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Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

KVG·832.10

3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 67 Beitritt

1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG240 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.241

2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:

a.
Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
b.
Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
c.
Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.

240 SR 832.12

241 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

Case law2016-09-27
art. 67 KVG

in

9C 584/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügte diesen Anforderungen nicht, da keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz erfolgte, wonach bei Arbeitsunfähigkeit für den Leistungsanspruch aus einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG nicht nur die Versicherungsdeckung, sondern auch der Nachweis einer durch den Versicherungsfall bedingten finanziellen Einbusse erforderlich ist. Daher wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.108 (1 lit. b und 2) BGG art.66 (1 zweiter Satz) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerdebegründung
Rechtsmittel
Krankentaggeldversicherung
Arbeitsunfähigkeit
Versicherungsdeckung
Finanzielle Einbusse
Vereinfachtes Verfahren
Case law2009-07-24
art. 67 KVG

in

9C 325/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 67 KVG im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Krankenversicherung für Taggeldzahlungen während eines Auslandsaufenthalts der Versicherten. Die Versicherte war arbeitsunfähig und reiste ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse ins Ausland, wo sie zunächst stationär und später ambulant behandelt wurde. Das Gericht stellte fest, dass nach Ziff. 4.1.5 des Taggeldreglements Taggelder bei privaten Ferienreisen ins Ausland nur bei Spitalaufenthalten ausgerichtet werden. Es wertete jedoch die nachträgliche Zustimmung der Krankenkasse als ausreichend für die Leistungspflicht während des stationären Aufenthalts. Für die ambulante Behandlung im Hospital L.________ entschied das Gericht, dass diese unter den spezifischen Umständen (medizinische Notwendigkeit, spitalmässiger Rahmen) ebenfalls als Spitalaufenthalt im Sinne des Reglements zu betrachten sei, da die Versicherte unter strikter Beobachtung stand und periodische Untersuchungen durchgeführt wurden. Somit bejahte das Gericht die Leistungspflicht der Krankenkasse für den gesamten Behandlungszeitraum.

art.66 (1) BGG art.68 (2) BGG
Krankenversicherung
Taggeldreglement
Auslandaufenthalt
Leistungspflicht
Spitalaufenthalt
ambulante Behandlung
Vertrauensprinzip
Case law2007-06-21
art. 67 (1) KVG

in

K 48/06

Das Bundesgericht analysierte Art. 67 Abs. 1 LAMal im Kontext einer freiwilligen Taggeldversicherung für Personen mit und ohne Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass für Personen ohne Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Taggelder entsteht, wenn die Krankheit eine mindestens 50%ige Reduktion der Fähigkeit zur Verrichtung ihrer gewöhnlichen (nicht erwerbsmäßigen) Tätigkeiten verursacht. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherte eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt und war für den erwerbsmäßigen Teil versichert, nicht jedoch für den nicht-erwerbsmäßigen Bereich (Haushalt). Das Gericht wies die Auffassung des kantonalen Gerichts zurück, dass bei Teilzeiterwerbstätigen sowohl der entgangene Lohn als auch der Wert der nicht mehr verrichteten Haushaltsarbeiten bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen seien, da die Versicherte nur für den erwerbsmäßigen Teil versichert war. Die Überentschädigung gemäß Art. 78 Abs. 2 LAMal und Art. 122 OAMal (a.F.) bzw. Art. 69 Abs. 2 LPGA (n.F.) sei daher nur auf Basis des entgangenen Lohns zu berechnen.

art.72 (2) KVG art.78 (2) KVG art.72 (3) KVG art.72 (5) KVG art.72 (1) KVG art.69 (2) ATSG art.1 (1) KVG art.122 (2) KVV
Taggeldversicherung
Überentschädigung
Erwerbstätigkeit
Nichterwerbstätigkeit
Haushaltsarbeiten
Teilzeitarbeit
Versicherungsumfang
Case law2007-06-21
art. 67 (1) LAMal

in

K 48/06

Das Bundesgericht analysierte Art. 67 Abs. 1 LAMal im Kontext einer freiwilligen Taggeldversicherung für Personen mit und ohne Erwerbstätigkeit. Es stellte fest, dass für Personen ohne Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Taggelder entsteht, wenn die Krankheit eine mindestens 50%ige Reduktion der Fähigkeit zur Verrichtung ihrer gewöhnlichen (nicht erwerbsmäßigen) Tätigkeiten verursacht. Im vorliegenden Fall hatte die Versicherte eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt und war für den erwerbsmäßigen Teil versichert, nicht jedoch für den nicht-erwerbsmäßigen Bereich (Haushalt). Das Gericht wies die Auffassung des kantonalen Gerichts zurück, dass bei Teilzeiterwerbstätigen sowohl der entgangene Lohn als auch der Wert der nicht mehr verrichteten Haushaltsarbeiten bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen seien, da die Versicherte nur für den erwerbsmäßigen Teil versichert war. Die Überentschädigung gemäß Art. 78 Abs. 2 LAMal und Art. 122 OAMal (a.F.) bzw. Art. 69 Abs. 2 LPGA (n.F.) sei daher nur auf Basis des entgangenen Lohns zu berechnen.

art.69 (2) LPGA art.72 (1) LAMal art.72 (3) LAMal art.1 (1) LAMal art.72 (5) LAMal art.78 (2) LAMal art.72 (2) LAMal art.122 (2) OAMal
Taggeldversicherung
Überentschädigung
Erwerbstätigkeit
Nichterwerbstätigkeit
Haushaltsarbeiten
Teilzeitarbeit
Versicherungsumfang
Case law2005-11-07
art. 67 (1) KVG

in

K 42/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 67 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 72 KVG und Art. 73 Abs. 1 KVG, wobei es die Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit und zum Berufswechsel unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht hervorhob. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach einer angemessenen Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten in einer körperlich leichteren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit kein Anspruch auf Krankentaggeld mehr bestehe. Die Vorinstanz hatte zutreffend das Valideneinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt und eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 72 KVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ATSG verneint.

art.72 KVG art.73 (1) KVG art.6 (2) ATSG
Arbeitsunfähigkeit
Schadenminderungspflicht
Berufswechsel
Valideneinkommen
Krankentaggeld
Anpassungszeit
Sozialversicherungsrecht
Case law2005-09-08
art. 67 (1) KVG

in

K 76/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG weiterhin zur Zahlung der Prämien für die freiwillige Taggeldversicherung verpflichtet war, da das Kündigungsschreiben vom 29. September 1999 sich nur auf die obligatorische Grundversicherung bezog und keine weitere Kündigung der Taggeldversicherung erfolgte. Die Visana war berechtigt, die Prämien einzufordern, da das Versicherungsverhältnis fortbestand und die Berechnung des Betrags nicht beanstandet wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die kantonalen Feststellungen und die Anwendung des KVG zutreffend waren.

art.7 (1) KVG art.80 SchKG art.7 (5) KVG art.80 KVG art.9 (1) KVV art.3 (1) KVG
Krankenversicherung
Prämienzahlung
Kündigung
Versicherungsverhältnis
Taggeldversicherung
Rechtsvorschlag
Verwaltungsverfügung
Case law2004-10-14
art. 67 (1) KVG

in

K 10/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortzahlung des Taggeldes nach Art. 67 Abs. 1 KVG über den 30. September 2002 hinaus. Es stellte fest, dass die SKBH die Leistungen eingestellt hatte, da sie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit ab September 2002 annahm. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die medizinischen Gutachten zur Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich waren und insbesondere das Gutachten des Dr. med. S.________ nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers berücksichtigte. Daher konnte nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer nach einer angemessenen Anpassungszeit ein den Taggeldanspruch ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Das Gericht hob die vorinstanzlichen Entscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die SKBH zurück, um ergänzende Abklärungen durchzuführen.

art.73 (1) KVG art.72 (1) KVG
Taggeldversicherung
Arbeitsunfähigkeit
Schadenminderungspflicht
medizinische Gutachten
Berufswechsel
Kollektivversicherung
Sozialversicherungsrecht
Case law2004-03-11
art. 67 KVG

in

K 96/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte, dass die Helsana Versicherungen AG nach Art. 67 KVG keine Leistungspflicht für Taggelder nach der Kündigung der freiwilligen Taggeldversicherungen durch den Versicherten hat, sofern der Versicherungsfall vor der Kündigung eingetreten war. Der Versicherte hatte die Versicherungen gekündigt, in der Annahme, dass die Leistungen für den bereits eingetretenen Versicherungsfall weiterhin erbracht würden. Das Gericht stellte fest, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Helsana keine über die Vertragsdauer hinausgehende Leistungspflicht vorsehen und dass der Versicherte sich nicht auf einen rechtserheblichen Irrtum oder Vertrauensschutz wegen unterlassener Auskunftserteilung berufen konnte. Zudem wurde klargestellt, dass Versicherte, die freiwillig kündigen, nicht schutzbedürftig im Sinne einer fortbestehenden Leistungspflicht der Versicherung sind, es sei denn, die Kündigung wurde von der Versicherung selbst herbeigeführt.

art.23 OR art.122 KVV art.72 (3) KVG art.78 (2) KVG
Taggeldversicherung
Leistungspflicht
Kündigung
Privatautonomie
Rechtsirrtum
Vertrauensschutz
Überentschädigung
Case law2004-01-06
art. 67 KVG

in

K 78/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer nach Art. 67 KVG Anspruch auf Krankentaggeldleistungen nach dem 70. Altersjahr hatte. Die Vorinstanz hatte den Anspruch abgelehnt, da die ab 1. Januar 1999 geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) keine Leistungen mehr vorsahen. Das Gericht stellte fest, dass wesentliche Änderungen der Versicherungsbedingungen dem Versicherten rechtsgenüglich mitgeteilt werden müssen, wobei der Beweis der Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu führen ist. Da die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen konnte, dass der Beschwerdeführer die AVB 1999 erhalten hatte, und die Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung zuliess, wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.72 KVG
Krankentaggeld
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Beweislast
Zustellung
Überwiegende Wahrscheinlichkeit
Sozialversicherungsprozess
Untersuchungsgrundsatz
Case law2003-10-02
art. 67 KVG

in

K 92/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Anwendung von Art. 67 KVG in Verbindung mit Art. 72 KVG zur Beurteilung des Anspruchs auf Krankentaggeld. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen, insbesondere den Begriff der Arbeitsunfähigkeit und die Kriterien für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, korrekt angewendet hatte. Das Gericht ergänzte, dass das ATSG nicht anwendbar sei, da es nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids in Kraft trat. Die Vorinstanz hatte zu Recht zurückgewiesen, dass W.________ aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und der betrieblichen Strukturen nicht zumutbar war, eine leichte körperliche Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufzunehmen, und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Helsana zurück. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Helsana ab, da es im Ermessen der Vorinstanz lag, weitere Abklärungen vorzunehmen oder die Sache zurückzuweisen, und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten vorlag.

art.72 KVG
Krankentaggeld
Arbeitsunfähigkeit
Berufswechsel
Zumutbarkeit
Mitwirkungspflicht
VerwG
Sozialversicherungsrecht