Art. 1037
37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
37 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
Das Streitpatent Nr. 238 416 betrifft einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken, der an eine Registrierkasse angebaut ist. Die Erfindung besteht in der Idee, den Automaten bei rabattpflichtigen Transaktionen selbsttätig von der Registrierkasse aus zu betätigen, sodass der Wert der ausgegebenen Marken mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten dieses Patent verletzt haben, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents geltend machen. Das Bundesgericht prüft, ob das Patent gemäss Art. 16 Ziff. 1 und 4 PatG nichtig ist, weil es an Erfindungshöhe und Neuheit mangelt. Die Erfindung erschöpft sich in der Aufgabenstellung, ohne dass neue technische Lösungsmittel aufgezeigt werden. Das Gericht stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Die Lösung der Aufgabe war mit bekannten Mitteln möglich, sodass die blosse Aufgabenstellung nicht als erfinderische Leistung anzusehen ist.
{'factual_analysis': 'Das Streitpatent Nr. 238 416 betrifft einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken, der an eine Registrierkasse angebaut ist. Die Erfindung besteht in der Idee, den Automaten bei rabattpflichtigen Transaktionen selbsttätig von der Registrierkasse aus zu betätigen, sodass der Wert der ausgegebenen Marken mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten dieses Patent verletzt haben, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents geltend machen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob das Patent gemäss Art. 16 Ziff. 1 und 4 PatG nichtig ist, weil es an Erfindungshöhe und Neuheit mangelt. Die Erfindung erschöpft sich in der Aufgabenstellung, ohne dass neue technische Lösungsmittel aufgezeigt werden. Das Gericht stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Die Lösung der Aufgabe war mit bekannten Mitteln möglich, sodass die blosse Aufgabenstellung nicht als erfinderische Leistung anzusehen ist.'}