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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Form
Art. 1021

1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.

2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

3 Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

4 In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Case law1964-06-02
art. 1021 OR

in

90 II 121

Der Kläger, Hunziker, hat auf der Rückseite von zehn Wechseln unterschrieben, die von der Cinevox Filmverleih GmbH auf die Agfa A.-G. gezogen wurden. Die Wechsel wurden in der Schweiz ausgestellt und waren an die Ordre der Agfa A.-G. zahlbar. Die Cinevox Film A.-G. fiel in Konkurs, und die Wechsel wurden nicht eingelöst. Die Agfa A.-G. verfolgte Hunziker aufgrund seiner Unterschrift auf den Wechseln. Das Gericht prüfte zunächst die Frage des anwendbaren Rechts und kam zum Schluss, dass schweizerisches Recht massgebend ist, da die Unterschriften in der Schweiz geleistet wurden. Das Gericht analysierte die Natur der Unterschrift Hunzikers auf der Rückseite der Wechsel. Es stellte fest, dass eine blosse Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels nicht als Indossament oder Wechselbürgschaft (Aval) gelten kann, wenn der Unterzeichner keine Rechte aus dem Wechsel hat. Das Gericht lehnte die Auffassung ab, dass eine blosse Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels als Wechselbürgschaft ausgelegt werden könne, da dies den Formvorschriften des Wechselrechts widerspricht. Es betonte, dass eine Wechselbürgschaft gemäss Art. 1021 OR ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss und nicht stillschweigend angenommen werden kann.

art.1033 OR art.1044 OR art.1005 OR art.1087 (1) OR art.1090 (1) OR art.1015 (1) OR
Indossament
Wechselbürgschaft
Formvorschriften
Wechselrecht
Aval
Rückseite des Wechsels
Bürgschaftserklärung
Case law1964-06-02
art. 1021 OR

in

90 II 121

{'factual_analysis': 'Der Kläger, Hunziker, hat auf der Rückseite von zehn Wechseln unterschrieben, die von der Cinevox Filmverleih GmbH auf die Agfa A.-G. gezogen wurden. Die Wechsel wurden in der Schweiz ausgestellt und waren an die Ordre der Agfa A.-G. zahlbar. Die Cinevox Film A.-G. fiel in Konkurs, und die Wechsel wurden nicht eingelöst. Die Agfa A.-G. verfolgte Hunziker aufgrund seiner Unterschrift auf den Wechseln.', 'normative_analysis': 'Das Gericht prüfte zunächst die Frage des anwendbaren Rechts und kam zum Schluss, dass schweizerisches Recht massgebend ist, da die Unterschriften in der Schweiz geleistet wurden. Das Gericht analysierte die Natur der Unterschrift Hunzikers auf der Rückseite der Wechsel. Es stellte fest, dass eine blosse Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels nicht als Indossament oder Wechselbürgschaft (Aval) gelten kann, wenn der Unterzeichner keine Rechte aus dem Wechsel hat. Das Gericht lehnte die Auffassung ab, dass eine blosse Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels als Wechselbürgschaft ausgelegt werden könne, da dies den Formvorschriften des Wechselrechts widerspricht. Es betonte, dass eine Wechselbürgschaft gemäss Art. 1021 OR ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss und nicht stillschweigend angenommen werden kann.'}

art.1033 OR art.1044 OR art.1005 OR art.1087 (1) OR art.1090 (1) OR art.1015 (1) OR
Indossament
Wechselbürgschaft
Formvorschriften
Wechselrecht
Aval
Rückseite des Wechsels
Bürgschaftserklärung
Case law1957-06-04
art. 1021 (4) OR

in

83 II 211

Die Vorinstanz hat eine Haftung der Klägerin verneint, weil sich ihre Wechselbürgschaft nicht auf die Schuld des Bezogenen Ganter, sondern auf die Wechselverpflichtung des Ausstellers Bosshard beziehe. Das Bundesgericht korrigiert dies mit Verweis auf Art. 1021 Abs. 4 OR, wonach eine blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als für den Aussteller geleistete Bürgschaft gilt. Es stellt klar, dass die Angabe, für wen die Wechselbürgschaft geleistet wird, nicht ausdrücklich sein muss, sondern sich auch aus dem Wechsel ergeben kann, insbesondere aus der räumlichen Verbindung des Avals mit der Unterschrift des Akzeptanten. Da die Klägerin ihr Aval unter die Unterschrift des Akzeptanten Ganter gesetzt hat, ist sie Wechselbürgin für den Akzeptanten geworden. Zudem wird die Zulässigkeit der nachträglichen Indossierung des Wechsels durch Bosshard während des Prozesses geprüft. Das Bundesgericht entscheidet, dass eine erst während der Betreibung erfolgte Indossierung grundsätzlich berücksichtigt werden kann, jedoch keine weiterreichenden Rechte als die des ursprünglichen Gläubigers begründet. Die Wechselinhaberin kann sich daher nicht auf Art. 1007 OR berufen, um Einreden der Klägerin auszuschliessen.

art.169 OR art.1007 OR
Wechselbürgschaft
Aval
Indossament
Betreibung
Wechselrecht
Einreden
Art. 1021 Abs. 4 OR