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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen
Art. 209

1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.

3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Nebensache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.

Case law2015-03-30
art. 209 OR

in

141 III 106

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Bestellerin im Rahmen eines Werkvertrags berechtigt war, auf die gesamte Leistung zu verzichten, obwohl nur ein Teil der Leistung (Holz/Metall-Fassade) nicht rechtzeitig erbracht wurde. Die Vorinstanz hatte einen Gesamtverzicht für zulässig erachtet, da die Leistungen als nicht teilbar angesehen wurden. Das Bundesgericht prüft jedoch, ob die Leistungen technisch teilbar sind und ob eine Interessenabwägung einen Gesamtverzicht rechtfertigt. Es stellt fest, dass die Leistungen technisch teilbar sind, da sie unabhängig voneinander produziert und montiert werden konnten. Zudem wird betont, dass die Interessenlage und der Vertragszweck gegen einen Gesamtverzicht sprechen, insbesondere weil die Pfosten/Riegel-Fassade das Fachgebiet der Beklagten betraf und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der künftigen Vertragserfüllung vorlagen. Das Bundesgericht verweist auf die besondere Interessenlage im Werkvertragsrecht, wo ein Gesamtverzicht dem Unternehmer nicht ohne Weiteres aufgebürdet werden darf. Es kommt zum Schluss, dass die Klägerin nicht berechtigt war, auf die gesamte Leistung zu verzichten, und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Ansprüche gestützt auf Art. 377 OR zu prüfen.

art.377 OR art.107 OR art.368 (1) OR art.366 (1) OR art.209 OR art.109 OR art.205 (1) OR
Werkvertrag
Teilbarkeit der Leistung
Gesamtverzicht
Interessenabwägung
Verzug
Mängel
Vertragsbeendigung
Case law2003-08-29
art. 209 (2) OR

in

4C.152/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Lieferung von Geräten mit einer vertragswidrigen Gewinde-Spezifikation als Falschlieferung (aliud) oder als Schlechtlieferung (gewährleistungspflichtiger Sachmangel) zu werten sei. Es stellte fest, dass diese Frage offenbleiben könne, da die Alternativbegründung des Handelsgerichts, wonach die Voraussetzungen einer Gesamtwandelung wegen anderweitiger Mängel (insbesondere der Karbonisierungsstäbe) gegeben seien, bundesrechtskonform sei. Das Gericht bestätigte, dass bei einer erheblichen Ausfallquote (knapp ein Viertel der gelieferten Geräte) die Aussonderung der fehlerhaften Stücke für die Beklagte nicht zumutbar sei, weshalb eine Gesamtwandelung gemäss Art. 209 Abs. 2 OR gerechtfertigt war. Zudem wurde festgehalten, dass die Mängelrüge bezüglich der Karbonisierungsstäbe rechtzeitig erfolgt sei und keine Verwirkung der Mängelrechte durch Genehmigung der Kaufsache vorlag.

art.201 (3) OR art.82 OR art.209 (1) OR
Falschlieferung
Schlechtlieferung
Gesamtwandelung
Mängelrüge
Karbonisierungsstab
Versteckter Mangel
Zumutbarkeit
Case law2003-08-29
art. 209 (1) OR

in

4C.152/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Lieferung von Geräten mit vertragswidriger Gewinde-Spezifikation als Falschlieferung (aliud) oder als Schlechtlieferung (gewährleistungspflichtiger Sachmangel) zu werten sei. Es stellte fest, dass diese Frage offenbleiben könne, da die Alternativbegründung des Handelsgerichts, wonach die Voraussetzungen einer Gesamtwandelung wegen anderweitiger Mängel der gelieferten Geräte (insbesondere der Karbonisierungsstäbe) gegeben seien, bundesrechtskonform sei. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte aufgrund der hohen Ausfallquote (knapp ein Viertel der gelieferten Geräte) und der versteckten Mängel, die erst im fortlaufenden Gebrauch erkennbar waren, nicht zumutbar sei, die fehlerhaften Geräte auszusortieren. Daher sei die Wandelung des Kaufvertrags hinsichtlich der gesamten noch in ihrem Besitz befindlichen Liefermenge gerechtfertigt. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe ihre Mängelrechte mangels rechtzeitiger Rüge verwirkt, doch das Gericht wies diesen Einwand zurück, da die Beklagte die Mängelrüge ihrer Abnehmer sofort an die Klägerin weitergeleitet und damit die Rügefrist gemäss Art. 201 Abs. 3 OR gewahrt habe.

art.201 (3) OR art.82 OR art.209 (1) OR art.209 (2) OR
Falschlieferung
Schlechtlieferung
Gesamtwandelung
Mängelrüge
Karbonisierungsstab
Versteckter Mangel
Rügefrist
Case law1965-11-16
art. 209 (2) OR

in

91 II 356

Das Bundesgericht analysiert Art. 209 Abs. 1 und 2 OR im Kontext eines Kaufvertrags über Textilabfälle. Die Klägerin verlangte die Wandelung des gesamten Kaufs, obwohl nur 7 von 34 Ballen mangelhaft waren. Das Gericht stellt fest, dass Art. 209 Abs. 1 OR nicht zwingend ist, aber nur durch Parteivereinbarung abbedungen werden kann. Handelsbräuche gelten nicht automatisch als Vertragsinhalt, sondern nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung. Die Ballen gelten als 'einzelne Stücke' im Sinne von Art. 209 Abs. 1 OR, sodass die Wandelung auf die mangelhaften Ballen beschränkt werden kann, sofern keine erhebliche Benachteiligung der Klägerin vorliegt. Das Gericht verweist die Sache zur erneuten Beurteilung an das Handelsgericht, um festzustellen, ob nur 7 Ballen mangelhaft waren und ob eine Trennung ohne erheblichen Nachteil möglich ist.

art.74 (2) OR art.8 ZGB
Wandelung
Handelsbräuche
Vertragsinhalt
Mangelhafte Lieferung
Teilwandelung
Erfüllungsort
Schweizerisches Recht
Case law1965-11-16
art. 209 (1) OR

in

91 II 356

Das Bundesgericht analysiert Art. 209 Abs. 1 OR im Kontext eines Kaufvertrags über Textilabfälle. Die Klägerin begehrt die Wandelung des gesamten Kaufs aufgrund von Mängeln in 7 von 34 Ballen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilwandelung nach Art. 209 Abs. 1 OR erfüllt sind. Es stellt fest, dass die Ballen als 'einzelne Stücke' im Sinne der Norm zu betrachten sind und dass die Klägerin nicht zur Aussortierung einzelner Stoffabschnitte, sondern nur zur Trennung ganzer Ballen verpflichtet ist. Zudem wird betont, dass Handelsbräuche nur dann Vertragsinhalt werden, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, was hier nicht der Fall ist. Das Gericht verweist die Sache zur erneuten Beurteilung an das Handelsgericht, um festzustellen, ob die Mängel in den 7 Ballen eine Teilwandelung rechtfertigen und ob diese ohne erheblichen Nachteil für die Klägerin möglich ist.

art.74 (2) OR art.8 ZGB art.209 (2) OR
Wandelung
Teilwandelung
Handelsbräuche
Vertragsinhalt
Mängelrüge
Kaufvertrag
Vertragsauslegung