Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Zweigniederlassung der Beklagten 1 in Zürich im Sinne von Art. 112 Abs. 2 IPRG vorliegt, was die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte begründen würde. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da die Beklagte 1 über keine selbstständige Leitung in Zürich verfüge, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine wesentliche Voraussetzung für eine Zweigniederlassung darstellt. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass eine Zweigniederlassung eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit sowie eine eigene Büroorganisation mit einem bevollmächtigten Leiter erfordert. Da der Beklagte 3, der einzige Zeichnungsberechtigte der Beklagten 1, keine selbstständige Leitung im erforderlichen Sinne darstellte, wurde das Vorliegen einer Zweigniederlassung zu Recht verneint. Die Berufung der Kläger wurde daher abgewiesen.
Zweigniederlassung
örtliche Zuständigkeit
selbstständige Leitung
wirtschaftliche Unabhängigkeit
Büroorganisation
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Prozessökonomie