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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse

1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Case law2019-01-14
art. 276 (1) StPO

in

6B 403/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 276 Abs. 1 StPO, welcher vorsieht, dass Aufzeichnungen aus genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, gesondert aufbewahrt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Das Gericht stellte fest, dass nicht notwendige Erkenntnisse solche sind, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben. Die Aussonderungspflicht dient insbesondere dem Schutz von Drittpersonen und Berufsgeheimnissen. Das Gericht betonte, dass die beschuldigte Person das Recht hat, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung einzusehen, um die von den Strafbehörden vorgenommene Triage überprüfen zu können. Dieses Recht ist Teil des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, irrelevante Gespräche in den Akten zu führen oder ein detailliertes Logbuch aller Überwachungsmassnahmen zu erstellen, solange die beschuldigte Person die Möglichkeit hat, die Aufzeichnungen einzusehen.

art.307 StGB art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.107 (1) StPO art.101 StPO
Fernmeldeüberwachung
Akteneinsichtsrecht
Rechtliches Gehör
Faires Verfahren
Dokumentationspflicht
Berufsgeheimnis
Triage
Case law2004-06-05
art. 276 (1) StPO

in

1P.728/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer als obsiegendem Privatkläger in einer Bagatellstrafsache nach Art. 276 Abs. 1 StPO/LU eine Parteientschädigung für Anwaltskosten zusteht. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass in Bagatellfällen der obsiegenden Partei die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen sind, wenn der Beizug eines Anwalts sachlich geboten war. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine einfache Übertretungsstrafsache ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, sodass der Beizug eines Anwalts nicht notwendig war. Daher verstieß die Verweigerung der Parteientschädigung nicht gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.126 (1) StGB
Parteientschädigung
Bagatellstrafsache
Willkürverbot
Anwaltskosten
Privatkläger
Strafverfügung
Obsiegende Partei
Case law2002-05-04
art. 276 (1) StPO

in

1P.728/2001

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, da sie rein kassatorischer Natur ist und keine positiven Anordnungen verlangt werden können. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil ihm eine Parteientschädigung für Anwaltskosten verweigert wurde. Das Gericht stellte fest, dass weder im Entscheid des Amtsstatthalters noch im Rekursentscheid des Obergerichts ein strafrechtlicher Schuldvorwurf enthalten war, sondern die Verweigerung der Entschädigung auf der Annahme beruhte, es handle sich um einen Bagatellfall ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, bei dem der Beschwerdeführer seine Rechte selbst hätte geltend machen können. Die Anwendung von § 276 Abs. 1 StPO durch die kantonalen Instanzen wurde nicht als willkürlich erachtet, da der Beizug eines Anwalts nicht sachlich geboten war.

art.280 (1) StPO art.277 (1) StPO art.6 (2) EMRK art.32 (1) BV art.9 BV art.270 (1) StPO
Unschuldsvermutung
Willkürverbot
Parteientschädigung
Bagatellfall
Strafverfahren
Anwaltskosten
Kassatorische Beschwerde