Das Bundesgericht befasste sich mit der Eintragung im Personenstandsregister von im Ausland erfolgten Geburten im Rahmen einer Leihmutterschaft. Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind. Das Gericht stellte fest, dass die georgischen Geburtsurkunden keine Entscheidung über die Feststellung des Kindesverhältnisses im Sinne von Art. 70 IPRG darstellen, sondern lediglich ein von Gesetzes wegen entstandenes Kindesverhältnis abbilden. Daher richtete sich die Anerkennung der Entstehung des Kindesverhältnisses nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Geburt (Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 IPRG). Das Gericht bestätigte, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz lag, weshalb schweizerisches Recht anwendbar war. Folglich galt die gebärende Frau (Leihmutter) als rechtliche Mutter gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB, und das Kindesverhältnis zum Wunschvater wurde durch eine im Ausland erfolgte, nach schweizerischem Recht gültige Anerkennung gemäss Art. 73 IPRG begründet. Das Gericht verneinte eine Verletzung von verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen (EMRK und UN-KRK) und wies die Beschwerde ab.
Leihmutterschaft
Personenstandsregister
Internationalesverhältnis
Gewöhnlicher Aufenthalt
Schweizerisches Recht
EMRK
UN-Kinderrechtekonvention