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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

V. Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften in der Schweiz
Art. 160

1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht.

2 Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein.

3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

Case law2015-02-10
art. 160 (1) IPRG

in

2C 1055/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 160 Abs. 1 IPRG im Kontext der Vertretungsmacht für schweizerische Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Es bestätigte, dass die Vertretungsmacht für solche Zweigniederlassungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist und mindestens eine zur Vertretung befugte Person in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein muss. Das Gericht wies darauf hin, dass die FINMA die Vertretungsbefugnis von J.________ für bestimmte Beschwerdeführende aufgrund seiner Organstellung nach panamaischem Recht bejaht hatte, während für andere Beschwerdeführende keine entsprechende Eintragung im Handelsregister vorlag. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise der FINMA, die faktische Zweigniederlassungen formellen gleichstellt, wurde im Interesse des Gläubiger-, Anleger- und Funktionsschutzes als gerechtfertigt angesehen.

art.935 (2) OR art.13 IPRG art.1 BankG art.2 (1) BankG art.154 (1) IPRG art.156 IPRG art.5 FINMAG
Vertretungsmacht
Zweigniederlassung
Handelsregister
FINMA
wirtschaftliche Betrachtungsweise
Gläubigerschutz
Anlegerschutz
Case law2013-06-05
art. 160 (2) IPRG

in

4A 27/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 160 Abs. 2 IPRG und stellte fest, dass die Vertretungsmacht der Schweizer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nach schweizerischem Recht beurteilt wird, wobei mindestens eine zur Vertretung befugte Person in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein muss. Im vorliegenden Fall wurde die Vollmacht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin durch zwei für die Zürcher Zweigniederlassung zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnet, was der Beschwerdeführer nicht bestritt. Das Gericht wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, dass die Vollmacht nicht von der englischen Gesellschaft selbst erteilt worden sei, da der Rechtsstreit aus einer mit der Zürcher Zweigniederlassung unterhaltenen Kontobeziehung hervorging und die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Somit waren die Eingaben der gegnerischen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren nicht unbeachtlich.

art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.155 IPRG art.29 (1) BGG art.160 (1) IPRG art.150 (1) IPRG art.42 (2) BGG art.92 (1) BGG
Vertretungsmacht
Zweigniederlassung
Handelsregister
Vollmacht
Rechtspersönlichkeit
Beweislast
Gerichtsstandsklausel
Case law2008-09-06
art. 160 (1) IPRG

in

8C 608/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 160 Abs. 1 IPRG, wonach Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in der Schweiz dem schweizerischen Recht unterstehen, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsmacht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer in den schweizerischen Zweigniederlassungen der Firmen B.________ und X.________ eingetragen war und somit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG innehatte. Dies führte zum Ausschluss seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, da er nicht als vermittlungsfähig angesehen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von verfahrensrechtlichen oder grundrechtlichen Bestimmungen vorlag.

art.106 (1) BGG art.8 (1 lit. f) AVIG art.95 BGG art.2 FZA art.31 (3 lit. c) AVIG art.15 (1) AVIG art.96 BGG
Arbeitslosenversicherung
Vertretungsmacht
Zweigniederlassung
Vermittlungsfähigkeit
Arbeitgeberähnliche Stellung
Internationales Privatrecht
Beschwerdeverfahren
Case law2005-01-27
art. 160 IPRG

in

4C.373/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Zweigniederlassung der Beklagten 1 in Zürich im Sinne von Art. 112 Abs. 2 IPRG vorliegt, was die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte begründen würde. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da die Beklagte 1 über keine selbstständige Leitung in Zürich verfüge, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine wesentliche Voraussetzung für eine Zweigniederlassung darstellt. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass eine Zweigniederlassung eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit sowie eine eigene Büroorganisation mit einem bevollmächtigten Leiter erfordert. Da der Beklagte 3, der einzige Zeichnungsberechtigte der Beklagten 1, keine selbstständige Leitung im erforderlichen Sinne darstellte, wurde das Vorliegen einer Zweigniederlassung zu Recht verneint. Die Berufung der Kläger wurde daher abgewiesen.

art.21 (3) IPRG art.160 IPRG art.112 (2) IPRG art.935 OR
Zweigniederlassung
örtliche Zuständigkeit
selbstständige Leitung
wirtschaftliche Unabhängigkeit
Büroorganisation
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Prozessökonomie