Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 308 Abs. 1 StPO im Kontext der Einstellung eines Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Vorinstanz hatte das Verfahren eingestellt, da die Vorwürfe sich einzig auf die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerinnen stützten, die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe bestritt und keine unabhängigen Drittpersonen oder objektiven Beweise vorlagen. Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hatte (Art. 308 StPO) und ob die Ablehnung der Beweisanträge (z.B. Einvernahme der Kinder, forensische Auswertung von Mobiltelefon und Fotokamera) willkürlich war (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung hinsichtlich der Einvernahme der Kinder aufgrund des hohen Suggestionspotentials, kritisierte jedoch die Ablehnung der forensischen Auswertung als unzureichend begründet und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück.
Verfahrenseinstellung
Beweiswürdigung
Suggestionspotential
Kinderaussagen
forensische Auswertung
Willkürverbot
rechtliches Gehör