde. Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels war für die Urteilsfällung nicht notwendig, da die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch die vorhandenen Beweise ausreichend untermauert wurde.

art.343 (2) StPO art.343 (1) StPO art.389 (3) StPO art.308 (2) StPO art.389 (2) StPO art.343 (3) StPO art.405 (1) StPO art.198 (2) StGB art.350 (2) StPO art.190 (1) StGB art.389 (1) StPO art.308 (3) StPO
Beweiswürdigung
Beweiserhebung
Unmittelbarkeitsprinzip
Glaubhaftigkeit
Sachbeweise
Ermessensspielraum
Opferschutz
Case law2014-12-16
art. 308 (1) StPO

in

141 IV 39

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StPO im Kontext der Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung. Es wird festgehalten, dass die Rückweisung nur ausnahmsweise zulässig ist, insbesondere wenn das Vorverfahren unvollständig ist oder wesentliche Verfahrensrechte verletzt wurden. Die Vorinstanz hatte die Sache bereits einmal zurückgewiesen, um eine ordnungsgemäße Einvernahme des Beschwerdeführers und die Klärung der persönlichen Verhältnisse sicherzustellen. Die Bundesanwaltschaft hatte jedoch darauf verzichtet, weitere Einvernahmen durchzuführen. Das Gericht betont, dass die Ergänzung von Beweisen grundsätzlich in der Hauptverhandlung erfolgen soll (Art. 343 StPO) und eine Rückweisung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die Vorinstanz entschied, trotz der widersprüchlichen Handhabung, dass eine erneute Rückweisung nicht erforderlich sei, da die Rückweisung zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist.

art.343 StPO art.325 StPO art.329 (2) StPO art.356 (5) StPO art.100 StPO art.352 (1) StPO art.355 (1) StPO
Rückweisung der Anklage
Vorverfahren
Beweisergänzung
Einvernahme
Verfahrensrechte
Strafbefehl
Untersuchungsgrundsatz