Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 276 Abs. 1 StPO, welcher vorsieht, dass Aufzeichnungen aus genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, gesondert aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Das Gericht stellte fest, dass nicht notwendige Erkenntnisse solche sind, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben. Die Aussonderungspflicht dient insbesondere dem Schutz von Drittpersonen und Berufsgeheimnissen. Das Gericht betonte, dass die beschuldigte Person das Recht hat, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung einzusehen, um die von den Strafbehörden vorgenommene Triage überprüfen zu können. Dieses Recht ist Teil des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, irrelevante Gespräche in den Akten zu führen oder ein detailliertes Logbuch aller Überwachungsmassnahmen zu erstellen, solange die beschuldigte Person die Möglichkeit hat, die Aufzeichnungen einzusehen.
Fernmeldeüberwachung
Akteneinsichtsrecht
Rechtliches Gehör
Faires Verfahren
Dokumentationspflicht
Berufsgeheimnis
Triage