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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

a. Im Allgemeinen
Art. 197

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

Case law2021-03-05
art. 197 OR

in

4A 38/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 197 OR im Kontext eines Sachgewährleistungsfalls, bei dem der Verkäufer (Beschwerdeführer) einen gebrauchten Ford Mustang Cabriolet an den Käufer (Beschwerdegegner) verkauft hatte. Die Parteien hatten eine Freizeichnungsklausel vereinbart, die jegliche Gewähr für Sachmängel ausschloss. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Freizeichnungsklausel nach Art. 199 OR ungültig sei, da der Verkäufer die Mängel (insbesondere Rost und instabiles Chassis) arglistig verschwiegen habe. Der Verkäufer verfügte über Fachwissen und eine Hebebühne, die es ihm ermöglicht hätten, die Mängel zu erkennen, und konnte nicht nachweisen, dass er entsprechende Reparaturen durchgeführt hatte. Daher musste er zumindest ernsthaft mit den Mängeln rechnen, was ein arglistiges Verschweigen begründete. Die Vorinstanz hatte zurecht die Wandelung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises angeordnet.

art.8 ZGB art.150 (1) ZPO art.199 OR art.100 (1) OR
Sachgewährleistung
Arglistiges Verschweigen
Freizeichnungsklausel
Mängelkenntnis
Wandelung
Beweislast
Fahrzeugkauf
Case law2020-10-09
art. 197 (1) OR

in

4A 340/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Mängelrüge gemäß Art. 197 Abs. 1 OR erhoben hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2014 keine inhaltlich hinreichende Mängelrüge darstellte, da es weder den Mangel genau angab noch zum Ausdruck brachte, dass die Käuferin die Kaufsache als vertragswidrig erachtete und die Verkäuferin haftbar machen wollte. Stattdessen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Verkäuferin ihrer Pflicht zur Auflösung des Mietverhältnisses nachgekommen sei, und forderte die Mieterin zur Räumung auf. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies die Beschwerde ab, da die Mängelrüge den inhaltlichen Anforderungen nicht genügte.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.201 (1) OR art.96 BGG
Mängelrüge
Kaufvertrag
Gewährleistung
Schadenersatz
Vertragswidrigkeit
Sachverhaltsfeststellung
Bundesgericht
Case law2020-02-11
art. 197 (1) OR

in

4A 514/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 197 Abs. 1 OR durch die Vorinstanzen, wonach der Verkäufer für zugesicherte Eigenschaften und für das Fehlen von Mängeln haftet, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache erheblich mindern. Die Parteien hatten zwar eine Freizeichnungsklausel vereinbart, doch wurde diese gemäss Art. 199 OR als ungültig erachtet, weil der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Mängel kannte oder zumindest ernsthaft damit rechnen musste und diese bewusst nicht offenlegte, insbesondere durch irreführende Inserate und falsche Fotodokumentation, was eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben begründete. Die Vorinstanzen hatten zudem den Minderwert des Fahrzeugs korrekt bemessen, wobei das Bundesgericht keine Willkür in der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung erkannte.

art.205 (1) OR art.97 (1) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.199 OR art.96 BGG
Sachgewährleistung
Arglistiges Verschweigen
Freizeichnungsklausel
Minderwert
Beweiswürdigung
Aufklärungspflicht
Treu und Glauben
Case law2020-01-31
art. 197 (1) OR

in

4A 454/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ Anlagestiftung ab, die analoge Anwendung von Art. 197 Abs. 1 OR auf den Werkvertrag überzeugte nicht, da die Frage eines rechtlichen Mangels gemäss Art. 368 OR zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass keine werkvertragsrechtliche Zusicherung der Nutzung als Verkaufsfläche vorlag, und die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür oder Rechtsverletzung nachweisen. Die objektive Vertragsauslegung ergab keine Anhaltspunkte für eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.97 (1) OR art.18 (1) OR art.152 (1) ZPO art.368 OR art.412 (2) OR art.9 BV art.398 (2) OR
Werkvertrag
Zusicherung
Vertragsauslegung
Mangel
Beweiswürdigung
Sorgfaltspflicht
Beschwerde
Case law2018-01-31
art. 197 (1) OR

in

4A 494/2017

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführer zumindest A.A.________ Kenntnis von der fehlenden Bewilligung für die Nutzung des Anbaus als Wohnraum hatte. Gemäß Art. 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer für Mängel der Kaufsache, die der Käufer zur Zeit des Kaufes nicht kannte. Da die Kenntnis des Mangels feststand, standen den Beschwerdeführern weder Ansprüche aus Mängeln des Vertragsabschlusses (Irrtum nach Art. 23 ff. OR oder Täuschung nach Art. 28 OR) noch aus kaufrechtlicher Gewährleistung (Art. 197 ff. OR) zu. Die Vorinstanz hatte die Ansprüche daher zutreffend verneint.

art.200 (1) OR art.106 (2) BGG art.28 OR art.24 (1) OR art.105 (1) BGG
Kaufvertrag
Gewährleistung
Irrtum
Täuschung
Beweislast
Sachverhaltsfeststellung
Willkür
Case law2015-08-17
art. 197 (1) OR

in

4A 223/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 197 Abs. 1 OR im Kontext eines Aktienkaufvertrags, bei dem die Käuferinnen eine Minderung des Kaufpreises wegen angeblicher absichtlicher Täuschung durch die Verkäufer hinsichtlich der Bewertung des Warenlagers und der Nicht-Bilanzierung von Verbindlichkeiten aus einer Vereinbarung forderten. Das Gericht stellte fest, dass die Käuferinnen den Beweis einer absichtlichen Täuschung nicht erbracht hatten, da weder die Überbewertung des Warenlagers noch die Kenntnis der Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung nachgewiesen werden konnte. Zudem hatten die Käuferinnen die vertraglichen Fristen für die Mängelrüge und die Verjährung nicht eingehalten. Das Gericht bestätigte daher die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz.

art.203 OR art.210 (6) OR art.8 ZGB art.201 OR
Aktienkaufvertrag
Gewährleistung
absichtliche Täuschung
Beweislast
Verjährung
Mängelrüge
Bilanzierung
Case law2014-10-02
art. 197 OR

in

4D 64/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 197 OR im Kontext eines Kaufvertrags über eine Alarmanlage, bei dem der Käufer Mängel geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass die vom Käufer vorgelegten Testprotokolle nicht beweiskräftig genug waren, um einen Sachmangel im Sinne von Art. 197 OR nachzuweisen, da sie keine sekundengenaue Einhaltung der erforderlichen Wartezeit belegten und somit nicht schlüssig zeigten, dass die Tauglichkeit der Anlage beeinträchtigt war. Die Vorinstanz hatte zurecht erkannt, dass eine geringfügige Abweichung der Wartezeit von drei Minuten keinen Sachmangel darstellt, solange die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Vorwurf der Willkür wurde zurückgewiesen, da die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar waren.

art.116 BGG art.9 BV art.117 BGG art.118 BGG
Sachmangel
Beweislast
Willkürverbot
Testprotokolle
Funktionsfähigkeit
Kaufvertrag
Bundesgericht
Case law2014-03-19
art. 197 (1) OR

in

4A 538/2013

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 197 Abs. 1 OR und stellte fest, dass die im Verkaufsinserat enthaltenen Angaben (z.B. 'Seltener Flachkühler 3.5 im Super Zustand') keine Zusicherung der Unfallfreiheit im Sinne von Art. 197 OR darstellen, sondern lediglich reklamehafte Anpreisungen waren. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Zusicherung der Unfallfreiheit vorlag und der Verkäufer subjektiv davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei war, ohne dies dem Käufer zuzusichern. Zudem wurde festgestellt, dass die Freizeichnungsklausel ('Ab Platz ohne Nachwährschaft') wirksam war und der Käufer sich nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen konnte, da die Unfallfreiheit nicht als wesentliche Vertragsgrundlage qualifiziert wurde.

art.112 (1) BGG art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.318 (2) ZPO art.24 (1) OR art.199 OR
Sachgewährleistung
Zusicherung
Freizeichnungsklausel
Unfallfreiheit
Arglistiges Verschweigen
Grundlagenirrtum
Beweiswürdigung
Case law2013-09-30
art. 197 (1) OR

in

4A 220/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 197 Abs. 1 OR im Kontext einer Garantieklausel im Kaufvertrag über Aktien. Die Klausel garantierte, dass ein Bestellungsvorrat von mindestens CHF 24'000'000 innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss ertragswirksam wird. Das Gericht unterschied zwischen einer Zusicherung (unselbstständige Garantie) gemäss Art. 197 Abs. 1 OR und einer selbstständigen Garantie gemäss Art. 111 OR. Es stellte fest, dass die Klausel eine selbstständige Garantie darstellt, da sie einen künftigen Erfolg (Ertragswirksamkeit) versprach, der über die Eigenschaften der Kaufsache hinausging und von externen Faktoren abhing. Die Vorinstanz hatte die Klausel korrekt als selbstständige Garantie ausgelegt, da der Wortlaut klar auf einen künftigen Ertrag abzielte und nicht auf eine Eigenschaft der Kaufsache. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Beschwerde ab.

art.97 (1) BGG art.106 (1) BGG art.18 (1) OR art.111 OR art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.201 OR
Garantie
Kaufvertrag
Selbstständige Garantie
Zusicherung
Vertragsauslegung
Ertragswirksamkeit
Bestellungsvorrat
Case law2013-02-25
art. 197 (1) OR

in

4A 648/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 197 Abs. 1 OR im Rahmen eines Grundstückkaufs, bei dem der Käufer Mängel an der Einstellhallendecke rügte. Die Parteien hatten im Kaufvertrag die Gewährleistungspflicht gemäss Ziffer 4.4 ausgeschlossen, mit Ausnahme von arglistig verschwiegenen Mängeln. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Käufer die Mängel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, weshalb keine Aufklärungspflicht der Verkäuferin bestand und der Gewährleistungsausschluss wirksam war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da der Käufer die Willkürlichkeit der Sachverhaltsfeststellung nicht nachweisen konnte und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.75 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.199 OR art.96 BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.200 (2) OR art.105 (2) BGG art.221 OR art.74 (1 lit. b) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.90 BGG art.105 (1) BGG
Gewährleistungsausschluss
Arglistiges Verschweigen
Aufklärungspflicht
Beweiswürdigung
Willkür
Grundstückkauf
Sachverhaltsfeststellung