Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

Art. 90 Mitwirkungspflicht

Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

a.
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b.
die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c.
Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Case law2022-11-01

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 90 AIG im Kontext des Rechtsmissbrauchsverbots im Freizügigkeitsrecht. Es bestätigte, dass die Migrationsbehörden verpflichtet sind, relevante Tatsachen zu ermitteln, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hinweisen, wobei die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen gemäss Art. 90 AIG eine zentrale Rolle spielt. Die Beschwerdeführer hatten es unterlassen, substanziiert darzulegen, dass ihr Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich war, insbesondere angesichts der zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der Umstände der Wiedereinreise. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 90 AIG und bestätigte die Vorinstanz, die einen Rechtsmissbrauch festgestellt hatte.

Rechtsmissbrauch
Mitwirkungspflicht
Freizügigkeitsrecht
Aufenthaltsbewilligung
Familiennachzug
Beweislast
Verwaltungsrecht
Case law2022-07-12

Das Bundesgericht prüfte, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG wegen Landesabwesenheit erloschen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Schweiz Ende Januar 2020 ohne Abmeldung verlassen und sich bis November 2020 im Ausland aufgehalten, was die Sechsmonatsfrist überschritt. Er behauptete, durch Aufenthalte in der Schweiz die Frist unterbrochen zu haben, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Das Gericht betonte die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 90 AIG und den Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Da der Beschwerdeführer keine substantiierten Belege vorlegte und die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes feststellte, bestätigte das Bundesgericht das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung.

Aufenthaltsbewilligung
Landesabwesenheit
Mitwirkungspflicht
Beweislast
Untersuchungsgrundsatz
Freizügigkeitsabkommen
Sozialhilfebezug
Case law2022-02-24

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt waren, da die Beschwerdeführer nicht zusammenwohnten und dies auch nicht beabsichtigten (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) und eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt nicht ausgeschlossen werden konnte (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG). Zudem wog das Gericht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Vorstrafen gegen das Ausländergesetz gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin ab und befand die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Familiennachzug
Aufenthaltsbewilligung
Sozialhilfeabhängigkeit
Zusammenwohnen
Art. 8 EMRK
Verhältnismässigkeit
Vorstrafen
Case law2022-01-11

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 90 AIG, welcher die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer im Verfahren regelt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, indem sie notwendige Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht hatten. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer die anspruchsbegründenden Elemente hätten darlegen und belegen müssen, bevor die Behörden Beweise hätten erheben können. Da die Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachkamen, konnte ihr Anspruch auf Familiennachzug nicht bewilligt werden.

Mitwirkungspflicht
Familiennachzug
Beweislast
Willkürverbot
Rechtliches Gehör
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Case law2021-12-03

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 90 AIG die Mitwirkungspflicht der ausländischen Person bei der Glaubhaftmachung von ehelicher Gewalt regelt. Die Beschwerdeführerin musste die behauptete eheliche Gewalt durch geeignete Unterlagen (z.B. Arztberichte, psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte) konkret darlegen und beweisen. Allgemeine Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin konnte die von ihr reklamierte systematische psychische Oppression und physische Gewalt nicht glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Daher liegt keine schwere, konstante und intensive Gewaltanwendung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.

Mitwirkungspflicht
eheliche Gewalt
Glaubhaftmachung
Sachverhaltsfeststellung
Willkürverbot
häusliche Gewalt
Aufenthaltsbewilligung
Case law2021-10-02

Das Bundesgericht analysierte Art. 90 lit. c AIG im Kontext der Durchsetzungshaft und der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. c AIG nicht nur die Beschaffung von Ausweispapieren, sondern auch die Erfüllung aller vom Heimatstaat für die Einreise vorgeschriebenen Bedingungen, wie den COVID-19-PCR-Test, umfasst. Der Beschwerdeführer weigerte sich, den Test durchführen zu lassen, was die Ausreise verhinderte. Das Gericht betonte, dass die Durchsetzungshaft verhältnismässig bleibt, solange die Ausreise objektiv möglich ist und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Vollziehung der Landesverweisung verhindert. Die Haft dient dazu, den Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen, und ist daher zulässig, da die Ausreise bei Mitwirkung des Beschwerdeführers innerhalb absehbarer Zeit möglich wäre.

Durchsetzungshaft
Mitwirkungspflicht
COVID-19-PCR-Test
Verhältnismässigkeit
Landesverweisung
Ausreiseverhinderung
Kooperationspflicht
Case law2021-09-20

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 90 AIG im Kontext des Familiennachzugs für den Sohn der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nur in beschränkter Form nachgekommen sei und es ihr nicht gelungen sei, die Voraussetzung der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit glaubhaft darzulegen. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe, sondern sich auf unzulässige pauschale Verweise beschränkte. Zudem wurden neue Tatsachen als unzulässige Noven eingestuft, die nicht berücksichtigt werden konnten. Die Beschwerde wurde daher nicht eingetreten.

Familiennachzug
Mitwirkungspflicht
Sozialhilfeunabhängigkeit
Beschwerdebegründung
Noven
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
Case law2021-03-16

Das Bundesgericht prüfte die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 90 AIG, welcher die Mitwirkungspflicht der Parteien in Ausländerrechtsverfahren regelt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, indem er keine ausreichenden Beweise für den echten Ehewillen vorgelegt hatte, obwohl die Vorinstanz zahlreiche Indizien für eine Scheinehe festgestellt hatte. Diese Indizien umfassten unter anderem die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers über die Lebensumstände seiner Ehefrau, seine Abwesenheit bei Polizeikontrollen in der gemeinsamen Wohnung und die Unstimmigkeiten in den Angaben der Ehegatten. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Indizien eine Scheinehe belegten und der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte. Die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 42 AIG sei verletzt worden, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Scheinehe
Mitwirkungspflicht
Aufenthaltsbewilligung
Indizienbeweis
rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Ausländerrecht
Case law2021-02-23

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 AIG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer Schweizerin einen potenziellen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG geltend machen kann, wodurch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die Vorinstanz bundesrechtskonform verschiedene Indizien (wie den beträchtlichen Altersunterschied, widersprüchliche Aussagen der Ehegatten und das Fehlen gemeinsamer Fotos) als hinreichend für die Annahme einer Scheinehe gewertet hatte. Der Beschwerdeführer konnte keinen echten Ehewillen glaubhaft machen, und die Vorinstanz hatte die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung korrekt bejaht.

Scheinehe
Aufenthaltsbewilligung
Indizienbeweis
Verhältnismässigkeit
Mitwirkungspflicht
Beweiswürdigung
Rechtsmissbrauch
Case law2020-11-11

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 50 AIG aufgrund einer Scheinehe erloschen sei (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Die Vorinstanz stützte diese Feststellung auf mehrere Indizien, darunter widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen, einen untypischen Altersunterschied, die kurze Dauer der Ehe nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, die rasche Scheidung und die spätere Heirat mit der Mutter seiner Kinder. Das Bundesgericht korrigierte die Sachverhaltsfeststellungen nicht, da sie nicht offensichtlich unrichtig waren und die Beschwerde die Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht erfüllte. Die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung wurde ebenfalls bestätigt.

Scheinehe
Aufenthaltsbewilligung
Familiennachzug
Sachverhaltsfeststellung
Verhältnismässigkeit
Mitwirkungspflicht
Beschwerde