Die Vorinstanz hat eine Haftung der Klägerin verneint, weil sich ihre Wechselbürgschaft nicht auf die Schuld des Bezogenen Ganter, sondern auf die Wechselverpflichtung des Ausstellers Bosshard beziehe. Das Bundesgericht korrigiert dies mit Verweis auf Art. 1021 Abs. 4 OR, wonach eine blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als für den Aussteller geleistete Bürgschaft gilt. Es stellt klar, dass die Angabe, für wen die Wechselbürgschaft geleistet wird, nicht ausdrücklich sein muss, sondern sich auch aus dem Wechsel ergeben kann, insbesondere aus der räumlichen Verbindung des Avals mit der Unterschrift des Akzeptanten. Da die Klägerin ihr Aval unter die Unterschrift des Akzeptanten Ganter gesetzt hat, ist sie Wechselbürgin für den Akzeptanten geworden. Zudem wird die Zulässigkeit der nachträglichen Indossierung des Wechsels durch Bosshard während des Prozesses geprüft. Das Bundesgericht entscheidet, dass eine erst während der Betreibung erfolgte Indossierung grundsätzlich berücksichtigt werden kann, jedoch keine weiterreichenden Rechte als die des ursprünglichen Gläubigers begründet. Die Wechselinhaberin kann sich daher nicht auf Art. 1007 OR berufen, um Einreden der Klägerin auszuschliessen.
Wechselbürgschaft
Aval
Indossament
Betreibung
Wechselrecht
Einreden
Art. 1021 Abs. 4 OR