Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 197 OR im Kontext eines Sachgewährleistungsfalls, bei dem der Verkäufer (Beschwerdeführer) einen gebrauchten Ford Mustang Cabriolet an den Käufer (Beschwerdegegner) verkauft hatte. Die Parteien hatten eine Freizeichnungsklausel vereinbart, die jegliche Gewähr für Sachmängel ausschloss. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Freizeichnungsklausel nach Art. 199 OR ungültig sei, da der Verkäufer die Mängel (insbesondere Rost und instabiles Chassis) arglistig verschwiegen habe. Der Verkäufer verfügte über Fachwissen und eine Hebebühne, die es ihm ermöglicht hätten, die Mängel zu erkennen, und konnte nicht nachweisen, dass er entsprechende Reparaturen durchgeführt hatte. Daher musste er zumindest ernsthaft mit den Mängeln rechnen, was ein arglistiges Verschweigen begründete. Die Vorinstanz hatte zurecht die Wandelung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises angeordnet.
Sachgewährleistung
Arglistiges Verschweigen
Freizeichnungsklausel
Mängelkenntnis
Wandelung
Beweislast
Fahrzeugkauf