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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

VI. Eintragung in die Zivilstandsregister
Art. 32

1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.

2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.

3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

Case law2022-07-02
art. 32 (1) IPRG

in

5A 545/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Eintragung im Personenstandsregister von im Ausland erfolgten Geburten im Rahmen einer Leihmutterschaft. Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind. Das Gericht stellte fest, dass die georgischen Geburtsurkunden keine Entscheidung über die Feststellung des Kindesverhältnisses im Sinne von Art. 70 IPRG darstellen, sondern lediglich ein von Gesetzes wegen entstandenes Kindesverhältnis abbilden. Daher richtete sich die Anerkennung der Entstehung des Kindesverhältnisses nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Geburt (Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 IPRG). Das Gericht bestätigte, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz lag, weshalb schweizerisches Recht anwendbar war. Folglich galt die gebärende Frau (Leihmutter) als rechtliche Mutter gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB, und das Kindesverhältnis zum Wunschvater wurde durch eine im Ausland erfolgte, nach schweizerischem Recht gültige Anerkennung gemäss Art. 73 IPRG begründet. Das Gericht verneinte eine Verletzung von verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen (EMRK und UN-KRK) und wies die Beschwerde ab.

art.26 IPRG art.69 (1) IPRG art.25 IPRG art.27 IPRG art.68 (1) IPRG art.70 IPRG art.73 IPRG art.252 (1) ZGB
Leihmutterschaft
Personenstandsregister
Internationalesverhältnis
Gewöhnlicher Aufenthalt
Schweizerisches Recht
EMRK
UN-Kinderrechtekonvention
Case law2022-02-21
art. 32 (3) IPRG

in

5A 822/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 32 Abs. 3 IPRG im Zusammenhang mit der Anerkennung und Eintragung einer brasilianischen Kindesanerkennung im schweizerischen Personenstandsregister. Es stellte fest, dass die betroffenen Personen vor der Eintragung anzuhören sind, sofern nicht sichergestellt ist, dass ihre verfahrensmässigen Rechte im ausländischen Urteilsstaat hinreichend gewahrt wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrfach vom DVI zur Stellungnahme eingeladen und hatte Gelegenheit, sich zu äussern, weshalb das Gericht keine Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 32 Abs. 3 IPRG sah. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.27 (1) IPRG art.45 (2) ZGB art.73 (1) IPRG art.29 (1) BV art.42 ZGB art.76 (1) BGG art.39 ZStV
Kindesanerkennung
Anerkennung ausländischer Urkunden
Anhörungsrecht
Ordre public
Personenstandsregister
Brasilianisches Recht
Verfahrensrechte
Case law2022-02-07
art. 32 IPRG

in

148 III 245

Das Bundesgericht analysiert die Eintragung georgischer Geburtsurkunden im schweizerischen Personenstandsregister im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft. Es stellt fest, dass die georgischen Geburtsurkunden keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 LDIP darstellen, sondern lediglich ein gesetzlich entstandenes Kindesverhältnis dokumentieren. Daher ist das anwendbare Recht gemäß Art. 68 Abs. 1 LDIP maßgeblich, welches auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt abstellt. Das Gericht bestätigt, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in der Schweiz liegt, da die Wunscheltern ihren Lebensmittelpunkt dort haben und die Kinder kurz nach der Geburt in die Schweiz gebracht wurden. Folglich ist schweizerisches Recht anwendbar, wonach die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt (mater semper certa est).

art.69 (1) IPRG art.25 IPRG art.27 IPRG art.68 (1) IPRG art.70 IPRG art.73 IPRG art.252 (1) ZGB
Leihmutterschaft
Kindesverhältnis
gewöhnlicher Aufenthalt
Anerkennung ausländischer Urkunden
Abstammungsrecht
mater semper certa est
Personenstandsregister
Case law2017-03-29
art. 32 (1) IPRG

in

5A 589/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anerkennung eines ausländischen Leihmutterschaftsurteils gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG. Es bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass das Leihmutterschaftsurteil aus Ohio aufgrund von Rechtsumgehung und Ordre-public-Widrigkeit nicht vollumfänglich anerkannt werden könne. Das Gericht stellte fest, dass die genetische Vaterschaft von A.A.________ aufgrund von Art. 8 EMRK anzuerkennen sei, während die Mutterschaft von B.A.________ nicht anerkannt werden könne, da dies gegen den Grundsatz der Registerwahrheit verstosse. Zudem wurde die Sache zur weiteren Abklärung des Willens der Leihmutter D.D.________ an die kantonale Behörde zurückgewiesen, da eine eindeutige Willensäusserung der Leihmutter fehlte. Die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid wurde als unzulässig erachtet, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren.

art.93 (1) BGG art.66 (1 und 5) BGG art.8 EMRK art.90 BGG
Leihmutterschaft
Ordre public
Rechtsumgehung
Registerwahrheit
Genetische Vaterschaft
Willensäusserung
Beschwerdeunzulässigkeit
Case law2017-03-29
art. 32 (1) IPRG

in

5A 597/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anerkennung eines ausländischen Leihmutterschaftsurteils gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG und der Eintragung in das Personenstandsregister. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte entschieden, dass das Leihmutterschaftsurteil vom 26. Dezember 2012 aufgrund von Rechtsumgehung und Ordre-public-Widrigkeit nicht vollständig anerkannt werden könne, insbesondere nicht die Eintragung der Wunschmutter B.A.________ als rechtliche Mutter, während die genetische Vaterschaft von A.A.________ aufgrund von Art. 8 EMRK anerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur weiteren Abklärung des Willens der Leihmutter D.D.________ zurück, da deren eindeutige Willensäusserung zur Aufgabe ihrer Elternrechte nicht ausreichend geklärt war. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts keinen verfahrensabschliessenden Charakter hatte und daher nicht wie ein Endentscheid behandelt werden konnte. Die Beschwerde des Bundesamts für Justiz wurde als unzulässig abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren.

art.45 (3) ZGB art.93 (1) BGG art.8 EMRK art.306 (2) ZGB art.72 (2) BGG art.90 (4) ZStV art.76 (2) BGG
Leihmutterschaft
Ordre public
Rechtsumgehung
Personenstandsregister
Genetische Vaterschaft
Willensäusserung
Rückweisungsentscheid
Case law2015-09-14
art. 32 (2) IPRG

in

5A 443/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anerkennung von durch Leihmutterschaft in den USA begründeten Kindesverhältnissen gemäss Art. 32 Abs. 2 IPRG. Es stellte fest, dass die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunden und die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würde, da die Beschwerdeführer das schweizerische Leihmutterschaftsverbot offensichtlich umgangen hatten. Das Gericht betonte, dass die Umgehung des Verbots durch die Verlagerung der biologischen Vorgänge in einen Rechtsraum ohne Bezug zur Schweiz eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung darstellt. Zudem fehlte eine vorgängige Prüfung des Kindeswohls, was funktional einer Adoption ohne die erforderlichen Schutzmechanismen gleichkommt. Die Anerkennung wurde daher verweigert, da sie mit den grundlegenden Wertvorstellungen der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar ist.

art.27 (1) IPRG art.8 EMRK art.119 (2 lit. d) BV art.70 IPRG art.4 FMedG art.252 (1) ZGB
Leihmutterschaft
Ordre public
Rechtsumgehung
Kindeswohl
Internationales Privatrecht
Personenstandsregister
Adoption
Case law2015-09-14
art. 32 (2) IPRG

in

141 III 328

Die Anerkennung eines ausländischen Leihmutterschaftsurteils und die Eintragung der daraus resultierenden Kindesverhältnisse in das schweizerische Personenstandsregister wurden vom Bundesgericht unter Berufung auf den Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) verweigert. Der Sachverhalt betraf die Geburt von Zwillingen in Kalifornien, wobei die genetischen Eltern anonyme Spender waren und die biologische Mutter eine Leihmutter war. Die Beschwerdeführer, die als Wunscheltern fungierten, hatten keinen genetischen oder biologischen Bezug zu den Kindern. Das kalifornische Gericht hatte die Beschwerdeführer als rechtliche Eltern anerkannt, was in der Schweiz jedoch als Umgehung des in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV und Art. 4 FMedG verankerten Verbots der Leihmutterschaft angesehen wurde. Das Bundesgericht argumentierte, dass die Anerkennung der Kindesverhältnisse gegen den schweizerischen Ordre public verstossen würde, da keine Prüfung des Kindeswohls oder der Eignung der Wunscheltern stattgefunden hatte. Zudem wurde betont, dass die Anerkennung solcher Kindesverhältnisse ohne genetische oder biologische Bezüge eine funktionale Nähe zur Adoption aufweise, bei der eine Eignungsprüfung der Adoptiveltern erforderlich sei. Die Beschwerdeführer hatten zudem keinen Bezug zu den USA, was die Rechtsumgehung zusätzlich unterstrich. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Anerkennung der Kindesverhältnisse in der vorliegenden Konstellation mit dem Ordre public nicht vereinbar sei und daher die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister zu verweigern sei.

art.15 (4) ZStV art.27 (1) IPRG art.15a (1) ZStV art.119 (2) BV art.265_b (1) ZGB art.99 (1) BGG art.7 ZStV art.6a (2) ZStV art.255 (1) ZGB art.8 (o) ZStV art.2 EMRK art.45 (2) ZGB art.39 ZGB art.25 IPRG art.311 ZGB art.78 (1) IPRG art.3 EMRK art.7 EMRK art.26 IPRG art.264 ZGB art.105 (1) BGG art.32 IPRG art.70 IPRG art.4 FMedG art.252 (1) ZGB art.8 ZStV
Leihmutterschaft
Ordre public
Kindeswohl
Anerkennung ausländischer Urteile
Elternschaft
Rechtsumgehung
Adoption
Case law2015-05-21
art. 32 (1) IPRG

in

5A 748/2014

Das Bundesgericht analysierte die Anerkennung eines durch Leihmutterschaft in den USA begründeten Kindesverhältnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG. Es stellte fest, dass die Anerkennung des kalifornischen Vaterschaftsurteils und der Geburtsurkunde teilweise mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist, insbesondere soweit damit ein Kindesverhältnis zum nichtgenetischen Vater (Beschwerdegegner 2) festgestellt wird. Das Gericht begründete dies mit der rechtsumgehenden Absicht der Beschwerdegegner, die das schweizerische Leihmutterschaftsverbot umgingen, und betonte den Schutz der Leihmutter und des Kindeswohls. Die Anerkennung des Kindesverhältnisses zum genetischen Vater (Beschwerdegegner 1) wurde jedoch als ordre public-konform beurteilt, da dies dem Kindeswohl und den Grundrechten des Kindes entspricht. Die Eintragung im Personenstandsregister wurde entsprechend angepasst, wobei die genetische Abstammung und die Rolle der Leihmutter vermerkt wurden.

art.27 (1) IPRG art.265_b (1) ZGB art.25 IPRG art.119 (2 lit. d) BV art.70 IPRG art.4 FMedG art.252 (1) ZGB
Leihmutterschaft
Ordre public
Kindeswohl
Rechtsumgehung
Internationales Privatrecht
Abstammungsrecht
Grundrechte
Case law2015-05-21
art. 32 (1) IPRG

in

141 III 312

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Anerkennung eines kalifornischen Vaterschaftsurteils und einer Geburtsurkunde, die ein durch Leihmutterschaft entstandenes Kindesverhältnis feststellen. Das Gericht prüft, ob die Anerkennung dieser Dokumente mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Gemäß Art. 32 Abs. 1 LDIP muss die Aufsichtsbehörde ausländische Dokumente in formeller und materieller Hinsicht auf ihre Eintragbarkeit prüfen. Materiell geht es um die Voraussetzungen gemäß Art. 25 ff. LDIP. Das Gericht stellt fest, dass die kalifornischen Gerichte zuständig waren, da das Kind die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat. Allerdings verstößt die Anerkennung des Kindesverhältnisses zum nichtgenetischen Vater gegen den schweizerischen Ordre public, da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist und die Wunscheltern das schweizerische Verbot durch die Durchführung der Leihmutterschaft in Kalifornien umgangen haben. Das Gericht betont, dass der Schutz des Kindes vor Kommerzialisierung und der Schutz der Leihmutter vor Instrumentalisierung Vorrang haben. Die Anerkennung des Kindesverhältnisses zum genetischen Vater ist hingegen mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar und wird daher anerkannt.

art.27 (1) IPRG art.26 IPRG art.119 (2) BV art.2 FMedG art.8 EMRK art.25 IPRG art.70 IPRG
Leihmutterschaft
Ordre public
Kindesverhältnis
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Genetische Vaterschaft
Schweizerisches Verbot der Leihmutterschaft
Rechtsumgehung
Case law2013-07-11
art. 32 (1) IPRG

in

5A 644/2013

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 32 Abs. 1 IPRG die Eintragung eines im Ausland eingetretenen Todes einer ausländischen Person, die in der Schweiz nicht wohnhaft war, in das schweizerische Zivilstandsregister nicht vorsieht, es sei denn, die Person hat eine zivilstandswesentliche Beziehung zur Schweiz. Im vorliegenden Fall hatte der verstorbene Vater der Beschwerdeführerin keine solche Beziehung, da er im Ausland wohnhaft und nicht im schweizerischen Zivilstandsregister verzeichnet war. Die Beurkundung des Todes hätte zudem keine familienrechtlichen, sondern nur erbrechtliche Wirkungen, die nicht zum Inhalt des Zivilstandsregisters gehören. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.48 (2) ZGB art.20a ZStV art.23 (2) ZStV art.20b (1) ZStV art.15a (2) ZStV art.39 (2) ZGB art.252 (1) ZGB
Zivilstandsregister
Internationales Privatrecht
Tod im Ausland
Ausländische Person
Familienrechtliche Wirkungen
Erbrechtliche Wirkungen
Zivilstandswesentliche Beziehung