1. Das Retentionsverzeichnis bewirkt, dass der Retentionsbeschlag auch dann bestehen bleibt, wenn die retinierten Gegenstände aus den Mieträumen entfernt werden. Der Gläubiger kann jederzeit die Rückschaffung solcher Gegenstände verlangen, ohne an die in Art. 284 SchKG vorgesehene Frist von zehn Tagen gebunden zu sein oder nachweisen zu müssen, dass die Wegschaffung heimlich oder gewaltsam erfolgte. Art. 284 SchKG (und der entsprechende Art. 274 Abs. 2 OR) ist nur anwendbar auf Gegenstände, die vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses fortgeschafft wurden. Es ist unerheblich, ob der Rekurrent die retinierten Autos heimlich abholte oder nicht, und ob ihm der Retentionsbeschlag bekannt war. Der Rekurrent behauptet nicht, er habe nach der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses gutgläubig das Eigentum an den Fahrzeugen erworben, sondern er macht geltend, er sei schon vorher Eigentümer gewesen. Ein solcher Anspruch steht der Pflicht zur Rückschaffung nicht entgegen.
2. Beansprucht ein Dritter an einer zugunsten des Vermieters retinierten Sache das Eigentum, so ist im Streitfall als Frage des materiellen Rechts vom Richter zu entscheiden, ob der Eigentumsanspruch und das Retentionsrecht begründet seien und ob jener Anspruch nach Art. 273 OR dem Retentionsrecht vorgehe. Die Auseinandersetzung zwischen dem Vermieter und dem Drittansprecher hat im Widerspruchsverfahren zu erfolgen. Ob sich die retinierten Fahrzeuge in den vermieteten Räumen befanden und ob sie zu deren Einrichtung oder Benutzung gehörten, ist daher nicht von den Betreibungsbehörden im Beschwerdeverfahren, sondern vom Richter im Widerspruchsprozess zu beurteilen.
Retentionsverzeichnis
Retentionsbeschlag
Eigentumsanspruch
Widerspruchsverfahren
Rückschaffungspflicht
Drittansprecher
Betreibungsbehörden