Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Case law1955-06-14

Das Streitpatent Nr. 238 416 betrifft einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken, der an eine Registrierkasse angebaut ist. Die Erfindung besteht in der Idee, den Automaten bei rabattpflichtigen Transaktionen selbsttätig von der Registrierkasse aus zu betätigen, sodass der Wert der ausgegebenen Marken mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten dieses Patent verletzt haben, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents geltend machen. Das Bundesgericht prüft, ob das Patent gemäss Art. 16 Ziff. 1 und 4 PatG nichtig ist, weil es an Erfindungshöhe und Neuheit mangelt. Die Erfindung erschöpft sich in der Aufgabenstellung, ohne dass neue technische Lösungsmittel aufgezeigt werden. Das Gericht stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Die Lösung der Aufgabe war mit bekannten Mitteln möglich, sodass die blosse Aufgabenstellung nicht als erfinderische Leistung anzusehen ist.

Patentnichtigkeitsklage
Erfindungshöhe
Aufgabenpatent
technischer Fortschritt
Fachmann
Patentverletzung
Schutzdauer
Case law1955-06-14

{'factual_analysis': 'Das Streitpatent Nr. 238 416 betrifft einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken, der an eine Registrierkasse angebaut ist. Die Erfindung besteht in der Idee, den Automaten bei rabattpflichtigen Transaktionen selbsttätig von der Registrierkasse aus zu betätigen, sodass der Wert der ausgegebenen Marken mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Beklagten dieses Patent verletzt haben, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents geltend machen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüft, ob das Patent gemäss Art. 16 Ziff. 1 und 4 PatG nichtig ist, weil es an Erfindungshöhe und Neuheit mangelt. Die Erfindung erschöpft sich in der Aufgabenstellung, ohne dass neue technische Lösungsmittel aufgezeigt werden. Das Gericht stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Die Lösung der Aufgabe war mit bekannten Mitteln möglich, sodass die blosse Aufgabenstellung nicht als erfinderische Leistung anzusehen ist.'}

Patentnichtigkeitsklage
Erfindungshöhe
Aufgabenpatent
technischer Fortschritt
Fachmann
Patentverletzung
Schutzdauer