Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Bestellerin im Rahmen eines Werkvertrags berechtigt war, auf die gesamte Leistung zu verzichten, obwohl nur ein Teil der Leistung (Holz/Metall-Fassade) nicht rechtzeitig erbracht wurde. Die Vorinstanz hatte einen Gesamtverzicht für zulässig erachtet, da die Leistungen als nicht teilbar angesehen wurden. Das Bundesgericht prüft jedoch, ob die Leistungen technisch teilbar sind und ob eine Interessenabwägung einen Gesamtverzicht rechtfertigt. Es stellt fest, dass die Leistungen technisch teilbar sind, da sie unabhängig voneinander produziert und montiert werden konnten. Zudem wird betont, dass die Interessenlage und der Vertragszweck gegen einen Gesamtverzicht sprechen, insbesondere weil die Pfosten/Riegel-Fassade das Fachgebiet der Beklagten betraf und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der künftigen Vertragserfüllung vorlagen. Das Bundesgericht verweist auf die besondere Interessenlage im Werkvertragsrecht, wo ein Gesamtverzicht dem Unternehmer nicht ohne Weiteres aufgebürdet werden darf. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin nicht berechtigt war, auf die gesamte Leistung zu verzichten, und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Ansprüche gestützt auf Art. 377 OR zu prüfen.
Werkvertrag
Teilbarkeit der Leistung
Gesamtverzicht
Interessenabwägung
Verzug
Mängel
Vertragsbeendigung